Hallo,
ich habe folgendes Problem und hoffe, dass ich in hier im Unterbereich des Forums richtig bin. Unser Objekt gehört einer Baugenossenschaft und wir sind ein relativ kleines Objekt mit 6 Mietparteien. Außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück gibt es eine Art abschließbaren Schuppen, in dem Fahrräder hineingestellt werden können. Außerdem wurden dort unter anderem von mir und noch einem anderen Mieter Papiertonnen abgestellt, die von allen Mietern verwendet werden, was auch unter allen Mietern so abgesprochen wurde. Im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung ist dieser Schuppen weder als Fahrradbox definiert noch gibt es einen Eintrag, dass dort nur Fahrräder abgestellt werden dürfen. Obwohl die Verwaltung der Genossenschaft dies über Jahre geduldet hat, es war bekannt, dass die Papiertonnen dort standen, verlangt man nun von uns diese zu entfernen, da dieser Schuppen eine Fahrradbox wäre und deshalb dort nur Fahrräder und -zubehör abgestellt werden dürfe. Da der Schuppen sehr großzügig ist und trotz aller Fahrräder genug Platz für die Tonnen ist, ist dieses Vorgehen für uns als Mietergemeinschaft nicht zu verstehen. Vor allem deshalb, da man uns falls nach schriftlicher Aufforderung diese Tonnen ebenso wie defekte Fahrräder nicht entfernt werden sollten, damit droht, pro schriftlicher Aufforderung eine Gebühr von 50 Euro berechnen will und uns nach der zweiten Aufforderung mit einem Gerichtsverfahren drohen möchte. Ich frage mich daher drei Dinge: Kann eine Verwaltung einen Schuppen nachträglich als reine Fahrradbox umdefinieren, nach dem dies jahrelang so geduldet wurde und auch nicht vertraglich festgelegt war? Zweitens: Seit wann kann eine Hausverwaltung mir ein Honorar von 50 Euro für eine schriftliche Aufforderung in Rechnung stellen. So etwas kenne ich von Behörden, aber doch nicht von einer Hausverwaltung, hier fehlen meiner Meinung nach die rechtlichen Mittel. Drittens: Kann eine Hausverwaltung gegen den Willen der Mietergemeinschaft so etwas durchsetzen? Für mich gehört die Nutzung des Schuppens zur Mietsache, alles andere wäre eine Einschränkung. Bezüglich Brandschutzordnung sollte es auch keine Probleme geben, da der SChuppen mit Holz verkleidet ist und eh im Freien und belüftet ist. Was ich auch noch seltsam finde ist, dass man verlangt die ca. 70 kg schweren Tonnen im eigenen Kellerabteil unterzubringen, wo es noch nicht einmal einen Aufzug gibt. Meines Wissens nach muss der Vermieter PLatz für die Lagerung von Abfall bereitstellen.
Das ganze finde ich derart lächerlich, vor allen Dingen, da man ja als Genossenschaftsmitglied Anteilhaber am Objekt ist.
Vielen Dank schon mal und bin auf Eure Meinung gespannt.
Grüße, Gans