Beiträge von AJ1900

    Nein, die Maßstäbe sind die gleichen. Es gibt nur renovierungsbedürftig und nicht renovierungsbedürftig. Dazwischen gibt es keine Abstufungen.

    Verzeihung, selbst das Adjektiv "renoviert" sagt inhaltlich eigentlich nichts aus. Es geht immer um den konkreten Zustand. Im konkreten Fall geht es wohl darum das die Wohnung frisch gestrichen übergeben wurde.

    Die konkrete Formulierung "im gleichen Zustand" sagt, zumindest meinem Verständnis nach nicht aus das die Wohnung auch nur frisch gestrichen zurückgegeben werden darf. Darüber kann man natürlich streiten, nur, das ändert ja nichts an der frisch gestrichen übergebenen Wohnung?

    Es bleibt die Frage ob der Zustand so ist das man streichen muß oder eben nicht......., wie du ja auch richtig schreibst.

    Ansonsten würde mich interessieren welchen objektiven Maßstab eine "renovierter" Wohnung denn haben müsste, und ab wann sie als nicht "renoviert" gilt?

    Meine frage war an welcher Zeit die Anteilige finanzielle Abrechnung geknüpft ist.

    Meiner Meinung, weniger an einen bestimmten Zeitraum, sondern vor allem an den konkreten Zustand bei Rückgabe. Ob und was dann anteilig berechnet wird, oder nicht, sagt dir im Streitfall dann eben der Richter.

    Ansonsten gibt es halt Tabellen für Zeitwerte für Versicherungen im Schadensfall für alles mögliche, aber das ist auch nur eine grobe Richtung und kommt eben eigentlich immer auf den Einzelfall an.

    Grundsätzlich, wenn du die Wohnung in gutem Zustand übernommen hast, und du sagen wir mal nach 3-4 Jahren ausziehst, sollte sie eben schon auch in einem halbwegs guten Zustand bei Rückgabe sein. Ob das was gestrichen werden muß oder nicht, hängt dann wohl in erster Linie vom Nutzungsverhalten ab. Nach 30- 40 Jahren wären die Anforderung dann eben entsprechend geringer.......

    Im Großen und ganzen fassen die Formulierungen die du hier geschrieben hast, die Gesetzeslage eigentlich nur zusammen, bin ich jedenfalls der Meinung. Jedenfalls widersprechen Sie ihr nicht, denke ich.

    Mich stört nur an dem ganzen das da tatsächlich gesagt wird die Wohnung ist frisch gestrichen zurückzugeben und nicht nach Abnutzungsgrad.

    Wo steht das du die Wohnung frisch gestrichen zurück geben mußt? Soweit ich das aus dem geschriebenen lese geht es lediglich darum das der Zustand der gleiche sein sollte? Wenn es also kaum oder nur geringe Abnutzung gibt, ist eine Streichen wahrscheinlich nicht nötig.

    Das normale Abnutzung zu akzeptieren sind, ist ohnehin Gesetzeslage.

    ist das an der Renovierungsklausel im Mietvertrag geknüpft oder gibts da einen Maßstab?

    Ehrlich gesagt sehe ich in der Formulierung nichts anderes als eine etwas umständlich formuliert wiederholung ohnehin gültigen Gesetzeslage. Sprich gibst du die Wohnung nicht in einem Zustand zurück die ein letzter Instanz eine Gericht für angemessen hält, hast du eben evtl. anteilig die Kosten zu tragen.

    Jetzt frage mich aber nicht welcher Zustand das sein müsste.......:)

    Muss ich jetzt egal welcher Abnutzungsgrad besteht immer frisch streichen?

    Nein, es kommt immer darauf an wie der tatsächliche Zustand ist.


    Was ist wenn ich nach 2 Jahren ausziehe und es sind nur normale gebrauchspuren vorhanden?

    Dann kann man sich darüber was "normale Gebrauchsspuren" sind, wenn man will, richtig schön streiten. Da die Wohnung aber frisch gestrichen übernommen wurde, ist eben ein durchaus höhere Maßstab an den Zustand anzulegen, als wenn das eben nicht der Fall gewesen wäre.

    Ich würde schon denken das das irgendwo gültig ist. Am Ende geht es ja wohl darum festzuhalten, das du eine frisch gestrichene Wohnung übernommen hast, insofern mußt du da eben auch einen höheren Maßstab bei der Rückgabe anlegen. Abzgl. normaler Abnutzung, versteht sich, aber die Formulierung widerspricht dem nicht, denke ich.

    Kann mir jemand sagen ob ich das überhaupt machen muss bzw. wenn der Vermieter diese arbeiten durch einen Dienstleister durchführen lässt, umlagefähig sind?

    Soweit ich das herauslesen kann, scheint es mir so das du dazu nicht verpflichtet bist, die Kosten aber wohl umlagefähig wären( bzw. so ist es wohl gemeint), wobei ich jetzt nicht konkret herauslesen kann wer diese Kosten zu tragen hat.

    Angenommen ich bin ein Hausbesitzer und habe genug Geld um das Haus neu streichen zu lassen aber nicht genug Geld um das Dach zu reparieren. Dann lass ich erst mal das Haus streichen und warte darauf, dass mir das Dach auf den Kopf fällt?

    Angenommen ich bin Mieter und habe zwar genug Geld für das neuste I-Phone und den neuesten geleasten Mercedes, aber nicht genug Geld um meine Miete zu bezahlen.......

    Und was lernen wir daraus? Es gibt offenbar kein Anrecht auf scheinbar rationales Handeln des Gegenüber.

    Gegenfrage: Die Wohnung weist Mängel auf, die ein Mieter nicht akzeptieren muss.
    Was ist daran falsch eine mangelfreie Wohnung zu fordern?

    Gar nichts? Hat jemand etwas andere behauptet?

    Recht haben und recht bekommen sind aber eben zwei verschiedene Dinge. Und unter umständen macht es eben wenig Sinn einen Vermieter irgendwie gerichtlich dazu zu drängen etwas zu reparieren, bzw. sich wegen Betretung des Grundstücke rum zu klagen.

    Ersteres kann, meiner Meinung, nur Erfolg haben wenn man tatsächlich die Miete mindert, wenn man reale Mängel hat. Das ändert zwar erst mal auch nichts an den Mängeln, aber immerhin setzt das den Vermieter schon unter Handlungsdruck.

    Letztere Prozesse gehen, meiner Erfahrung nach, meistens aus wie das Hornberger Schießen. Mal davon abgesehen das schlicht auch kein Prozessbeteiligter überhaupt Bock hat solche Nichtigkeiten wie das betreten eine Terrasse zu verhandeln.

    Da muß man sich auch mal selber fragen, ob man eigentlich wirklich mit solchem Dingen ohnehin schon überlastete deutsche Gerichte belästigen muß.

    Ich persönlich denke mir immer das die bestimmt wichtigeres zu tun haben.......

    Ich habe die Küche als Erstbezug nach Renovierung in neu übernommen.

    Mhh, in der Tat kann man dann wohl etwas höhere Maßstäbe anlegen, als wenn die Küche bereits gebraucht war. Ob es sich in deinem Fall um normale Abnutzung oder um Beschädigungen handelt kann ich nicht wirklich beurteilen, abgesplittertes Holz/Beschichtung spricht evtl. eher für eine Beschädigung, denke ich.

    Ob und inwieweit zerkratze Blenden eine Normale Abnutzung darstellen ist sicher auch so ein Punkt über den man sich richtig schön streiten kann.

    Bei der Küche jetzt aber 500Eur anzusetzen, wenn die Blenden meiner Meinung nach gut aussehen, und lediglich ein paar Bretter hinüber sind, halte ich für übertrieben.

    Nun ja, ich kenne heute eigentlich keinen Handwerker mehr der für wesentlich weniger sich überhaupt die Mühe macht noch raus zu kommen......


    Ich könnte mir vorstellen, diese Mängel mit Hilfe einer befreundeten Schreinerin zu beseitigen.

    Das kannst du ja durchaus vorschlagen.

    Wir haben das jetzt vertraglich so festgehalten.

    Schriftlich nehme ich an? Insoweit hat du damit die Beschädigungen schon anerkannt, denke ich.

    hat mein Vermieter recht, oder werde ich hier übers Ohr gezogen?

    Mhh, wenn die Beschädigungen vorhanden sind, halte ich 700€ für das reparieren einer Küche und Malerarbeiten eigentlich erst mal für einen ziemlich normalen, evtl. sogar preiswerten Kostenansatz, ehrlich gesagt.

    Sorry, aber ich muß jetzt mal nachfragen weil du hier immer wieder so seltsame Fragen stellst. Offensichtlich bist du ja der Meinung das sowohl deine Wohnung wie auch das Grundstück erhebliche Mängel aufweisen und diese teilweise auch gefährlich sind.

    Warum tust du dir das an und bleibst das wohnen, und suchst dir nicht lieber eine Wohnung die deinen Ansprüchen genügt? Einen Vermieter/Eigentümer dazu zu bringen, gegen seinen Willen größere Baumaßnahmen zu veranlassen ist meistens schlicht wenige effektiv bzw. dauert sehr, sehr lange.

    Ich würde mal eher vorschlagen das Grünflächenamt zu informieren. Sie sind eigentlich dafür zuständig wenn es um Rückschnitt, bzw. um die Fällung von Bäumen geht. Und eigentlich auch für evtl. Gefahrenstellen zumindest im öffentlichen Bereich.

    Was irgend ein von dir beauftragter Landschaftsgärtner behauptet würde ich erst mal als wenig Aussagenkräftig annehmen, jedenfalls vor Gericht.

    Grundsätzlich kann es nun mal passieren das Bäume bei Sturm oder starkem Wind Äste verlieren. Eigentlich ist immer die Frage ob der Baum Krank oder tatsächlich morsch ist und das auch nachvollziehbar und ersichtlich war/ist, also eine tatsächliche wie auch immer geartete Gefahr davon ausgeht.

    Wenn das festgestellt wird, dann kannst du sicher in irgend einer Form die Miete minderen, andererseits kannst du dich dann aber wohl evtl. nur eingeschränkt auf Schäden an deinem Auto berufen, wenn du weiterhin, trotz besseren Wissens dort parkst.

    Kann es sein das es sich gar nicht um eine Heizkostenabrechnung, sondern um die Nebenkostenabrechnung handelt, und diese nur irrtümlich als "Heizkostenabrechnung" deklariert ist aber Heizkosten gar nicht mit auftauchen?

    Jedenfalls müsste ansonsten ja der Wärmeverbrauch irgendwo aufgelistet sein?

    - Türanlage kaputt, die Tür schließt nicht richtig

    - Keller feucht

    - Fenster veraltet und teilweise undicht

    - Immer wieder Probleme mit der Heizung

    Ich würde das mal zunächst als die typischen Probleme sehen, mit denen man rechnen muß, wenn man einen Altbau anmietet.

    Türanlage müsste zwar nicht schön. allerdings schon funktionstüchtig sein, denke ich.

    Abhängig vom Baujahr sind feuchte Keller und alte und undichte Fenster sozusagen Bauartbedingt. Die alternative bestünde dann darin sich ggfls. eine Wohnung zu suchen, die den eigenen Ansprüchen genügt.

    Probleme mit der Heizung sind zwar ärgerlich, und können in der Tat zu einer Mietminderung führen. Da muß man dann aber eben recht genau Art und Umfang der Probleme bewerten.

    Oder um es mal zu vereinfachen, im Sommer eine Mietminderung wegen einer defekten Heizung zu verlangen ist eben hinfällig. entscheident ist immer das Maß der tatsächlichen Beeinträchtigung auf die Mietsache.

    insbesondere sind einige Wohnungen von Schimmel befallen.

    Da gilt es zunächst mal die Ursache zu klären. Sind das Baumängel, oder ist das das Heiz- oder Wohnverhalten der Mieter usw. usw.?

    Nun hat der neue Eigentümer seit kurzem begonnen oberflächliche Schönheitsverbesserungen vorzunehmen anstatt an Stellen zu investieren, die viel mehr Sinn machen.

    Ab wann können wir als Mieter/Mieterschaft gegen solch eine Fahrlässigkeit des Eigentümers vorgehen?

    Verstehe die Frage nicht? Gegen was willst du warum vorgehen? Hast du vor die Bauleitung, gerichtlich angeordnet, zu übernehmen, oder was stellst du dir vor?

    Es wurden aber auch gar keine Nachbarn zu der Sache befragt.

    Der Vermieter ist auch kein Ermittler. Wenn es Beschwerden gibt sollte das schon von den Leuten die sich belästigt fühlen vorgebracht werden.

    Und wenn sich ausser dir niemand beschwert, wird es halt schwer.

    Das

    "Aussage gegen Aussage" bezieht sich auf Sie und mich.

    Das ist aber doch bislang auch richtig, oder?

    Ich habe

    aber doch sowohl Unterschriften von Zeugen vorgelegt (von anderen

    Mietern war auch im Vorfeld seitens der Vermieter nie die Rede).

    Das Zeugen natürlich am besten diejenigen sein sollten die das auch betrifft, also sprich die Mieter im Haus und nicht die Schwiegermutter der Tante zweiten grades aus Amerika, ist doch wohl eigentlich eine Selbstverständlichkeit?

    Zusätzlich Bekannte anzuführen ist sicher nicht verkehrt, aber die werden ja wohl kaum genau über Art und Umfang der Belästigung Auskunft geben können, wenn Sie dort nicht wohnen, insofern taugen Sie als Beleg für das eine oder das andere eben eher nicht so gut.

    Als auch "Beweisvideos" bei deren Begutachtung man zweifelsfrei

    erkennen kann, dass die Lärmbelästigung real ist. Diese wurden

    einfach komplett ignoriert.

    Die Zulassung von Beweisvideos bei einem Nachbarschaftsstreit sind meines wissen vom Einzelfall abhängig. Meiner Einschätzung nach dürfte kaum ein Richter Videos wegen einer Lärmbelästigung zulassen, zumal bislang ja erst mal tatsächlich nur Aussage gegen Aussage steht.

    Ja, das ist nicht ganz unüblich. Andererseits kann man eben auch argumentieren, das der Leidensdruck dann offenbar nicht so besonderes groß gewesen sein kann.......... aus der Perspektive eines neutralen Beobachters.

    Nur wenn die Lärmbelästigung nach wie vor massiv ist, wird dir nichts anderes übrig bleiben das immer wieder der Polizei zu melden, bis sie reagiert.

    Mal davon abgesehen das die Polizei sowieso die einzige Instanz ist, die kurzfristig für Ruhe sorgen kann. Das kann dein Vermieter auch nicht.

    Der hat maximal das Mittel der Abmahnung, die es aber gilt beweisbar und gerichtsfest vorzubringen.

    Um das mal zusammen zu fassen, die Mieterschutzgesetze gelten eben auch für laute und evtl. unangenehme Menschen......

    Wir wurden weder von den Vermietern davor gewarnt,

    Nur mal eine Gedanke, woher soll der Vermieter wissen das einem Mieter die Handtasche geklaut wurde? Das halt ich jetzt zunächst nicht gerade für folgerichtig oder selbsterklärend?

    Hinzu kommt die Frage ob man allen ernstes gut beraten ist, Gegenstände im Wert von mehreren tausend Euro im Keller zu lagern....... zumal man ja offensichtlich nicht der einzige ist der einen Schlüssel hat.

    Grundsätzlich hat der Vermieter tatsächlich erst mal wenig handhabe gegen solche Störungen. Das mit dem Lärmprotokoll war schon richtig, richtig ist aber offenbar auch, das es am Ende dennoch Aussage gegen Aussage steht, wenn andere Nachbarn das nicht bestätigen.

    Ich würde mal dazu raten, wenn die Störungen in der Tat massiv, wiederholt und innerhalb der Ruhezeiten stattfinden die Polizei zu informieren. Das hat zum einen einfach mehr Nachdruck und zum anderen auch mehr Aussagekraft vor Gericht, als deine Behauptungen.

    Du musst dir auch Bewusst machen das die wenigstens Vermieter, aus guten Gründen, eine Interesse daran haben sich in Streitigkeiten der Mieter einzumischen. Schon deshalb weil in der Tat am Ende meistens schlicht die juristische Handhabe fehlt, oder ein Nachweis für das ein oder andere schwer bis unmöglich zu erbringen ist.

    Der Mieter hat eine Rückbaupflicht, der nachgekommen wird.

    Und wie kommt es dazu?


    Und ohne triftigen Grund kann der Vermieter Änderungen in der Wohnung nicht verbieten.

    ??? Wie meinen? Bauliche Veränderungen an der Wohnung darf der Vermieter nicht verbieten.....? Das wäre mir ganz neu.

    Somit fand die Asbestfreisetzung im Rahmen einer Renovierung in einem rechtlich gedeckten Rahmen statt. So zumindest war auch die Argumentation zweier Anwälte.

    Ich kenne keine Renovierungen die der Mieter ausführen müsste, oder denen der Vermieter zwingend zustimmen muß ( mal abgesehen von Unfallgefahren usw.). Ich weiß nur das man den im MV. und/oder bei der Übernahme der Wohnung festgestellten Zustand fordern kann.

    Wie man dir als Mieter eine Renovierungspflicht bzw. ein Renovierungsrecht rechtssicher auferlegen kann, würde mich wirklich interessieren?

    Für mich stellt es sich, nach dem hier gelesenen, eigentlich so dar, das du einen neuen Boden möchtest und den offenbar selber verlegen wolltest, mit wessen Zustimmung oder eben nicht, auch immer, und nun auf das Problem mit dem Asbest gestoßen bist.

    Oder sehe ich das falsch?

    Na ja, ich meinte eher ein nachweisbarer Einverständnis. Ist halt evtl problematisch wenn das alles nur mündlich lief.

    Vielleicht gibt es ja ein Quittung oder einen Kontoauszug mit Verwendungszweck. o.ä.

    Ansonsten kann ich Fruggel nur zustimmen.

    Zumal nach 10 Jahren Nutzungsdauer und einer Kündigung die ja offenbar doch irgendwo einvernehmlich Zustand gekommen zu sein scheint.

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