Hallo Bremsscheibe,
meine Einschaetzung zum Thema:
Du musst hier zwei Vertragsverhaeltnisse voneinander trennen. Es gibt hier a.) einen Vertrag zwischen der WG als gemeinsame Mieter und dem Vermieter, und b.) einen Vertrag der gemeinsamen Mieter untereinander.
a.) Den gemeinschaftlich mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag koennt Ihr auch nur gemeinschaftlich kuendigen. Eine Kuendigung eines einzelnen ist schlicht ungueltig. Wenn ein Mitmieter ausscheiden soll, ist zwingend eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen Mitmietern und dem Vermieter erforderlich. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet zuzustimmen. Ausnahme, zumindest nach Ansicht des LG Heidelberg: Es ist von vornherein vorgesehen, dass die Mieter wechseln. Also die uebliche Studenten WG. Dann kann die WG vom Vermieter verlangen, dass ein Mitglied durch ein anderes ersetzt wird. Muss aber immer noch schriftlich zwischen allen Parteien festgehalten werden.
Gegenueber dem Vermieter gilt die dreimonatige Kuendigungsfrist.
b.) Der Rechtssprechnung zu Folge bilden die gemeinschaftlich im Vertrag aufgefuehrten Mieter im Verhaeltnis untereinander eine Gesellschaft buergerlichen Rechts. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist in §723 BGB geregelt. Danach ist eine Kuendigung eines Gesellschafter jederzeit formlos moeglich, solange sie nicht "zur Unzeit" erfolgt. Man koennte hier noch argumentieren, dass die Kuendigung "zur Unzeit" erfolgt ist, weil sie die Kuendigungsfrist gegenueber dem Vermieter nicht beruecksichtigt. Daraus liesse sich aber lediglich ein Schadenersatzanspruch herleiten. Nachdem Ihr das Zimmer aber gar nicht erneut vermieten wollt und es bereits selbst nutzt, ist Euch kein Schaden entstanden. Eine Verpflichtung zur Zahlung bis zur Kuendigungsfrist wuerde ich daher nicht sehen.
Eurem ausgeschiedenen WG-Mitglied kann ich aber nur raten, eine schriftliche Vereinbarung mit allen Beteiligten zu suchen. Ansonsten haftet er gegenueber dem Vermieter auch noch in x Jahren fuer Beschaedigungen oder Mietrueckstaende.
cu
Guenni