Beiträge von Guenni

    Hallo allerseits,

    sehe ich anders. Eine ordentliche Kuendigung muss zwar schriftlich sein, ein Aufhebungsvertrag aber nicht. Eine whatsup Vereinbarung mit anschliessender Schluesseluebergabe hat meiner Meinung nach recht gute Chancen, im Zweifelsfall vor Gericht als Aufhebungsvertrag durchzugehen.

    Argumentieren wuerde ich gegenueber dem Vermieter auf alle Faelle so, ob ich dann auch vor Gericht gehen wuerde, ist eine andere Sache. Das sollte man auf alle Faelle vorab mit einem Anwalt klaeren.

    cu
    Guenni

    Hallo khrismuc,

    grundsaetzlich stimme ich meinen Vorrednern zu, waehrend der Laufzeit eines Staffelmietvertrags kann die Miete nicht noch anderweitig erhoeht werden.

    Aber natuerlich gibt es wie ueblich Ausnahmen. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, und das scheint mir Deiner zu sein, so kann die Staffelmietvereinbarung gekuendigt werden. Der Vermieter braucht zwar Gruende dafuer, aber zumindest die nicht vorhersehbare Erhoehung des Erbpachtzinses duerfte ein ausreichender Grund zu sein.

    Im Endeffekt wird der Vermieter wohl mit seiner Erhoehung durchkommen, wenn auch vermutlich nicht auf die Art und Weise, wie er es bei Dir versucht.

    cu
    Guenni

    Hallo PeterE,

    egal wie Du es anstellst, Du kannst den Vermieter nicht dazu zwingen, Waende und Boeden zu versiegeln. Wenn Du nachweisen kannst, dass Dir zugesagt wurde, der Geruch verfliegt, kannst Du eventuell eine Mietminderung geltend machen.

    Und selbst dazu musst Du im Zweifelsfall den Richter ueberzeugen, dass der Geruch unertraeglich ist. Und zwar nicht fuer Dich persoenlich, sondern fuer den durchschnittlichen Buerger. Wenn nun der Richter beispielsweise Raucher ist, kannst Du Dir die Erfolgschancen sicher selbst ausrechnen.

    cu
    Guenni


    Der Vermieter sieht keine Möglichkeit einer Kündigung / Räumungsklage, da (angeblich) diese
    Personen besonderen Kündigungsschutz haben (stimmt dass ?).

    Hallo Psycho,

    leider ja. Eine wie von Dir geschilderte psychische Erkrankung gilt als Haertefall. Das macht eine Kuendigung zwar nicht unmoeglich, legt aber die Latte sehr hoch. In aller Regel muss der Vermieter zumindest nachweisen koennnen, dass ihm wegen der Belaestigung laufend die Mieter kuendigen. Wirklich relativ sicher wird eine Kuendigung erst dann, wenn von der psychisch Erkrankten eine Gefahr fuer Leib und Leben der Mitbewohner ausgeht.

    cu
    Guenni

    Hallo Nicole,

    leider kann ich Dir da wenig Hoffnung machen. Wenn Ihr beide im Mietvertrag steht, kann sich der Vermieter aussuchen, bei wem er sich die angefallenen Kosten holt. Und das bist natuerlich Du, weil bei Dir die Chancen auf Erfolg hoeher sind.

    Theoretisch kannst Du Dir die entstandene Kosten von Deinem Exfreund - zumindest teilweise - zurueckholen. Klingt aber nicht so, als ob bei dem viel zu holen waere.

    cu
    Guenni

    Hallo Pappe,

    bist Du der einzige Katzenbesitzer, der infrage kommt und der Monteur bestaetigt, dass die Hebeanlage durch verklumptes Katzenstreu beschaedigt wurde, kommst Du aus der Nummer nicht raus.

    Gibt es mehrere Katzenbesitzer, muss der Vermieter erstmal nachweisen, dass Du der Schuldige bist. Da sehe ich dann schon eher Chancen, vor allem, wenn Du die Aussage des Monteurs von wegen Deiner Freundin entkraeften kannst. Ein Risiko bleibt es aber immer, man kann nie voraussagen, wem ein Richter glaubt.

    Von daher ist der Rat des Mietervereins gar nicht so daneben. Gibt es mehrere Katzenbesitzer, wuerde ich aber versuchen zu verhandeln, vielleicht leasst sich der Vermieter ja auf 50:50 ein.

    cu
    Guenni

    Hallo Hatze 123,

    Ich hab ihm persönlich mitgeteilt dass ich ausziehe und er hat auf eine schriftliche Kündigung verzichtet

    Nichts schriftliches zu haben, ist in Vetragsangelegenheiten immer schlecht. Ganz besonders dann, wenn der Gesetzgeber noch dazu die Schriftform vorschreibt wie bei einer Kuendigung eines Mietvertrags.

    Ob nun ein Gericht die Kuendigung fuer nicht erfolgt erklaert, das ganze in einen Aufhebungsvertrag umdeutet und wenn ja, mit welcher Frist, laesst sich selbst mit genauer Kenntnis aller Unterlagen nicht wirklich vorhersagen. Hier im Forum ohne genauere Kenntnis schon gar nicht.

    Wenn es Dich nicht finanziell in den Ruin treibt, wuerde ich an Deiner Stelle daher versuchen, eine Einigung mit dem Anwalt zu erzielen. Wenn das Ganze vor Gericht geht, wird es vemutlich auch nicht wesentlich billiger, als wenn Ihr Euch beispielsweise bei der Haelfte trefft.

    Und selbst wenn dann keine Einigung moeglich ist und der Vermieter klagt: Jemand, der in einem unklaren Fall eine Einigung gesucht hat, hat vor Gericht immer bessere Karten, als jemand, der auf Teufel komm raus klagt.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    M.e. besteht zwischen dir und dem neuen kein Vertragsverhältnis und hat auch nie bestanden. Der neue duerfte dir gegenüber keine Ansprüche haben.


    ich kenne jetzt nicht furchtbar viele Kaufvertraege ueber vermietete Wohnungen. Aber in den paar, die ich kenne, stand drin, dass der Kaeufer mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Mietvertraege eintritt.

    Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, reicht ein Zweizeiler des Verkaeufers, und schon hat der Kaufer die Rechte. Ist also recht duennes Eis, sich darauf zu verlassen.

    cu
    Guenni

    Hallo MedicalDuckling,

    der Vermieter kann von Dir alle Betraege fordern, die bis zum 31.12.2014 entstanden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt warst Du Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Also auch etwaige Nachzahlungen aus Nebenkosten, die im Jahr 2014 entstanden sind.

    Normale Verjaehrungsfrist ist 3 Jahre, allerdings erst beginnend mit dem Ende des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist. Kann also faktisch auch mal 3 Jahre und 364 Tage sein. Bei den Nebenkosten kommt hinzu, dass diese erst am Tage der (fristgerechten) Abrechnung entstehen, schiebt die Verjaehrungsfrist also nochmal nach hinten. Die Einrede der Verjaehrung muss allerdings (spaetestens vor Gericht) vom Schuldner erhoben werden, von selbst sagt ein Richter nicht, das ist verjaehrt.

    Gehemmt wird die Verjaehrung auf alle Faelle durch den Mahnbescheid (§204 BGB). Aber auch vorher kann schon eine Hemmung eingetreten sein, wenn beispielsweise Verhandlungen ueber die Hoehe der zu bezahlenden (Neben)kosten gefuehrt wurden (§203 BGB).

    Zu den Erfolgsaussichten kann Dir hier keiner etwas sagen, dazu muesste man alle Forderungen und Unterlagen dazu vorliegen haben. Bestehen die Forderungen aus dem Mahnbescheid grundsaetzlich zu Recht, bist Du meiner Einschaetzung nach aber zumindest teilqweise nioch in der Pflicht.

    cu
    Guenni

    Hallo MedicalDuckling,

    der Vermieter kann von Dir alle Betraege fordern, die bis zum 31.12.2014 entstanden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt warst Du Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Also auch etwaige Nachzahlungen aus Nebenkosten, die im Jahr 2014 entstanden sind.

    Normale Verjaehrungsfrist ist 3 Jahre, allerdings erst beginnend mit dem Ende des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist. Kann also faktisch auch mal 3 Jahre und 364 Tage sein. Bei den Nebenkosten kommt hinzu, dass diese erst am Tage der (fristgerechten) Abrechnung entstehen, schiebt die Verjaehrungsfrist also nochmal nach hinten. Die Einrede der Verjaehrung muss allerdings (spaetestens vor Gericht) vom Schuldner erhoben werden, von selbst sagt ein Richter nicht, das ist verjaehrt.

    Gehemmt wird die Verjaehrung auf alle Faelle durch den Mahnbescheid (§204 BGB). Aber auch vorher kann schon eine Hemmung eingetreten sein, wenn beispielsweise Verhandlungen ueber die Hoehe der zu bezahlenden (Neben)kosten gefuehrt wurden (§203 BGB).

    Zu den Erfolgsaussichten kann Dir hier keiner etwas sagen, dazu muesste man alle Forderungen und Unterlagen dazu vorliegen haben. Bestehen die Forderungen aus dem Mahnbescheid grundsaetzlich zu Recht, bist Du meiner Einschaetzung nach aber zumindest teilqweise nioch in der Pflicht.

    cu
    Guenni

    Hallo Diabolos,

    grundsaetzlich stimme ich mit Dir ueberein, das duerfte ein Defekt sein und somit erst einmal im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen.

    Jetzt kommt das grosse ABER:

    EUR 325,- fuers aufbohren = Du hast Dich abzocken lassen. Wird in dieser Hoehe kein Vermieter uebernehmen.

    Es klingt so, als ob die Rufnummern des Vermieters bekannt waren. Hast Du dort angerufen, bevor Du den Schluesseldienst geholt hast? Wenn nein, wird Dir der Vermieter maximal die Kosten seines Schluesseldienstes ersetzen. Und die liegen keinesfalls bei EUR 325,-, eher irgendwo zwischen EUR 50 und 100,-.

    Damit sind wir dann aber unter Umstaenden schon bei der Kleinreparaturklausel, so die in deinem Mietvertrag vereinbart ist. Hiesse selber zahlen.

    Ebenso musst Du zum Thema aufrechnen in den Mietvetrag schauen. Da steht gerne mal, dass das nur mit unbestrittenen Forderungen erlaubt ist. Dann duerftest Du nicht. Abgesehen vom viel zu hohen Betrag.

    Ansonsten ist Einschreiben eine gute Idee, ich persoenlich wuerde aber nur ein Einwurfeinschreiben empfehlen. Wenn Du damit rechnest, dass der Vermieter behauptet, da waren nur weisse Seiten drin, evtl. mit einen Zeugen.

    Selbst austauschen darfst Du, du musst nur beim Auszug das alte Schloss wieder einbauen. Mit der Miete verrechnen nur, wenn Du dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt und angekuendigt hast, dass Du das Schloss sonst selbst austauschen und mit der Miete verrechnen wirst. Nur fuer die Kosten des Schlosses rentiert sich aber der Aerger nicht. So ein normales Einsteckschloss kostet um die 20 Euro.

    in kurz: Auf dem Gutteil der Kosten wirst Du wahrscheinlich sitzen bleiben. Ob Du fuer den Restbetrag streiten willst, musst Du selber entscheiden.

    cu
    Guenni

    Hallo extended,

    gibt es einen besonderen Grund, dass Ihr unbedingt diese spezielle Wohnung behalten wollt? Wenn nicht, bietet sich in so einer Situation an, sich den Umzug versuessen zu lassen.

    Eine Eigenbedarfskuendigung muss nach lediglich 3 Monaten Mietdauer schon sehr gut begruendet sein. Wenn Ihr dann noch eine Kopie der Verkaufsanzeige habt, sinken die Chancen des Vermieters nochmals drastisch, mit der Kuendigung durchzukommen. Mit einer theoretisch ebenfalls moeglichen Verwertungskuendigung wegen hoeherem Verkaufspreis sind sehr hohe Anforderungen verknuepft.

    In so einer Situation ist so mancher Vermieter bereit, einen Teil seines Mehrerloeses aus dem Verkauf an den Mieter weiterzugeben. Vielleicht jammert Ihr ja mal bei Eurem Vermieter ueber die hohen Kosten des Umzugs, die nun umsonst angeschafften Massmoebel, etc und lasst durchblicken, dass Ihr bei entsprechendem finanziellen Entgegenkommen bereit waert, unbuerokratisch eine neue Wohnung zu suchen. Uebertreiben duerft Ihr natuerlich nicht, wenn der Vermieter nichts mehr davon hat, wird er nicht mehr mitspielen.

    Alternativ koennt Ihr auch die Eigenbedarfskuendigung akzeptieren, ausziehen und hinterher die Umzugskosten, Mietmehrkosten und dergleichen einklagen, wenn der Vermieter tatsaechlich verkauft und nicht selber einzieht.

    Irgendetwas in der Art wuerde ich tun. In der Wohnung koennt Ihr auf Dauer eh nicht bleiben, spaetestens der Kaeufer der Wohnung wird mit einer Eigenbedarfskuendigung wohl durchkommen. Auch ist es sicherlich alles andere als lustig, in einer Wohnung zu leben, mit deren Vermieter man im Clinch liegt.

    cu
    Guenni

    Hallo WM1893,

    Du hast doch den Paragraphen 573d schon so wunderschoen zitiert. Lies Dir nochmal Unterpunkt (2) durch. Da steht das mit den 3 Monaten explizit drin.

    Das, was Du im Kopf hast, sind die Fristen der ordentlichen Kuendigung. Hier dreht es sich aber um eine ausserordentliche Kuendigung.

    cu
    Guenni

    Hallo Blackcadillac,

    geh zu einem Anwalt, idealerweise zu einem Fachanwalt fuer Mietrecht. Die Gegenseite hat einen Anwalt eingeschaltet, Du hast von Mietrecht keinen Schimmer. Dir bleibt nichts anderes uebrig, Du musst Waffengleicheit herstellen.

    Dazu kommt, dass die Konstellation eher ungewoehnlich ist. Es gibt einzelne Vertraege mit jedem Mieter, die Miete wird aber von einem Konto eingezogen. Das passt eigentlich nicht zusammen, da wird es sehr auf interne und externe Vereinbarungen ankommen. Und nicht zuletzt auch, wer was von diesen Vereinbarungen beweisen kann.

    Das kann Dir in einem Forum niemand aufdroeseln.

    cu
    Guenni

    Hallo Nunina,

    wenn ein anderer Grund als der unvorhergesehene Tod des Ehemannes Grund fuer den Eigenbedarf waere, wuerde die kurze Mietdauer sicherlich eine unzumutbare Haerte darstellen. Die Gerichte waegen aber immer die Argumente von Vermieter und Mieter gegeneinander ab. Und bei einem Herzversagen kann man schwerlich dem Vermieter vorwerfen, er haette das vorhersehen muessen. Chancen, gegen die Kuendigung zu gewinnen schaetze ich daher als recht gering ein.

    Heisst aber nicht, dass Du nicht mit dem Vermieter reden kannst. Ich wuerde bei einer so kurzen Mietdauer zumindest mal mit dem Vermieter reden, ob er Dir nicht etwas entgegen kommen kann. Zumindest eine Erstattung von Umzugskosten sollte drin sein. Schliesslich hat auch der Vermieter keine Glaskugel und kann nicht vorhersehen, ob ein Richter nicht doch die kurze Mietdauer schwerer gewichtet.

    cu
    Guenni

    Hallo Paddel,

    grundsaetzlich berechtigt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft schon zur Mietminderung. Wenn im Uebergabeprotokoll steht, es wird nachgeruestet, wuerde ich das auch als zugesicherte Eigenschaft sehen.

    Es steht da aber nirgends, bis zu welchem Zeitpunkt nachgeruestet werden muss. Du solltest den Vermieter also zumindest vor einer Minderung in Verzug gesetzt (ihm nachweisbar einen vernuenftigen Termin zu Behebung gesetzt) haben.

    Dann kommt da noch hinzu, dass der Vermieter fuer die Schlamperei ja selber nichts kann. Ewige Dankbarkeit wird Dir eine Mietminderung also sicherlich nicht einbringen.

    Und: die Hoehe, die ein Gericht bei einer Mietminderung ansetzt, ist schlicht nicht vorhersagbar. Es gibt zwar Anhaltspunkte im Netz. Wenn ein Richter aber nun entscheidet, 10% sind zu viel, Du haettest nur 5% mindern duerfen, hast Du a.) die Haelfte der Gerichtskosten an der Backe und b.) ist eventuell eine Kuendigung wegen laufend zu geringer Mietzahlung moeglich.

    Mietminderung (oder zumindest die Ankuendigung) halte ich als Ansporn fuer sinnvoll, wenn der Vermieter den Hintern nicht hochbekommt. Als reine Geldsparmassnahme ist aber das Risiko, dass das nach hinten losgeht viel zu hoch. Ich persoenlich wuerde eine Mietminderung auch niemals ohne einen (erfahrenen) Anwalt durchziehen wollen.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    ich liebe solche Auseinandersetzungen mit dem/der Ex.

    Meine Meiniung: Vorausgesetzt, Du kannst nachweisen, dass Du ausgezogen bist und Deiner Ex die Schluessel uebergeben hast, musst Du Deiner Ex zusammen mit Ihrem Brief als Beweis Ihres Wunsches, die Wohnung alleine zu nutzen kaum etwas bezahlen. Anders sieht es gegenueber dem Vermieter aus. Wenn Deine Ex einfach keine Miete bezahlt, kann sich der Vermieter auch an Dich wenden. Den interessiert nur der Vertrag, nicht aber, ob Du da noch wohnst.

    Richtig schnucklig wird das Ganze, wenn zwar Deine Ex weiter dort wohnen will, der Vermieter aber andere Vorstellungen hat. Dann darfst Du Dich schonmal auf eine Raeumungsklage freuen, die wird der Vermieter naemlich aller Voraussicht nach gegen Euch beide einreichen, und nicht nur gegen Deine Ex. Er hat dann naemlich einen Anspruch an alle Vetragspartner auf Rueckgabe der Wohnung. Und ganz sicher will er nicht, dass dann auf einmal Du drinsitzt, wenn er Deine Ex schliesslich erfolgreich herausgeklagt hat.

    Immerhin musst Du Dich nicht mehr darum kuemmern, von Deiner Ex die Zustimmung zur Kuendigung einzuklagen, weil Ihr schon gekuendigt habt. Wenigstens ein Lichtblick.

    cu
    Guenni

    Hallo TommyLee,

    grundsaetzlich: So eine Zusatzvereinbarung ist in aller Regel gueltig, auch wenn sie im Mietvertrag selbst ungueltig waere.

    Der Nachmieter hat aber nur einen Anspruch an Euch, wenn Ihr diese Zusatzvereinbarung mit ihm geschlossen habt. Habt Ihr die mit dem Vermieter geschlossen, hat der Nachmieter keinen direkten Anspruch an Euch. Er muesste dann ueber seinen Vermieter gehen, wenn der das mitmacht.

    Und als letztes: gibt es von der Uebergabe ein unterzeichnetes Protokoll? Wenn ja, koennen nur noch verdeckte Maengel geltend gemacht werden. Ansonsten gilt das, was im Protokoll steht.

    Gibt es nichts Schriftlichens, einigt Euch irgendwie. Das wird sonst vor Gericht mit Gutachtern, Zeugenaussagen und pipapo ausgefochten und kostet demjenigen, der dann verliert nur einen Haufen Geld. Oder auch beiden, wenn der Richter einen salomonischen Spruch faellt und bei jedem eine Teilschuld sieht.

    cu
    Guenni

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