Nun, ich verstehe schon was (zumindest mit Sicherungsbedürfnis) gemeint ist. Lass mich die Frage dann anders formulieren: Greift in meinem Falle nicht § 551 BGB?? Meine Vermieterin darf also mein Geld auf ihrem Privatkonto verwahren, nachdem das Mietkautionskonto von uns beiden einvernehmlich aufgelöst wurde? Sie darf also über eine Summe von 1500 Euro frei verfügen und bis zu einem halben Jahr zurückbehalten, obwohl im Übergabeprotokoll kein Schaden oder sonstige Forderungen vermerkt wurden?
Versteh mich nicht falsch, ich will einfach nur auf Nummer sicher gehen ![]()
Danke vorab.