Spontane Erneuerung / Modernisierung der Heizungsanlage

  • Am Freitag bekamen wir einen Brief vom Vermieter in dem steht, dass Ende des Monats die Heizung erneuert bzw. modernisiert wird und wir deshalb weder Warmwasser noch Heizung haben werden. Geplant ist das Unterfangen für eine Woche, was heißt, dass es ja auch durchaus länger dauern kann. Wir haben ein Baby, und ich weiß nicht, wie ich ohne Warmwasser eine Woche bei ggf. recht niedrigen Temperaturen überstehen soll. Ich empfinde das schon ohne Säugling als eine Zumutung (ohne jegliche Ersatzleitung des Vermieters), aber ich sehe mich vor allem mit den regelmäßigen Windelunfällen da stehen und ich kann ja nicht mal eben literweise Warmwasser bereitstehen lassen (wo auch?).

    Eine kalte Wohnung stört mich tatsächlich weniger. Meine Nachbarin (ebenfalls betroffen und mit zwei kleinen Kindern) meinte auch, dass es außerdem eine Mindestfrist zur Vorankündigung gäbe.
    Kann man da vielleicht auf Unterbringungin einem Hotel pochen? Gibt es großvolumige Warmwasserbereiter zum ausleihen? Und das alles binnen 2 Wochen?!
    Das Aufstellen von Heizlüftern ist wohl auch nicht ganz unproblematisch, da dann evtl. die Sicherungen rausfliegen, wenn man mehr als einen Raum heizt.


    Gibt es Möglichkeiten, dass man auf eine Erneuerung im Sommer pochen kann? Denn die (meiner Meinung nach recht dreiste) Aussage der Vermieter gegenüber meiner Nachbarin lautete, dass die Modernisierung in der kalten Jahreszeit allein aufgrund der geringeren Kosten stattfindet.

    Eine Mietminderung wäre ja vermutlich möglich, aber hilft mir in Sachen Warmwasser auch nicht weiter, zumal ich eigentlich täglich dusche und das nicht einfach ausfallen lassen möchte. Und wir können auch nicht einfach woanders unterkommen, zumal ich das auch nicht einsehe, wenn ich doch eine Wohnung gemietet habe...


    Ich hoffe, uns kann hier jemand mit Paragrafen oder soliden Quellen weiterhelfen bzw. uns Möglichkeiten zur großvolumigen Warmwasserbeschaffung nennen.

  • Danke, das ist schon mal ein toller Hinweis! Leider ist in keinster Form geklärt, was denn nun in diesem Fall (Härte) passiert.


    Dafür sind dann die Gerichte zuständig, wenn der Mieter z.B. durch eine einstweilige Verfügung die Bauarbeiten stoppt oder garnicht erst beginnen lässt. Das kann aber nur ein Anwalt für Mietrecht beurteilen und in die Wege leiten.

  • Hallo toskana13,

    ich würde all Deine Argumente/Bedenken schriftlich nachweislich dem VM mitteilen und ihn um Lösungsmöglichkeiten bitten. Dass er solche Massnahmen ausgerechnet in der kalten Jahreszeit meint machen zu müssen, ist hier nicht nachvollziehbar.
    Halte uns bitte auf dem Laufenden.

  • § 555c BGB - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
    (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

    1.
    die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
    2.
    den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
    3.
    den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

    (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.


    § 555a BGB - Erhaltungsmaßnahmen
    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    § 536a BGB - Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

    1.
    der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2.
    die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

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