Beiträge von Eintschgo

    Nachtrag

    Diesen Auszug zu den oben genannten Punkten habe ich auf einer anderen Seite gefunden:

    " …
    2. Teilweise Wohnraum-Überlassung
    Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht. Dafür genügen einleuchtende Gründe wirtschaftlicher, persönlicher oder auch familiärer Natur. Voraussetzung ist ferner, dass der Mieter dem Vermieter die Person und Adresse des Dritten benennt und die Wohnung auch weiterhin selbst zu Wohnzwecken (mit) nutzt. Anders als bei der beabsichtigten Voll-Überlassung der Wohnung an einen Dritten muss der Vermieter die Genehmigung erteilen, es sei denn, in der Person des Untermieters liegt ein wichtiger Grund vor (insbesondere persönliche Unzuverlässigkeit oder beabsichtigte Änderung des Mietzwecks), der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (z. B. bei alsbaldiger Beendigung des Mietverhältnisses des Hauptmieters).
    …"

    Vielen Dank für die beiden Antworten.

    Bislang habe ich mich immer auf diesen §553 BGB verlassen, und als Mieter mit "berechtigter Interesse" mein "Recht" in Anspruch genommen einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.

    Warum greift dies hier nicht mehr?

    Geht es "lediglich" darum, dass zuerst (vor Einzug) der Eigentümer die dritte Person genehmigen muss?
    (Wäre dies der Fall, würden doch wahrscheinlich 99% der Genehmigungs-Anfragen abgelehnt werden).

    Laut §553 BGB – so habe ich es zumindest verstanden – darf ich eine dritte Person in meine gemietete und weiterhin genutzte Wohnung einziehen lassen. Vorausgesetzt die dritte Person verstösst nicht gegen irgendwelche Anforderungen, bzw. es gibt keinen guten Grund die dritte Person abzulehnen.

    Muss also die Eigentümerin nicht einen Grund liefern, warum sie die Mitbewohnerin ablehnt. Und scheint dies nicht willkürlich, dass sie 5 Jahre einen Mitbewohner "akzeptiert" hat und nun bei einem Wechsel aktiv wird und einschreitet?

    Laut der Antworten oben bin ich nun machtlos? Es sei denn ich schalte ebenfalls einen Anwalt ein?

    Kann mir hier jemand verraten, wie das Prozedere wäre:
    • Wie schätzt ihr meine Chancen auf Erfolg ein?
    • Bei Erfolg: wer trägt die Kosten (inkl. der Kosten der Anwälte der Eigentümerin)?
    • Bei Misserfolg: trage ich die kompletten Kosten (mein Anwalt + Anwaltskosten der Eigentümerin)? Was käme da grob auf mich zu? Steigen bereits die Anwaltskosten der Eigentümerin (aktuell 500,–), wenn man Widerspruch einlegt und somit der Fall weiter bearbeitet wird?

    Vielen lieben Dank für weitere Antworten und Infos.

    … ach, eines wäre vielleicht noch erwähnenswert (kann leider den Beitrag oben nicht mehr ändern):
    In dem Schreiben vom Anwalt ist explizit und ausschliesslich die Rede davon, dass ich "die angemietete Wohnung" untervermiete – jedoch wird hier nicht erwähnt, dass es sich um eine Untervermietung von lediglich einem einzigen Zimmer innerhalb der gesamten 4-Zimmer-Wohnung, in der ich nach wie vor regelmässig wohne und verkehre, handelt.

    Hallo liebe Forum-Leser,
    ich lebe seit 5 Jahren zu 50% mit meiner Freundin in Berlin. In einer anderen Stadt bin ich seit 15 Jahren Mieter einer Wohnung als Erst- und Hauptwohnsitz.

    Aus finanziellen und auch aus organisatorischen Gründen (Bewohnen der Wohnung, Post, Pflege, Kümmern) vermiete ich seit 5 Jahren ein Zimmer an einen Mitbewohner unter. Vor 5 Jahren habe ich die Wohnungseigentümerin innerhalb eines Mitteilungsschreibens von der Person als Untermieter schriftlich in Kenntnis gesetzt. Stillschweigend wurde 5 Jahre darauf nicht reagiert und somit entstanden auch "keine Probleme".

    Dieser Mitbewohner ist Mitte Juni ausgezogen. Eine neue Mitbewohnerin Mitte Juni eingezogen.

    Die neue Mitbewohnerin lief der Eigentümerin beim Einzug über den Weg kurz bevor sie das Mitteilungsschreiben erhalten hat. Die Eigentümerin reagierte sehr erbost und fühlte sich übergangen (sie ist leider ein Prachtexemplare einer unangenehmen Eigentümerin mit Ansichten aus dem vorletzten Jahrhundert).


    Ein Entschuldigungsschreiben für dieses "Ungeschick" spielt offensichtlich keine Rolle mehr und sie beauftragte umgehend einen Anwalt mit folgenden Punkten:

    • Laut §9 des Mietvertrages und §540 BGB ist eine Untervermietung ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis der Eigentümerin verboten.

    • Da eine Erlaubnis für die Untervermietung nicht vorliegt hat die Untermieterin bis 18.07 (Schreiben vom 30.6) die Wohnung zu räumen.

    • Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Anwalt mit der Vornahme weiterer Maßnahmen beauftragt.

    • Bisherige Gebühren / Kosten im Wege des Schadensersatzes von rund 500,– (Gegenstandswert: 5.000,–) sind ebenfalls bis zum 18.07 zu bezahlen.


    Nun stellen sich für mich folgende Fragen:

    • Was kann ich tun? Bzw. kann ich überhaupt etwas tun und muss ich dem tatenlos folge leisten?

    • Bin ich im Unrecht und darf tatsächlich keinen Mitbewohner haben (ohne Einwilligung)? Auch nicht wenn u.a. aus finanziellen Gründen ein Grund vorliegt? Auch nicht unter Berücksichtigung §553 BGB wenn ich als Mieter ein "berechtigtes Interesse" habe (So hat es zumindest mein erster Untermieter, Rechtsanwalt, begründet)? Und ist ein Mitbewohner von einem Zimmer das gleiche wie ein Untermieter?

    • Sind die Fristen rechtens? Falls ja, können diese verschoben / verlängert werden?

    • Muss ich tatsächlich die Kosten tragen und zum genannten Termin bezahlen? Und wie ermittelt sich der Gegenstandswert / Schadensersatz?

    • Lohnt hier ein Rechtsstreit oder ist das Risiko zu hoch, dass ich im unrecht bin und (weitere) Kosten für mich entstehen?


    Vielen Dank für Hilfe und Informationen,
    Grüße

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