Guten Tag,
ich habe vor kurzem die Nebenkostenabrechnung für 2013-2014 erhalten. Der Abrechnungszeitraum ist bei uns immer vom 1.10-30.09. Ich bin am 16. Dezember 2013 eingezogen.
Mir wurden für diesen Zeitraum extrem hohe Heizkosten abgerechnet, obwohl ich im 15. Stock wohne und meine Wohnung somit ziemlich warm ist. Ich habe den Verdacht, dass die digitalen Heizkostenverteiler (Techem) erst viel zu spät abgelesen wurden bzw. das einprogrammierte Speicherdatum viel zu spät angesetzt ist (z. B. der 31. 12. statt dem 30.09). Bei den Wasseruhren weiß ich, dass sie erst irgendwann im Jahr 2015 abgelesen wurden (das genaue Datum weiß ich nicht mehr).
Die Vermutung wird auch durch die Zählerstände an den Heizkostenverteilern gestützt. 2 der Verteiler wurden offensichtlich irgendwann automatisch zurückgesetzt, 2 nicht. Hier mal die Werte:
[table='width: 500']
[tr][td]Zählerstandort
[/td][td]Wert bei Einzug
[/td][td]gespeicherter und abgerechneter Wert
[/td][td]aktueller Wert
[/td][/tr][tr][td]Schlafzimmer
[/td][td]361
[/td][td]1096
[/td][td]105
[/td][/tr][tr][td]Badezimmer
[/td][td]16
[/td][td]117
[/td][td]161
[/td][/tr][tr][td]Wohnzimmer kleine Heizung
[/td][td]8
[/td][td]192
[/td][td]350
[/td][/tr][tr][td]Wohnzimmer große Heizung
[/td][td]0
[/td][td]667
[/td][td]19
[/td][/tr]
[/table]
In der Abrechnung wird die Differenz zwischen dem alten (in meinem Fall dem beim Einzug) und dem neuen (im Zähler gespeicherten) Wert abgerechnet. Ein Ablesedatum ist nicht angegeben, ebenso wenig wie das Datum bzw. die Bedingungen, wann die Heizkostenverteiler sich zurücksetzen.
Ich habe deswegen mal folgenden Text aufgesetzt. Es wäre schön, wenn ihn jemand gegenlesen könnte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Ihre Nebenkostenabrechnung erhalten. Leider ist diese nicht korrekt. Konkret beanstande ich folgende Punkte:
- Bei den Zählerständen für die Wasseruhren weiß ich, dass diese erst mehrere Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesen wurden. Dementsprechend wurden auch hier erhebliche Kosten in den abgerechneten Zeitraum einbezogen, die erst danach angefallen sind.
- Gleiches gilt für die digitalen Heizkostenverteiler in meiner Wohnung. Von insgesamt 4 Heizkostenverteilern war bei 2 der aktuelle Wert höher als der gespeicherte. Daraus lässt sich schließen, dass sie nicht zurückgesetzt wurden und somit die Differenz zum gespeicherten Wert maßgeblich ist. Das würde sich mit der Berechnungsweise in Ihrer Nebenkostenabrechnung decken, wo die Differenz zwischen dem alten und den neuen Ablesewert maßgeblich ist. Diese Differenz ist jedoch aktuell deutlich niedriger als die Differenz in der Abrechnung. Das würde heißen, dass ich im Abrechnungszeitraum viel mehr Heizenergie verbraucht hätte als in der nächsten (2014-2015) Heizperiode – und das, obwohl ich im Abrechnungszeitraum erst am 16. Dezember 2013 eingezogen bin. Anscheinend ist auch hier die Ablesung erst weit nach Ende des Abrechnungszeitraums und nach Beginn der nächsten Heizperiode erfolgt
- Bei den 2 anderen Zählern ist der aktuelle Wert weitaus niedriger als der gespeicherte. Das lässt darauf schließen, dass sie zwischenzeitlich zurückgesetzt wurden. Auch hier ist der aktuelle Wert viel niedriger als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum – und das, obwohl inzwischen fast ein weiteres Jahr vergangen ist. Die Zurücksetzung und die Ablesung des alten Wertes müsste also lange nach dem 30.09.2015 erfolgt sein.
- Ich beanstande aus diesem Grund auch die formelle Richtigkeit der Abrechnung. Einige der Zähler wurden offensichtlich zurückgesetzt, andere nicht. Es wird in der Abrechnung weder das Ablesedatum genannt, noch wann und unter welchen Bedingungen die digitalen Heizkostenverteiler zurückgesetzt werden. Somit kann ich die Richtigkeit der Abrechnung nicht ohne weiteres prüfen.
Aufgrund dieser Punkte bestreite ich die Richtigkeit der Nebenkosten. Deshalb werde ich die geforderte Nachzahlung bis zur Vorlage einer korrekten Nebenkostenabrechnung nicht leisten.
Laut Urteil des BGH vom 15.05.2012 (Az. VIII ZR 245/11 und 246/12) darf der Vermieter die Vorauszahlung für die Nebenkosten nur erhöhen, wenn eine inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung dies rechtfertigt. Da dies hier nicht der Fall ist, werde ich bis zur Klärung nur die bisherige Nebenkostenvorauszahlung leisten.