Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage, und hoffe das jemand hierzu die Rechtslage kennt, und eventuell auch vorhandene rechtliche Regelungen benennen kann.
Folgende erdachte Ausgangslage. Ein Haus mit drei Eingängen. Jeder Eingang hat auch eine eigene Hausnummer. Jeder Eingang mit 2 Mietparteien belegt. Jeder Eingang hat im Keller einen eigenen geeichten Zähler des ansässigen Wasserwerkes.
Jeder sonstige Wasseranschluss (Wohnung/Waschmaschine im Keller) hätte zudem noch einen Zähler des Vermieters. Ob diese Geeicht sind bleibt offen. So könnte der Vermieter jeden einzelnen verbrauchten Tropfen Wasser zuordnen.
Bei einer Nebenkostenabrechnung würde man nun feststellen, dass obwohl man weniger verbraucht hat wie im Vorjahr, die Kosten aber um sagen wir ca. 30% gestiegen sind. eine Preissteigerung beim Wasserwerk gab es nicht.
Nachdem man nun dies bei seinem Vermieter beanstanden würde, würde dieser einem zur Erläuterung die DREI Abrechnungen der drei Hauseingänge zuschicken. Der Vermieter würde also für jeden Hauseingang eine Abrechnung des Wasserwerkes erhalten, würde aber die drei Hauseingänge als eine Einheit sehen. Er würde die Gesamtkosten der drei Hauseingänge zusammenrechnen, und der Gesamtverbrauch aller sechs Mietparteien würden in dem Fall den Gesamtverbrauch bezogen auf die Gesamtkosten darstellen. Dann würden die Gesamtkosten der drei Abrechnungen Verbrauchsbezogen (Basis Unterzähler) umgelegt werden.
Der Vermieter wäre bei diesem Abrechnungsverfahren der Meinung, verbrauchsbezogen Abgerechnet zu haben (wegen Verpflichtung verbrauchsbezogener Abrechnung bei Wasseruhren). Für den Verbrauch würde dies ja auch zutreffen. Nur für die Kosten nicht.
Dies hätte nun den Nachteil, dass man trotz eigenem Zähler und Unterzähler einen erhöhten Verbrauch einer oder beider Mietparteien aus einem anderem Eingang mittragen würde. In diesem Beispielfall wäre es nun so, das die Kosten auf der Nebenkostenabrechnung um 300€ höher wären, wie in der Abrechnung der Wasserwerke für diesen Eingang.
Wäre so eine Umlage trotz eigener Zähler rechtens? Wenn nicht, könnte man wenn man hiergegen vorgehen würde sich auf ein Gesetz, welches dieses Regelt, beziehen?
Eine Umlage auf die zwei Mietparteien (ein Hauseingang) die sich einen Hauptwasserzähler teilen, könnte man noch nachvollziehen.
In diesem Beispiel könnte man davon ausgehen, dass die Rechnungen vorliegen würden.
Kann mir jemand hierzu weiterhelfen?
Danke im Voraus.