"Die Beweispflicht bei der Wirtschaftlichkeit liegt beim Vermieter."
Sind Sie sicher? Wenn ich das BGH-Urteil ZR 170/13 v. 17.12.2014 richtig interpretiere liegt die Beweislast beim Mieter.
Das von Ihnen angegebene Urteil klassifiziert die Situation genauer: Es gibt gemäß dem BGH-Urteil ZR 170/13 v. 17.12.2014 drei "Phasen", wo etwas nachgewiesen werden muss:
1. Der Vermieter hat bei der Ausstellung der Nebenkostenabrechnung die Beweislast dafür, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind.
2. Wenn der Mieter das unglaubwürdig findet, hat der Mieter, wie Berny richtig geschrieben hat, die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit. Dabei reicht allerdings seitens des Mieters eine grobe Formulierung der plausiblen Anhaltspunkte. Hier ist die entsprechende Zitat aus dem Urteil:
"Aus dieser Einordnung folge nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters und den Eintritt eines Schadens die Darlegungs- und Beweislast trage...Es genüge, wenn er gewisse (grobe) Anhaltspunkte für seine Behauptung habe, deren Richtigkeit er vermute. Zumindest aber müsse sein Vortrag erkennen lassen, dass er nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt sei, der Vermieter habe für die zugrunde liegende Leistung einen überhöhten Preis bezahlt."
3. Nachdem der Mieter die Unwirtschaftlichkeit anhand konkreter Beispiele mit konkreten Preisen bewiesen hat, ist der Vermieter am Zug und muss zeigen, dass er wirtschaftlich gehandelt hat.
In der ersten Phase musste der Vermieter die Rechnungen vorlegen; ich bekam von der Hausverwaltung allerdings zu den Versicherungen nur eine Excel-Tabelle zu sehen, wodurch ich:
a) nicht weiß, für welche Versicherungen ich zahle (z.B. für die Mietausfallverischerung muss ich auch nicht zahlen)
b) nicht sicher sein kann, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind
In der zweiten Phase habe ich der Hausverwaltung die Situation im Widerspruch schriftlich beschrieben, meine Anhaltspunkte angegeben und die Versicherungkosten mit dem Mietspiegel UND mit dem Wert meiner alten Wohnung verglichen (mein alter Vermieter hat übrigens mir immer einfach per Post die Kopien aller zugrundeliegenden Rechnungen zugeschickt, wodurch wir nie Probleme hatten). Natürlich wäre noch besser, wenn ich ein Vergleichsangebot aus der gleichen Ortschaft mit dem gleichen enthaltenen Versicherungen für das gleiche Haus hätte, aber die Hausverwaltung gibt mir die Informationen zum Haus nicht frei (Baujahr, Sanierungsangaben, Flächenangaben), wodurch ich mir leider kein Angebot von einem Versichenungsunternehmen holen kann.
Somit ist auch gemäß diesem Urteil der Vermieter meines Ermessens nach eindeutig am Zug: Entweder in der ersten (Rechnung mit allen Versicherungsposten zeigen, was eventuell alles klärt) oder in der dritten Phase (nachweisen, dass nicht das teuerste Angebot mit allen denkbaren, nicht auf Mieter unlegbaren Versicherungen genommen wurde).
seit wann muss der vermieter die günstigste Versicherung wählen?
wo steht das?
Der Vermieter muss gesetzlich gesehen die für den Mieter gemäß dem Preis/Leistung-Verhältnis günstigste Versicherung wählen, da der von mir hier bereits erwähnte Prinzip der Wirtschaftlichkeit gilt.
Unter anderem steht dazu einiges im Urteil, welchen wir hier jetzt besprechen:
"Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dieses bezeichnet die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind (vgl. BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06 - NJW 2008, 440 Rn. 14). Nur solche Kosten darf der Vermieter in Ansatz bringen."