Beiträge von Guenni

    Hallo BHShuber,

    sehr interessanter Post. Hast Du zu Deiner folgenden Aussage auch irgendein Urteil, das Deine Ansicht bestaetigt?

    Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden.

    Ich kann diesem Punkt naemlich nicht wirklich folgen. Nach dieser Argumentation waere es naemlich auch unzulaessig, wenn sich eine Bank in einem Kreditantrag, ein Mobilfunkprovider im Telefonvertrag, ein Moebelhaus zur 0% Finanzierung, etc. die Zustimmung zur Einholung einer Schufa-Auskunft geben laesst.

    cu
    Guenni

    Hallo Rasselbande,

    ohje, wenn ich mir das Fenster so ansehe, da sieht man ja die Tropfen runter laufen. Das ist viel zu feucht. Lies Dir mal das hier durch. Macht Ihr das alles?

    Nein? Dann mal wie oben beschrieben sauber reinigen, wie im Link angegeben heizen und lueften und sehen ob der Schimmel weg bleibt.

    Ja? Dann nichts wie raus aus der Wohnung. Selbst wenn Ihr den Vermieter irgendwie zwingen koennt (was meines Erachtens nicht geht), das zu beheben. Bis das so weit ist, habt Ihr Euch mit hoher Wahrscheinlichkeit schon laengst chronische Erkrankungen zugezogen.

    cu
    Guenni

    Hallo Hans Peter,

    Gerichtsurteile dazu gibt es wohl. Allerdings sind die so steinalt, dass sie nicht im Internet veroeffentlicht sind. Z. B. LG Köln v. 19.12.1974 – 1 S 211/74, LG Hamburg v. 10.1.1997 – 311 S 97/96. Danach kann die Miete fuer den Parkplatz bereits dann zu 100% gemindert werden, wenn der Parkplatz immer wieder von Fremdparkern belegt ist. Der Mieter muss das nicht tageweise oder gar stundenweise notieren und Teilabzuege machen.

    Ist also, wie die meisten schon befuerchtet haben, das Problem des Vermieters. Wenn das laufend passiert, muss der Vermieter entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er Miete haben will.

    cu
    Guenni

    Hallo herzhirnhumor,

    die Miete wegen Maengeln zu mindern und den Vermieter beweisen zu lassen, dass Du schuld bist, das ist Dein gutes Recht.

    Dich wegen Eigenbedarf aus der Wohnung zu kuendigen, ist - solange nicht nachweisbar etwas anderes vereinbart ist - des Vermieters gutes Recht.

    Problematisch ist hat immer, wenn man - ob nun Mieter oder Vermieter - nur sein gutes Recht sieht, darauf pocht und das vernuenftige Miteienander ausser Acht laesst. Das fuehrt dann in aller Regel zu viel Aerger und hohen Ausgaben fuer Anwaelte und Gerichte, und sonst nichts.

    In Deinem Fall wuerde ich aufgrund Deiner Angaben Deine Chancen, in der Wohnung zu bleiben, als nicht sonderlich hoch einschaetzen. Wenn die Tochter tatsaechlich in 18m2 wohnt und nachher fuer eine gewisse Zeit in die Wohnung zieht, ist ein recht eindeutiger Fall von Eigenbedarf gegeben. Da muesstest Du schon recht eindeutige Beweise dafuer beibringen, dass das lediglich ein vorgeschobener Eigenbedarf ist. 50% Erfolgsschance halte ich daher fuer ziemlich optimistisch.

    Wie meine Vorposter schon geschrieben haben: Wenn Du eine Eigenbedarfskuendigung ausschliessen willst, musst Du das entweder vertraglich vereinbaren oder aber von einer Wohnungsgesellschaft mieten. Wirklich sicher sein, dass Du so lange bleiben kannst wie Du willst, kannst Du aber nur, wenn Du kaufst. Mit allen Vor- und Nachteilen, die das mit sich bringt.

    cu
    Guenni

    Leute, bitte lest Euch doch die Ueberleitungsvorschriften durch, die ich gepostet habe, bevor Ihr auf Eurer Ansicht besteht, dass sicher die dreimonatige Kuendigfrist gilt.

    Dort heisst es:
    "(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."

    §573c Abs. 4 ist derjenige:
    "§ 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung
    ...
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

    Jegliche individuelle Vereinbarung von laengeren Kuendigungsfristen in derartigen Altvertraegen ist also gueltig! Ob individuell, muss man pruefen, aber generell 3 Monate ist ziemlich eindeutig nicht richtig.

    Hier ist das auch nochmal schoen zusammengefasst.

    cu
    Guenni

    Hallo ObiWan,

    Klaudia hat recht, so eindeutig ist das leider nicht. Fuer Mietvertraege, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelten die Uebergangsregeln des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB. Danach gelten fuer solche Mietvertraege durchaus andere als die heutigen gueltigen Kuendigungsfristen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die blosse Wiedergabe des damals gueltigen Gesetzestextes reicht allerdings nur, wenn individuell vereinbart.

    Um pruefen zu koennen, ob nun die dreimonatige Kuendigungsfrist gilt oder eine andere, muss man also den Vertragsinhalt und die Vertragsgestaltung kennen.

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    Hallo Klaudia,

    praktische Loesung waere, mit 3-monatiger Frist zu kuendigen und um eine Bestaetigung zu bitten. Akzeptiert der Vermieter das, alles ok. Mault der Vermieter, dann bleibt wohl nur der Gang zum Fachanwalt. Der muss sich dann den Vetrag genauer ansehen und bewerten.

    cu
    Guenni

    Hallo margaretha,

    zur Rechtslage hat ja H Hamburg schon etwas geschrieben. Auf den Mieterbund wuerde ich mich jetzt nicht unbedingt verlassen. Die haften naemlich nicht, wenn sie Dich falsch beraten. Was dazu fuehrt, dass die Beratungsqualitaet bei vielen Mieterverbaenden nicht sooo toll ist.

    Aber mal ganz unabhaengig von der rechtlichen Situation: Du solltest Dir dringend eine neue Bleibe suchen. Mit einem Vermieter in einer Wohnung zu leben, der einen unbedingt loswerden will, ist kein Zuckerschlecken. Da ist das, was der Vermieter bisher gemacht hat nur ein kleiner Vorgeschmack dessen, was da noch kommen kann.

    cu
    Guenni

    Hallo Dejami,

    wenn der Vermieter Euch die Wohnung nicht zum nachweislich vereinbarten Termin uebergeben kann, muss er Euch die dadurch entstehenden Kosten ersetzen. Im Zweifelsfall sogar Hotelkosten.

    Ihr solltet also Eurem Vermieter -schriftlich - davon in Kenntnis setzen, dass die alte Wohnung bereits gekuendigt ist und Ihr zum angegebenen Termin wohnungslos seid, wenn Eure Wohnung nicht fertig ist.

    In der Regel beschleunigt das die Renovierung und Fertigstellung ganz erheblich.

    cu
    Guenni

    Hallo hansimpech,

    ich wuerde mir da im Moment noch keine grossen Sorgen machen. Wenn momentan das ganze Haus einem Eigentuemer gehoert, sind das vermutlich Mietwohnungen. Wenn Du es sicher wissen willst, frag beim Grundbuchamt nach.

    Mietwohnungen muessen erst einmal in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, bevor sie einzeln verkauft und somit wegen Eigenbedarfs gekuendigt werden koennen. Und dann hast Du erstens ein Vorkaufsrecht und zweitens darf Dir fruehestens 3 Jahre, in manchen Gebieten auch erst 10 Jahre nach Umwandlung gekuendigt werden. Wenn Du das genauer wissen willst, lies Dir doch bitte das einmal durch.

    Allerdings sollte Dir klar sein: Auf ewig in der Wohnung zur Miete bleiben, wenn der Eigentuemer Eigenbedarf anmeldet, das geht nicht. Wenn Du das erreichen willst, musst Du kaufen, mit allen Vor- und Nachteilen, die das so mit sich bringt.

    cu
    Guenni

    Hallo mala,

    das ist wahrscheinlich nicht verjaehrt. Du hast zwar die Verjaehrung richtig zitiert. Aber das Einreichen einer Klage bei Gericht hemmt die Verjaehrung. Wenn Du am 16.1. ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen hast, ist davon auszugehen, dass die Klage vor dem 31.12.2015 eingereicht wurde. Und das waere noch fristgerecht.

    Also ab zum Anwalt, so eine Klage kann man schon verlieren, wenn man eine Frist versaeumt.

    cu
    Guenni

    Hallo Bibi,

    Zitat von Bibi92;73553}

    da mein Vermieter nicht auf meine Briefe reagiert, habe ich ihn am Telefon darüber informiert, dass mein Freund zugezogen ist.

    Meiner Ansicht nach reicht das so ohne Weiteres nicht. Der Zuzug eines Lebensgefährten muss nach §553 BGB nicht nur angezeigt, sondern ausdruecklich vom Vermieter genehmigt werden. Der ist zwar in der Regel verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen. Allerdings nur, wenn es nicht unzumutbar fuer den Vermieter ist. Um pruefen zu koennen, ob der Zuzug unzumutbar ist, musst Du dem Vermieter aber zumindest einige Daten Deines Lebenspartners zukommen lassen. Ueblicherweise ist das Name, derzeitige Anschrift und ausgeuebte Taetigkeit. Und zwar in Deinem Fall schriftlich, schliesslich hast Du dem Vermieter ja mitgeteilt, dass Du ausschliesslich schriftliche Kommunikation wuenschst. Das gilt dann fuer beide Seiten. Schriftlich heisst auf Papier mit eigenhaendiger Unterschrift.

    Zitat von Bibi92;73553}

    Die Nebenkosten sind Pauschal geregelt, steht auch so im Mietvertrag.


    Das kommt noch dazu. Der Vermieter darf den Zuzug naemlich auch von einer angemessenen Erhoehung der Nebenkosten abhaengig machen. Bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale kommt das auch zum Tragen.

    Die Konsequenzen des Ganzen sind schwer abzusehen, da nach den Urteilen des BGH in dieser Angelegenheit immer die Umstaende des Einzelfalls zu pruefen sind. Wenn es bloed lauft, berechtigt so etwas aber den Vermieter auch zur Kuendigung.

    Von daher solltest Du vielleicht nicht zu sehr auf stur schalten und mit dem Vermieter auch eine telefonische Einigung zulassen.

    cu
    Guenni

    Hallo Knarz,

    So ein Schliessblech reisst auch bei der billigsten Tuer nicht aus, wenn man sich nur normal an die Tuer anlehnt. Da ist schon einiges an Gewalt noetig.

    Also mit dem Vermieter reden. Vielleicht hat der Vormieter das ja beschaedigt und es wurde bereits einmal repariert. Mit etwas Glueck laesst der Vermieter den Handwerke nachbessern, ohne dass Dich das etwas kostet. Wenn der Vermieter das nicht macht, entweder, weil der Vormieter den Schaden nicht angegeben hat oder der Vermieter sich lieber mit Dir streitet als mit seinem Handwerker, Deiner Haftpflichtversicherung melden.

    Hast Du keine, wirst Du das wohl oder uebel aus eigener Tasche bezahlen muessen. Wie Du aus den Reaktionen aus diesem Forum unschwer ablesen kannst, sind Deine Erlaeuterungen zum Schadenhergang schwer zu glauben. Und Dich schleunigst um eine ordentliche Haftpflichtversicherung kuemmern. Die kostet nicht viel, hilft aber viel. Eine der wenigen Versicherungen, die wirklich jeder haben sollte.

    cu
    Guenni

    Hallo outie,

    leider ist PVC-Boden nicht gleich PVC-Boden. Es gibt einfache Rollenware, die bekommt man schon ab zwei, drei Euro pro m2. Hier kann man wohl kaum von einem hochwertigen Boden ausgehen. Andererseits gibt es auch den sogenannten Design-Boden, auch Vinylboden genannt. Das ist auch nur PVC, allerdings kannst Du dafuer bis zu EUR 50 pro m2 hinlegen. Das Zeugs ist von der Anmutung, Wohnqualitaet und Haltbarkeit erheblich hoeher als Laminat anzusiedeln und kommt echtem Holz- oder Steinboden schon ziemlich nahe. Dazwischen gibt es natuerlich reichlich Abstufungen.

    Mit der Aussage PVC = einfacher Boden waere ich also etwas vorsichtig.

    cu
    Guenni

    hallo lilblackie,

    die Problematik kennt so ziemlich jeder Hauptmieter einer WG. Das Einzige, was meiner Erfahrung nach hilft: WG-Meeting, dem Suender mitteilen, dass es so nicht weitergeht und einen eindeutigen Termin zum Abstellen des unerwuenschten Verhaltens setzen.

    Aendert sich am Verhalten nichts (ist leider meistens der Fall), das auch wirklich durchziehen und wie von meinen Vorposten schon geschrieben entweder nach §573a mit um 3 Monate verlaengerter Frist, bei moeblierten Zimmer nach §573c (3) bis zum 15. des Monats zum Monatsende kuendigen.

    Wenn Du das Verhalten weiterhin hinnimmst, tust Du weder Dir noch Deiner Untermieterin einen Gefallen.

    cu
    Guenni

    Hallo anonym,

    Zitat

    So gesehen ist es eine ganz akzeptable Variante, das Problem zu lösen.

    Das kann ich so nicht stehen lassen. Kann der Mitbewohner aus welchen Gruenden auch immer nicht bezahlen, kommt der Vermieter zu Dir. Dann musst Du die Forderung des Vermieters aus dem Aussenverhaeltnis begleichen und kannst versuchen, das Geld von Deinem Ex-Mitmieter im Innenverhaeltnis wiederzubekommen. Der ist aber pleite. Nichts zu holen. Du bleibst also auf der kompletten Forderung sitzen. Und wenn man sich hier im Forum mal so umsieht, um welche Betraege es da teilweise geht (15 Monate Mietausfall und herausgebrochene tragende Waende kommen mir da in den Sinn), brauechte man in der heutigen Zeit schon sehr viel Gottvertrauen, um so etwas zu tun.

    cu
    Guenni

    Hallo Enno,

    grundsaetzlich sind bei Hundehaltung laut BGH immer umfassend die Interessen des Mieters und des Vermieters sowie aller weiteren Beteiligten gegeneinander abzuwaegen. Gibt der Vermieter gar keinen Grund an wie bei Dir, werten die Gerichte ueblicherweise das Interesse des Mieters hoeher als das des Vermieters.

    ABER: der Vermieter kann immer eine Begruendung nachschieben. Erfahrungsgemaess reicht da schon ein allgemeines Schreiben, nachdem es in der Vergangenheit zu Beschwerden der Mieter und Streit der Mietparteien untereinander gekommen ist. Wenn Du dann nicht ein besonderes Interresse, wie z.B. Blinden- oder Therapiehund hast, ziehst Du in der Regel den Kuerzeren. Es rentiert sich also ueblicherweise nicht, sich wissend, dass der Vermieter das nicht will einen Hund anzuschaffen. Du musst immer damit rechnen, dass Du den ueber kurz oder lang wieder abgeben musst.

    cu
    Guenni

    Hallo Micha,

    10 Bewohner auf 65 Quadratmeter duerfte in den allermeisten Faellen eine Ueberbelegung sein. In vielen Bundeslaendern gibt es ein Wohnungsaufsichtsgesetz, das eine Ueberbelegung verbietet. Du kannst den Fall ja mal dem Wohnungsaufsichtsamt melden, eventuell machen die ja was.

    Es gibt allerdings in einigen Gebieten wesentlich heftigere Ueberbelegungen, kann also gut sein, dass das fuer Dich zustaendige Amt dem Fall nicht unbedingt alleroberste Prioritaet einraeumt.

    cu
    Guenni

    Hallo Scrittarso,

    solange Du eine Tuerdaemmung nimmst, die Du bei Auszug ohne Beschaedigung der Tuer wieder entfernen kannst und nicht in die Bausubstanz eingreifst, kann Dir das der Vermieter nicht verbieten. Du musst halt nur darauf achten, nichts zu beschaedigen, das muesstest du dann spaetestens bei Auszug bezahlen. Also beispielsweise Klemmfilz auf Spannplatte kleben und in die Tueroeffnung klemmen = ok, Spanplatte an den Tuerrahmen schrauben = tabu.

    Was die Verschliessbarkeit betrifft: die muesste eigentlich der Vermieter gewaehrleisten. Aber ganz ehrlich, bevor ich mir damit Aerger mit dem Vermieter aufhalse:

    Z.B. bei hier kannst Du Dir fuer wenig Geld einen Buntbartschluessel nachkaufen. Bei hoeherem Sicherheitsbeduerfnis (so ein Zimmertuerschloss macht man auch mit einem umgebogenen Drahtstueck auf und zu) ein Steckschloss dazu, Schluessel bekommt derjenige auf der nicht sperrbaren Seite, und gut ist, ohne dass Du Dich mit dem Vermieter streiten musst. Schliesslich ist der ja auch Leiter Deiner Schule.

    cu
    Guenni

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