Beiträge von Guenni

    Hallo Leipziger,

    Ich möchte hier mal ganz vorsichtig den Zeigefinger erheben und auf den § 544 BGB verweisen.

    1. dieser Paragraph steht noch im allgemeinen Teil des Mietrechts, nicht im Teil fuer Wohnraummietrecht. Meines Erachtens sticht das Wohnraummietrecht als Lex Spe****** (toll, wird von der Forensoftware zensiert. Soll heissen, spezielles Recht verdraengt allgemeines Recht) das allgemeine Mietrecht.
    2. dass ein Mietverhaeltnis so lange dauert, heisst nicht, dass der Vertrag auch ueber so einen Zeitraum geschlossen wurde. Da hat naemlich der BGH was dagegen ;o)

    Von daher bezweifle ich etwas, dass sich dieser Paragraph auf den Fall anwenden laesst.

    cu
    Guenni

    Hallo Petra,

    auch eine 30-jaehrige Mietzeit schuetzt nicht vor Kuendigung. Allerdings darf der Vermieter nicht "einfach so" kuendigen, er braucht Gruende dafuer. Das sind nach §573 BGB

    1. Verletzung von Vertragspflichten
    2. Eigenbedarf
    3. Hinderung einer angemessenen Verwertung

    Ausnahme das ist z.B. eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters nach §573a BGB. Da geht das auch ohne Grund, allerdings mit verlaengerter Kuendigungsfrist.

    Kann der Vermieter einen dieser Gruende ins Feld fuehren, kannst Du die Kuendigung hoechstens verzoegern, aber nicht wirklich verhindern. Ist nunmal sein Eigentum.

    cu
    Guenni

    hallo allerseits,

    Nein der Vermieter muss eine schlüssige Begründung liefern, um den Hund zu untersagen. tut er das nicht ist der Hund erlaubt.

    das halte ich fuer ziemlich stark vereinfacht. Es ist natuerlich immer noch nicht erlaubt, nur kann der Vermieter ohne nachvollziehbare Gruende nichts gegen die Haltung unternehmen. Problem dabei ist, dass der Vermieter auch Gruende nachschieben kann. Und solange Du den Hund nicht als Therapie- Blinden- oder sonstigen Hilfshund benoetigst, lassen sich immer Gruende finden, um Dir das Halten zu verbieten. Ein Mietrechtsanwalt hat da in der Regel eine ganze Latte an Punkten.

    In Deiner Situation duerfte sich der Widerwillen der Vermieter auf deren Hund uebertragen, was dazu fuehrt, dass sich die beiden Hunde nicht vertragen. Und das duerfte bei den meisten Gerichten schon genuegen, um die Haltung verbieten zu koennen.

    Wenn Du deinen Vermieter nicht ueberzeugen kannst, hast Du also einfach schlechte Karten.

    cu
    Guenni

    Hallo reigen,

    § 19 Abs. 3 AGG:
    "3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig."

    Wenn Du also an einem guten Verhaeltnis zu Deinen restlichen Mietern interessiert bist, wuerde ich ablehnen. Begruenden kannst Du das, wenn Du unbedingt eine Begruendung abgeben willst, mit obigem Punkt. Ich persoenlich wuerde allerdings gar keine Begruendung abgeben und sie mir fuer das Gericht aufsparen, wenn der Mieter wegen Verstoss gegen das AGG klagen sollte.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    nuja, so ein Zurueckbehaltunngsrecht ueber die Mietminderung hinaus gibt es tatsaechlich, hat erst letztes Jahr der BGH wieder bestaetigt (kleiner Teil in BGH, Urt. v. 17.06.2015 - VIII ZR 19/15). Allerdings nur in einem vertretbaren Verhaeltnis zum Mangel, wenn dem Mieter die Behebung nicht selbst zugemutet werden kann. Bei den angefuehrten Maengeln die komplette Miete zurueckzubehalten halte ich daher fuer ziemlich gewagt.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    soweit ich das verfolgt habe, ist ein Stellplatz nur fuer ein Fahrzeug zu verwenden, das am Strassenverkehr teilnimmt. Da agbemeldete Fahrzeuge das gerade nicht tun, duerfen sie auch nicht auf Stellplatzen gelagert werden. Ausnahmen bilden hier eigentlich nur die sogenannten Saisonfahrzeuge. Gibt es bereits mehrere Urteile dazu, z.B. Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 451/00. Danach duerfte der Vermieter das Auto nach Ablauf eines Jahres sogar verschrotten lassen.

    Ist der Stellplatz oeffentlich zugaenglich, droht hier zusaetzlich ein Ordnungsgeld. Laufen Benzin oder Oele aus, unter Umstaenden sogar eine Strafanzeige.

    cu
    Guenni

    Hallo Stibizi,

    die Gegenseite hat einen Anwalt eingeschaltet, Du bist offensichtlich keiner. Wenn Du tatsaechlich planst, gegen den Vormieter vorzugehen (Ansaetze dazu sehe ich durchaus), solltest Du aus Gruenden der Waffengleichheit ebenfalls einen Anwalt einschalten.

    Aber mal ganz ehrlich. Wenn die gezahlten EUR 350,- Dich nicht direkt in den Ruin treiben, wuerde ich die Finger davon lassen. Vor Gericht kann man sich nie sicher sein, wie das ausgeht. Der Vomieter ist zwar, aehm, kein sehr netter Mesch, der Betrag und die Situation gibt eigentlich keinen Rechtsstreit her.

    cu
    Guenni

    Hallo Toni,

    wie schon die Vorposter geschrieben haben, Miete nicht zahlen ist gar nicht empfehlenswert. Zum Einen muss der Vermieter eh warten, bis 2 Monatsmieten beisammen sind, bevor er fristlos kuendigen kann. Zum anderen faengst Du Dir damit in aller Regel einen dicken negativen Schufa Eintrag ein, der Dir jahrelang nachhaengt. Heutzutage vermiest Dir der das Leben ziemlich heftig, Du kriegst teilweise nichtmal mehr einen Mobilfunkvertrag mit so einem Eintrag.

    cu
    Guenni

    Tja, an den Anblick wird man sich gewoehnen muessen, das ist das neue (gedaemmte) Deutschland. Kommt auch ohne Kippen der Fenster, nur dann halt spaeter.

    Ist uebrigens meistens kein Schimmel, sondern Algen und Moose. Schimmel gibts eher in der Wohnung.

    cu
    Guenni

    Hallo lassard,

    Du schreibst, dass nach einem Wasserschaden das Laminat ausgetauscht wurde. In diesem Fall muesste ja vorher auch schon Laminat gelegt gewesen sein, oder? Wenn ja, sehe ich hier eher schlechte Karten fuer Dich. Die Waschmaschine ist nicht vom Vermieter gestellt, er hat daher keine Pflichten zum Austausch. Der Boden war bei Anmietung durch Dich auch schon mit Laminat ausgelegt, es hat sich also mit Austausch des Laminats vom Prinzip her nichts geaendert.

    Sprich, rechtlich gesehen hast Du Dir meines Erachtens das Problem selbst durch die Uebernahme der Waschmaschine vom Vormieter aufgehalst. Die Loesung meiner Vorposter mit Kaffe und Geldschein duerfte daher die guenstigste Moeglichkeit sein das zu beheben. Wobei ich bei einem Handwerker eher zu einem Augustiner als einem Kaffee raten wuerde ;o)

    Wenn nicht, wuerde ich das ebenso sehen wie Du. Die Loesung mit dem Laminat entspricht sicherlich nicht den anerkannten Regeln des Handwerks, hier wollte sich jemand Geld sparen. Wenn Du nicht gerade ausdruecklich Laminat gewuenscht hast, sehe ich hier den Vermieter in der Pflicht. Nur, Recht haben und Recht bekommen sind halt leider zwei Paar Stiefel. Die Augustiner-Scheinwedelmethode scheint mir hier immer noch die beste Loesung zu sein.

    cu
    Guenni

    Hallo Lydia60,

    als Erstes: Wirf deinen "klaren Menschenverstand" ueber Bord. Vor Gericht kommst Du damit nicht weit. Da geht es um Gesetze und deren Auslegung, mit gesundem Menschenverstand hat das leider allzuoft nicht viel zu tun.

    Zur Frage: Knackpunkt duerfte der "Zusatzvertrag" sein. Waehrend eine solche Vereinbarung als Vorgabe vom Vermieter in einem Mietvertrag in aller Regel ungueltig sein duerfte, kann das als Zusatzvereinbarung durchaus gueltig sein. Um das entscheiden zu koennen, muesse man sowohl den Text wie auch den gesamten Kontext des Zustandekommens durchleuchten. Das sprengt die Moeglichkeiten eines Laienforums. Schon alleine die Tatsache, dass der Vermieter das in einen Zusatzvereinbarung gepackt hat und nicht in den Mietvertrag, zeigt aber, dass er sich ueber die Gueltigkeit Gedanken gemacht hat.

    cu
    Guenni

    Hallo Rehfus,

    egal ob das nun im Mietvertrag steht oder nicht, der Vermieter muss einer Untervermietung eines Teils der Wohnung nur bei berechtigtem Interesse des Mieters zustimmen. Kuendigung zaehlt grundsaetzlich nicht als berechtigtes Interesse. Wenn der Vermieter nicht zustimmt, hast Du also rechtlich gesehen keine Moeglichkeit zur Untervermietung.

    Du kannst natuerlich dem Ratschlag einiger Vorposter folgen und die Wohnung ohne Genehmigung vermieten. Du musst Dir allerdings darueber im Klaren sein, dass Du damit fuer jegliche Kosten, die dem Vermieter aus der Untervermietung entstehen voll haftest. Und zwar nicht nur bis zu Deinem Vetragsende, sondern auch darueber hinaus, wenn z.B. die Untermieter doch nicht nach 2 Monaten raus sind.

    Ebenso haftest Du gegenueber dem Mieter, wenn der sich beispielsweise nicht anmelden kann, weil das Einwohnermeldeamt eine Vermieterbescheinigung von Deinem Vermieter haben will.

    Will also gut ueberlegt sein.

    cu
    Guenni

    Hallo Idrael,

    - gesprungene Kochplatte: Das ist eine Beschaedigung, kein Verschleiss. Sprich, das habt Ihr als Verursacher selbst zu bezahlen

    - Sicherungskasten: der war sicherlich schon dort, als ihr die Wohnung gemietet habt. Heisst also gemietet wie gesehen. Dazu kommt, dass es eben ein Merkmal einer WG ist, dass man nicht zu allen Einrichtungen sofort Zugang hat.

    - Muelltonne: Das ist durchaus ueblich, es gibt nirgends ein Gesetz, das pro Wohnung eine Mueltonne vorschreibt. Ist die Tonne zu klein fuer alle Parteien, stellt Euch der Vermieter sicherlich eine groessere / zusaetzliche hin. Bezahlen muesst das naemlich Ihr als Mieter - ueber die Nebenkosten.

    Einen Grund fuer eine Mietminderung sehe ich in den von Dir genannten Punkten nicht.

    cu
    Guenni

    Hallo Merlinchen,

    Voraussetzung fuer eine Verwertungskuendigung ist, dass dem Vermieter eine Genehmigung fuer die zukuenftig geplante Nutzung vorliegt, z.b. eine Abrissgenehmigung.

    Hat der Vermieter eine solche, kannst Du die Kuendigung mit (teuren) Klagen vielleicht noch etwas hinauszoegern, aber nicht verhindern. Es ist halt nicht mehr Dein Haus, Du wohnst nur noch darin.

    cu
    Guenni

    Hallo LaLaBlum,

    braunes Wasser koemmt meistens von Eisen- oder Manganausfaellungen. Gesundheitlich ist das dann relativ unbedenklich. Soviel Wasser nimmt ueblicherweise niemand zu sich, dass man in einen gefaehrlichen Bereich kommst.

    Allerdings bilden sich gerne mal Flecken, auch auf der Kleidung in der Waschmaschine. Dazu kommt, dass Du recht hohe Wasser- und Abwasserkosten haben wirst, wenn Du immer erst das Wasser laufen lassen musst, bevor Du es benutzen kannst.

    Wenn Dich das nicht stoert, irgendwo schriftlich festhalten, dass das Wasser braun kommt, und schon kann Dir der Vermieter nichts mehr. Allerdings auch Du nicht dem Vermieter, schliesslich war Dir ja bekannt, dass das Wasser braun kommt.

    cu
    Guenni

    Hallo Miriam1993,

    kleiner Schreibfehler mit grosser Wirkung in anitaris post. Muesste heissen:

    "Wenn mit seinen wäre eine Befristung auch ohne Angabe eines Grundes wirksam. Hieße der Vertrag würde am 31.8. enden ohne das Du kündigen mußt.

    Wenn mit Deinen Möbeln ist die Befristung unwirksam."

    Hintergrund ist, dass §575 BGB (das ist der mit der Begruendung fuer die Befristung) bei vom Vermieter moebliertem Zimmer in der vom Vermieter bewohnten Wohnung keine Anwendung findet.

    cu
    Guenni

    Hallo RubyCube,

    leider hoeren Menschen unterschiedlich gut und haben dazu noch eine sehr unterschiedliche Laermempfindlichkeit. Das fuehrt dazu, das etwas, was fuer den Einen vollkommen normal erscheint, fuer den Anderen schon unertraeglich ist. Wohnen nun zwei Familien mit sehr unterschiedlichem Empfinden in einer hellhoerigen Umgebung nebeneinander, kommt es fast immer ueber kurz oder lang zum Streit. Das laesst auch nur schwer loesen, weil subjektiv immer der andere schuld ist (Kopfhoerer <-> Ohropax-Diskussion).

    Um Dir einen Anhaltspunkt zu bieten: Die meisten Gerichte orientieren sich an den Grenzwerten der "Technischen Anleitung zum Schutz vor Laerm", wenn sie in Nachbarschaftsstreits wegen Laerm zu urteilen haben. Die gilt streng genommen nur fuer Gewerbe, ist aber allerdings das einzige halbwegs als offiziell zu bezeichnende Dokument, das sich mit dieser Thematik befasst. Nach diesem duerfen Geraeusche von Dir nachts zwischen 22 und 6 Uhr nicht mit mehr als 35 Dezibel in die Nachbarwohnung dringen. Das liegt in etwa zwischen einem Kuehlschrankbrummen und einer sehr leisen Unterhaltung.

    So als Tip, was Du noch versuchen kannst: regle den Bass herunter. Bass uebertraegt sich viel staerker als hoehere Toene und wirkt auch viel stoerender. Wenn das nicht hilft, stelle den Fernseher auf eine dicke Gummimatte. Das daempft die Ubertragung der Schallwellen ueber Moebel und Boden.

    Wenn der Nachbar immer noch mault, bleibt Dir nur steiten oder ausziehen.

    cu
    Guenni

    Hallo mieter-daddy,

    was aus deinem Vortrag nicht so genau hervorgeht:

    Habt Ihr a.) zu dritt einen Mietvertrag ueber die Wohnung unterschrieben oder hat b.) jeder von Euch drei einen eigenen Mietvertrag ueber sein Zimmer (evtl mit Nutzung von Gemeinschaftsraeumen)?

    Bei a.) siehe anitari's post

    Bei b.) kann Dich die Vermieterin nicht einfach so vor die Tuer setzen. Allerdings kann sie Dich wegen ungenehmigter Untervermietung abmahnen und spaetestens dann vor die Tuer setzen, wenn du das nicht einstellst.

    Wenn Die Vermieterin die ganze Wohnung an Dich vermietet, solltest Du Dir die Untervermietung genehmigen lassen. Zustimmen muss die Vermieterin naemlich nicht, wenn Du die komplette Wohnung untervermietest.

    cu
    Guenni

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