Reparaturen im Nachhinein

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe ich erstelle nicht zum x. mal so ein Thema aber ich habe keines gefunden.

    Zu meiner Frage:
    Ich bin Ende Februar 2015 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
    In dieser hat mein Hund die Eingangstüre beschädigt (Im November 2014). Den Schaden habe ich meinem Vermieter in den Tagen danach gezeigt. Der meinte, dass man dies nicht sofort beheben müsste, da die Türe nur äußerliche Schäden hatte und ihre Funktion trotzdem noch gegeben ist. Wir haben das ganze dann auch der Hundehaftpflicht gemeldet, die übernahm den Schaden aber nicht (das ist eine andere Geschichte).

    Bei meinem Auszug kamen wir dann zu dem Entschluss er solle sich von seinem Schreiner ein Angebot einholen um zu sehen was die Türe kosten würde, wenn man sie repariert. Da die Haftpflicht den Schaden ja nicht übernimmt muss ich selbst den Schaden zahlen. Das ist ja selbstverständlich.

    Die Wohnungsübergabe war Anfang März.
    Mitte März sind dann neue Mieter in die Wohnung eingezogen und die Türe war zu diesem Zeitpunkt noch nicht repariert (hat die neuen Mieter anscheinend nicht gestört).

    Jetzt ziehen diese Mieter wieder aus der Wohnung aus und ich habe bis heute keine Rechnung erhalten, für die Reparatur der Türe, also gehe ich davon aus, dass diese noch nicht repariert wurde.

    Ich befürchte, dass der Vermieter jetzt auf mich zukommen wird, damit ich diese Reparatur noch zahlen soll.

    Muss ich diese Reparatur noch zahlen obwohl es jetzt schon über 6 Monate her ist als ich ausgezogen bin und mittlerweile schon neue Mieter in der Wohnung gewohnt haben??

    Vielen Dank vorab für eure Informationen

  • Hallo,

    im allgemeinen verjähren solche Forderungen nach 6 Monaten. Da du allerdings den Schaden grundsätzlich anerkannt hast, ist die Verjährung gehemmt. Sollte der Vermieter also jetzt auf dich zukommen, müßtest du bezahlen.

    Da du keine schlafenden Hunde wecken solltest, mußt du wohl oder übel abwarten, ob und wann der Vermieter mit der Türreparatur kommt. Ich persönlich würde davon ausgehen, dass keine Forderung kommt. Der Vermieter hat bisher nichts gemacht, warum sollte er jetzt aktiv werden.

    Gruss
    H H

  • Hallo,

    im allgemeinen verjähren solche Forderungen nach 6 Monaten. Da du allerdings den Schaden grundsätzlich anerkannt hast, ist die Verjährung gehemmt. Sollte der Vermieter also jetzt auf dich zukommen, müßtest du bezahlen.

    Da du keine schlafenden Hunde wecken solltest, mußt du wohl oder übel abwarten, ob und wann der Vermieter mit der Türreparatur kommt. Ich persönlich würde davon ausgehen, dass keine Forderung kommt. Der Vermieter hat bisher nichts gemacht, warum sollte er jetzt aktiv werden.

    Gruss
    H H

    Hallo,

    das ist die perfekte Antwort auf die Frage, ich bin immer wieder freudig überrascht wie hoch die fachliche Kompetenz in diese Forum gebündelt ist, das ist ein Kompliment, keine versteckte Kritik, das meine ich ganz ehrlich.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Ich weiß es nicht warum er die Tür bisher nicht repariert hat, wahrscheinlich weil es den Nachmietern egal war.
    Kann mir jetzt allerdings sehr gut vorstellen, dass er die Tür jetzt repariert haben will.

    Nur nochmal für mich. Soll heißen er könnte theoretisch auch noch nach 2 Jahren zu mir kommen und zig Nachmieter später und ich müsste die Türe reparieren?


  • Nur nochmal für mich. Soll heißen er könnte theoretisch auch noch nach 2 Jahren zu mir kommen und zig Nachmieter später und ich müsste die Türe reparieren?

    Theoretisch ja, praktisch kaum vorstellbar. Ich verstehe aber dein Problem nicht. Das Schlimmste was dir passieren kann ist dass du die Tür wie vereinbart reparieren mußt.

    Gruss
    H H

  • Herje wenn dein VM Interesse daran gehabt hätte das du für den Schaden aufkommst dann hättest längst zahlen müssen. Du kannst dich beruhigt zurücklehnen, da kommt nix mehr. Der Schaden wurde gemeldet und war bekannt und sollte dann auch behoben werden sollten diese Ansprüche gestellt werden. Ausserdem gilt hier eine 6 monatige Verjährungsfrist die beginnt mit Rückgabe der Mietsache. Ist also durch das Thema.

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