Beiträge von murraene

    Vielen Dank, dann passt das wohl oder übel so wie's abgerechnet wird...

    Bei einer Dachwohnung, die ganz offensichtlich nicht gut isoliert ist, natürlich zum Nachteil des Mieters (30% Grund- und 70% Verbrauchsanteil). Wir müssen die Heizung dämmungsbedingt deutlich höher drehen um die 20°C zu halten, aber ok...

    ...und das bei einem Haus aus dem Jahr 2000.

    Inwieweit dieses Urteil auch hier Anwendung finden kann, vermag ich momentan nicht zu beurteilen.

    In unserem Mietvertrag wird ausdrücklich auf einen Bodenraum hingewiesen, was in dem Verlinkten Urteil nicht der Fall ist.

    Wenn ich das hier lese, gibt es für mich eigentlich nur eine Lösung.

    In meiner Mietwohnung gib es einen Raum, der vom Schlafzimmer aus begehbar ist. Die Tür zu diesem Raum geht nicht bis auf den Boden sondern man muss über einen ca 40cm hohen Absatz. Zusätzlich liegt die Tür unter einer Dachschräge, sodass man sich immer sehr ducken muss um in den dahinterliegenden Raum zu krabbeln (wird von uns als begeh- bzw. bekrabbelbarer Kleiderschrank genutzt). Der Raum ist im Mietvertrag als Bodenraum ausgewisen. Beim nachmessen der Wohnung fiel mir jetzt auf dass ich nur auf 65 statt 80qm komme. Ich geh also davon aus, dass der sog. Bodenraum scheinbar mit zur Wohnfläche gerechnet wurde.

    Der Raum verfügt über einen Heizkörper, der allerdings aus ist und über ein sehr kleines Dachfenster.

    So wie ich die Wohnflächenverordnung verstehe, darf dieser Raum nicht zur Wohnfläche dazugerechnet werden zumal der Raum auch noch als Bodenraum im mietvertrag angegeben ist. Liege ich hierbei richtig?

    P.S. Bei Gelegenheit werde ich noch ein Foto posten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!