Beiträge von BamBam89

    Wenn Du damit anfängst, wird der Mieter die Polizei rufen, welche das unterbinden wird. Ferner wird er beim Gericht eine Einstweilige Verfügung beantragen, wonach Dir Dein Vorhaben verboten wird, andernfalls Dir ein Erzwingungsgeld von bis zu 250.000€ angedroht wird. Ausserdem wird er Strafanzeige erstatten wegen Hausfriedensbruch. Und das alles trotz einer evtl. von Dir vorliegenden Kündigung.

    Ok dann lassen wir das wohl besser lieber :D

    Oha, das habe ich wirklich falsch verstanden. Ändert aber an meiner Einschätzung nichts. M.E. hast du als Vermieter scheinbar alles richtig gemacht und der Mieter hat ein großes Risiko, wenn er nicht auszieht.

    Ich hoffe nur, dass der Mieter überhaupt "etwas zu verlieren" hat und nicht so ein starrsinniger Hartz-4 Empfänger ist. Hat dein Mieter das von dir beschriebene Szenario schon angedeutet?
    Viel Glück und Gruss
    H H

    Guten morgen zusammen,

    naja sagen wir mal so, ich hatte gestern ein kleines Gespräch bei Ihm, um mal nach einem Status zu fragen.
    Ich habe ihn dann dezent darauf hingewiesen, das er eigentlich noch genau, 15 Tage hat um die Wohnung zu verlassen.
    Ihm aber auch gesagt habe, das wir Ihm ja aus Kulanz einen Monat mehr Zeit lassen um die Wohnung zu räumen.

    Und genau bei diesem Gespräch kam dann eben raus, das er nicht zweimal innerhalb von 7 Monaten umziehen werden, das er eine Wohnung reserviert hat, diese allerdings erst im Dezember frei wird...... etc.

    Ich hab momentan das Problem, das ich eben die beiden unteren Wohnungen im EG zusammen legen möchte. Eine bewohne ich selber und eine eben der Mieter. Ich habe nun schon mit diversen Firmen Termine abgemacht (Termin wurde vor ca. 2 Wochen abgesprochen, also nach Einspruchsfrist des Mieters) um die Wände durchzubrechen.
    Was kann ich denn da machen? Einfach trotzdem die Arbeiten durchführen? Wäre das rechtlich erlaubt?

    Gruß

    Hallo BamBam,

    das ist doch keine Herausforderung. Die Sache liegt doch klar auf der Hand.

    Die Kündigung scheint rechtswirksam sein und damit müßt ihr die Wohnung räumen. Sollten dem Vermieter durch euren Nichtauszug Kosten entstehen, kann er sie gegen euch geltend machen. Dazu kämen die gesamten Kosten des Rechtsstreits (wenn er dann geführt wird).

    Aus deiner Frage geht hervor, dass du dich für sehr clever hälst, indem du die Gutmütigkeit deines Vermieters ausnutzt und der Meinung bist, ihn noch richtig reinlegen zu können. Das ist nicht nur nicht clever, sondern auch eine Sauerei, die gehörig nach hinten los gehen kann. Wenn dein Vermieter es richtig anstellt, dann kommen haufenweise Kosten auf dich zu und oberdrein könntest du dir, wegen des Räumungsurteils, noch einen Eintrag in eine Mieterdatenbank "verdienen". Damit wünsche ich dir dann viel Erfolg bei der zukünftigen Wohnungssuche.

    Gruss
    H H

    Das ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

    Hallo HH,

    danke für deine Einschätzung, allerdings scheint das etwas falsch rüber gekommen zu sein. ICH bin der Vermieter ;)

    Gruß BamBam

    Als Tipp: Mietet Euch für den Monat ein Hotelzimmer. Das ist günstiger, als die anstehenden Schadenersatzforderungen und eine Räumungsklage.

    Es handelt sich um zwei Wohnung im EG, die zusammen gelegt werden sollen. In der einen Wohnen wir bereits.


    So ist es.


    Zu 1.) Ja. Unbestimmte Zeit heißt nicht lebenslänglich.

    Zu 2.) Räumungsklage wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht.

    Zu 3.) Na wer wohl?:cool:

    Als Vermieter muß man einfach damit rechnen das Mieter nicht ausziehen obwohl der Vertrag beendet ist.

    Ich hoffe nur das die Kündigung keine Formfehler enthält und einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist vorsorglich widersprochen wurde.

    Hier das Muster welches ich zur Kündigung verwendet habe:


    Absender:

    Alfred Mustermann und Elvira Musterfrau
    Vorlagenstr. 13
    10117 Beispielstadt

    Empfänger:

    Anton Beispielsmann und Fridoline Lady
    Schemastr. 24
    10453 Modellstadt

    Beispielstadt, den 14.12.2013

    Kündigung wegen Eigenbedarf

    Mietverhältnis: Schemastr. 24

    10453 Modellstadt, Vorderhaus, 3. Obergeschoss, links

    Sehr geehrte Frau Lady, sehr geehrter Herr Beispielsmann,

    leider sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die im Betreff bezeichnete Wohnung wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum ??, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin zu kündigen.

    Die Kündigung erfolgt nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf. Die ?? qm große Wohnung soll zukünftig wie folgt genutzt werden: .......................................

    Leider haben wir selbst keine weitere Wohnung im Eigentum oder angemietet. Wir können Ihnen daher auch keine Alternative zu Ihrer jetzigen Wohnung anbieten.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gegen diese Kündigung nach § 574 BGB Widerspruch einlegen können. Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, muss uns der Widerspruch gem. § 574b Abs. 1 BGB schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, also spätestens am ?? vorliegen. Die Gründe für den Widerspruch, insbesondere die Umstände in welchen Sie eine nicht zu rechtfertigende Härte für sich oder Ihre Familie oder einen nahen Angehörigen Ihres Haushalts sehen, legen Sie bitte in dem Schreiben im Einzelnen und ausführlich dar.

    Die Fortsetzung des Mietverhältnisses lehnen wir bereits allein aus dem Grund der verspäteten Mitteilung ab, wenn Sie uns den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem oben genannten Beendigungstermin des Mietverhältnisses erklären.

    Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt.

    Die Rückgabe der Wohnung in vertragsgerechtem Zustand hat spätestens bis zum Ende der Mietzeit, also bis zum ?? an ............................. zu erfolgen. Bitte vereinbaren sie rechtzeitig einen Übergabetermin mit .... unter der Rufnummer ?? oder persönlich unter der Anschrift ..........................................

    Sollte die Rückgabe verspätet erfolgen, werden wir gemäß § 546a BGB als Entschädigung die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete einfordern.Absender:

    Alfred Mustermann und Elvira Musterfrau
    Vorlagenstr. 13
    10117 Beispielstadt

    Empfänger:

    Anton Beispielsmann und Fridoline Lady
    Schemastr. 24
    10453 Modellstadt

    Beispielstadt, den 14.12.2013

    Kündigung wegen Eigenbedarf

    Mietverhältnis: Schemastr. 24

    10453 Modellstadt, Vorderhaus, 3. Obergeschoss, links

    Sehr geehrte Frau Lady, sehr geehrter Herr Beispielsmann,

    leider sehen wir uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die im Betreff bezeichnete Wohnung wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum ??, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin zu kündigen.

    Die Kündigung erfolgt nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf. Die ?? qm große Wohnung soll zukünftig wie folgt genutzt werden: .......................................

    Leider haben wir selbst keine weitere Wohnung im Eigentum oder angemietet. Wir können Ihnen daher auch keine Alternative zu Ihrer jetzigen Wohnung anbieten.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie gegen diese Kündigung nach § 574 BGB Widerspruch einlegen können. Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, muss uns der Widerspruch gem. § 574b Abs. 1 BGB schriftlich bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, also spätestens am ?? vorliegen. Die Gründe für den Widerspruch, insbesondere die Umstände in welchen Sie eine nicht zu rechtfertigende Härte für sich oder Ihre Familie oder einen nahen Angehörigen Ihres Haushalts sehen, legen Sie bitte in dem Schreiben im Einzelnen und ausführlich dar.

    Die Fortsetzung des Mietverhältnisses lehnen wir bereits allein aus dem Grund der verspäteten Mitteilung ab, wenn Sie uns den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem oben genannten Beendigungstermin des Mietverhältnisses erklären.

    Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt.

    Die Rückgabe der Wohnung in vertragsgerechtem Zustand hat spätestens bis zum Ende der Mietzeit, also bis zum ?? an ............................. zu erfolgen. Bitte vereinbaren sie rechtzeitig einen Übergabetermin mit .... unter der Rufnummer ?? oder persönlich unter der Anschrift ..........................................

    Sollte die Rückgabe verspätet erfolgen, werden wir gemäß § 546a BGB als Entschädigung die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete einfordern.

    Unterschrift.

    Diverse Fragen zum Thema Eigenbedarf (Herausforderung ;-))

    Hallo Liebe Forengemeinde,

    ich hätte mal ein paar Fragen zum Thema Eigenbedarf. Und ich vermute mal es wird nicht ganz Einfach ;)


    Nehmen wir mal folgende Ausgangssituation an.
    Ein Mieter hat vor ca. 4 Jahren einen Mietvertrag bei Hausbesitzer A abgeschlossen.
    Müdlich wurde Ihm damals mitgeteilt das er hier auf unbestimmte Zeit wohnen kann.
    Zwischenzeitlich hat der Hausbesitzer jedoch gewechselt. Dieser möchte diese vermietet Wohnung jedoch selber Nutzen und hat Eigenbedarf angemeldet.

    Da dieser Mieter weniger als 5 Jahre in dieser Wohnung lebt, muss diesem ja eine Kündigungsfrist von min. 3 Monaten gewährt werden.
    Die Kündigung wurde Fristgerecht übergeben und aus Kulanz hat der Vermieter dem Mieter in einem extra Brief einen weiteren Monat eingeräumt so das der Mieter nun 4 Monate frist hat.
    Der neue Hausbesitzer hat nun bei diversen Firmen, diverse Umbauarbeiten eingesteuert (Wanddurchbrüche um zwei Wohnungn zu verbinden, Fensterdurchbrüche etc.) Terminiert 1 Monate und 6 Tage nach Fristablauf bzw. 6 Tage nach Fristablauf mit dem einen Monat Kulanz

    Der Mieter hat sich nun eine Wohnung reservieren lassen, nennen wir es seine "Traumwohnung".
    Diese wird jedoch erst 7 Monate NACH Fristablauf frei.
    Alle andern 30 Stck. die er sich angeschaut hat, haben Ihm nicht gefallen, sind zu groß, zu klein, oder was auch immer.
    Nun weigert sich der Mieter diese Wohnung zu verlassen, da er es nicht einsieht innerhalb von 7 Monaten zwei mal umzuziehen.
    Um es noch etwas komplizierter zu machen, gehen wir noch davon aus, das der neu Hausbesitzer in 5 Monaten Heiraten möchte und bis zu diesem Termin mit den Umbauarbeiten fertig sein möchte.

    Nun zu den Fragen:

    1.) Kann dem Mieter nach dem Wechsel des Hausbesitzer gekündigt werden, obwohl Hausbesitzer A mündlich gesagt hat das er auf unbestimmte Zeit in der Wohnung leben kann?

    2.) Was könnte der neue Hausbesitzer nun tun, wenn der Mieter diese Wohnung nicht verlassen möchte?

    3.) Wer müsste für evtl. Strafzahlungen an die beauftragten Firmen aufkommen?


    Nun bin ich mal gespannt :)

    Vielen Dank an euch alle

    Gruß

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