Urkundenfälschung + fehlerhafter Mietvertrag

  • Sehr geehrter xxxxxxxxxxxxxxxxx,

    im April 2015 habe ich Ihnen eine schriftliche Kündigung per Post zukommen lassen und möchte mich nun wiederholt darauf beziehen.

    Laut Mietvertrag habe ich die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten und dies hätte mir einen Auszug bereits im Juli 2015 ermöglicht. In Ihrem Schreiben vom 17.04.2015 geht hervor, dass ich auf eine Kündigung bis 01.10.2015 verzichten muss.

    "Laut Mietvertrag vom 09.07.2012 wird auf eine Kündigung bis 01.10.2015 verzichtet", Schreiben vom 17.04.2015

    "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses.", Mietvertrag

    Demzufolge endet das Mietverhältnis für mich am 30.09.2015. Eine ordentliche Kündigung erfolgte im April 2015, auf welche ich mich nun zum dritten Mal beziehe.

    Nun schreiben Sie am 31.07.2015 dass ich erst am 31.01.2016 die Wohnung kündigen darf. Diese Vereinbarung wurde zu keiner Zeit getroffen - weder mündlich noch schriftlich.

    Des Weiteren war zum Zeitpunkt des Einzuges die Rede von der Pantryküche, welche ich im Laufe meines 3jährigen Studiums, mit einen monatlichen Betrag von 10 Euro seit Oktober 2015 abbezahle. Dies erfolgte ordnungsgemäß.

    In Ihrem Schreiben vom 31.07.2015 heißt es, dass ich hätte die monatlichen 10 Euro für die Pantryküche nicht gezahlt hätte und somit 340 Euro offen sind. Es sind entsprechende Nachweise vorhanden, dass die Wohnung 240 Euro warm kostet und ich Ihnen noch heute einen monatlichen Betrag von 250 Euro (10 Euro Pantryküche inklusive) überweise.

    Auch weise ich Sie auf ein Gerichtsurteil vom 15. Juli 2009 (Az: VIII ZR 307/08), dass langfristige Mietverträge mit Studenten illegal sind, da für Studenten ein hohes Maß an Flexibilität zu gewährleisten ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    -------------------------------------------------

    Dies werde ich den Vermieter heute so zusenden.

    Auf die im Betreff genannte "Urkundenfälschung" bin ich im Schreiben nicht eingegangen. Nachdem ich die letzte Seite unterschrieben hab (Original habe ich noch) hat der Vermieter 2 Klauseln und seine Unterschrift hinzugefügt. Klausel bzgl. Pantryküche und die Klausel mit dem Kündigungsverzicht (ohne das Wörtchen "ORDENTLICH").

    Auf der 1. Seite meines Mietvertrages steht:

    "1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2012
    2. Beide Parteien verzichten bis 1.10.2012 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses"

    Der Mietvertrag ist somit durch und durch falsch.

    Ich habe nun vor am 01.10.2015 auszuziehen, aber habe ganz ehrlich Bedenken, dass der Vermieter mir einen Strick daraus dreht. Mein Studium ist jetzt vorbei und ich konnte nicht direkt im Juli ausziehen. Müsste ich bis Januar 2016 drin bleiben, müsste ich bis dahin die ganze Zeit Hartz4 beziehen. Ich habe bereits einen kleinen Nebenjob neben dem Hartz 4 (musste ich beantragen) und pendle die ganze Zeit hin und her - das sind für mich 100 Euro Zugkosten monatlich.

    Mit so einer Situation musste ich mich bislang nie auseinander setzen und wäre für jede hilfreiche Antwort sehr dankbar.

  • Zitat

    Demzufolge endet das Mietverhältnis für mich am 30.09.2015.

    Nein, frühestens am 31.12.2015

    Denn genau genommen dürftest Du erstmals am 1.10.2015 die Kündigung erklären.

    Zitat

    "1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2012
    2. Beide Parteien verzichten bis 1.10.2012 auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses"

    Der Mietvertrag ist somit durch und durch falsch.

    Offensichtliche Tippfehler machen den Vertrag nicht unwirksam.

  • aber habe ganz ehrlich Bedenken, dass der Vermieter mir einen Strick daraus dreht.

    Diese Bedenken teile ich. Wenn ein Passus nicht gegen geltendes Recht verstoesst, wird vor Gericht ein Fehler im Mietvertrag ueblicherweise durch das ersetzt, was die Parteien damit beabsichtigt hatten. Der Schreibfehler ist somit unerheblich.

    Dazu kommt, dass Du die Bedeutung des Kuendigungsausschlusses missverstehst. Der Satz bedeutet, dass du erstmalig zum 1.10 mit gesetzlicher Kuendigungsfrist kuendigen kannst. Meines Erachtens waere das dann der 31.12.15 und nicht der 30.9.15, allerdings auch nicht der 31.1.16.

    Auch verstehst Du das Urteil des BGH falsch. Das heisst nicht, dass Kuendigungsausschluesse bei Mietvertraegen mit Studenten grundsaetzlich nicht zulaessig sind, sondern lediglich, dass Studenten trotzdem fristgerecht kuendigen koennen, wenn es ein Studiengangwechsel/Auslandssemester/etc waehrend des Studiums erforderlich macht. Das ist bei Dir zum einen nicht der Fall, zum anderen bist du nunmal kein Student mehr.

    Deine Kuendigung ist also meiner Einschatzung nach erst zum 31.12.2015 gueltig. Wenn Du vorher die Zahlung einstellst, begibst Du dich auf ziemlich duennes Eis.

    Die nachtraeglich eingefuegten Punkte sind allerdings eine andere Sache. Ich bezweifle zwar, dass das eine Urkundenfaelschung ist, ob das aber gueltig ist? Wenn er das in Deiner Gegenwart gemacht hat, eventuell. Wenn er das einfach spaeter hinzugefuegt hat, eher nicht. Aber das ist im Zweifelsfall wirklich eine Sache fuer einen Anwalt.

    cu
    Guenni

    2 Mal editiert, zuletzt von Guenni (21. August 2015 um 13:21)

  • Zitat

    wenn es ein Studiengangwechsel/Auslandssemester/etc waehrend des Studiums erforderlich macht. Das ist bei Dir zum einen nicht der Fall, zum anderen bist du nunmal kein Student mehr

    Wie sieht es aus, dass während meines Studiums darüber entschieden wurde, die Hochschule aus diversen Gründen zu schließen? Da nun keine Möglichkeit mehr besteht auf Master zu studieren, ist es doch auch ein triftiger Grund oder nicht? Hätte eine Schließung nicht stattgefunden, hätte ich auch noch meinen Master drangehängt - heißt ich wäre selbstverständlich länger dort wohnen geblieben. Hänge deswegen nun in der Luft und es besteht trotzdem keine Möglichkeit aus dem Mietvertrag zu kommen?

  • Hallo,

    nach einer statgefundenen Kommunikation mit dem Vermieter hast du scheinbar immernoch nicht verstanden, dass du im Unrecht bist.
    "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses." Was ist daran nicht zu verstehen, zumal es dir nochmal erklärt wurde?

    Jetzt kommst du mit einem Urteil, das auf deinen Fall nur sehr bedingt anzuwenden ist. Zumal es am Ende darum geht, dass du 100 Euro Fahrkosten sparen willst, um deinem Nebenjob nachzugehen, während du Hartz 4 beziehst. Das kannst du ja mal einem Richter erklären, warum dein Nebenjob und deine Fahrkosten wichtiger sind, als dein Vertrag.

    Wahrscheinlich kommt jetzt wieder das Gezeter, dass es das Forum nichts angeht, wie du dein Leben gestaltest, aber interessant wäre schon, was du denn überhaupt studiert hast, wenn du nach Abschluss des Studium gleich Sozialleistungen bekommst. Ich dachte immer man studiert, um sich für einen richtigen Job zu qualifizieren und nicht für Hartz4 mit Nebenjob. Irgendwann muss ja mal Schluss sein, auf Kosten der Anderen zu leben.

    Gruss
    H H

    Seltsam? Aber so steht es geschrieben...

  • "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses.", Mietvertrag

    für mich ergeben sich hier zwei auslegungsmöglichkeiten über diese klausel:

    (1) wurde bereits genannt. keine kündigungserklärung vor 01.10.2015 --> früheste beendigung des mietverhältnisses mit ablauf des 31.12.2015. hier stellt man auf das kündigungsRECHT ab. dieses soll nicht vor 01.10.2015 bestehen.
    (2) die kündigung bedeutet nichts anderes als die beendigung des mietverhältnisses. das soll bis exklusiv 01.10. nicht erfolgen. das schließt nicht die möglichkeit aus, die für eine wirksame kündigung erforderliche kündigungserklärung bereits im voraus (hier spätestens zugang am dritten werktag im juli) zu machen, um das mietverhältnis dann bis - nach auslegung des parteiwillens - exklusive 01.10. zu beenden.
    man kann die klausel also auch so auslegen, dass die parteien vereinbart haben, dass das mietverhältnis mindestens bis exklusiv 01.10. bestand hat. hängt davon ab, was von beiden partein gewollt war und wenn zwischen beiden das nicht übereinstimmt, was beide parteien obj. verstehen durften (vgl §§ 133, 157 bgb)
    nach dieser auslegung stellt man auf die kündigungsWIRKUNG ab. diese blüht erst wieder ab 1.10. auf.


    darüber hinaus gibt es trotz wirksamen kündigungsverzichts auch die möglichkeit, sich vom mietvertrag vorher zu lösen: siehe hier ganz unten, stichwort "anspruch auf aufhebungsvertrag" Mietvertrag k

    was sagst du / ihr dazu?

  • Martinus:

    "Die Mietparteien verzichten bis 1.10.2015 auf eine Kündigung des Mietverhältnisses."
    - Ist doch unmissverständlich, oder?

    "für mich ergeben sich hier zwei auslegungsmöglichkeiten über diese klausel:
    (1) wurde bereits genannt. keine kündigungserklärung vor 01.10.2015 --> früheste beendigung des mietverhältnisses mit ablauf des 31.12.2015. hier stellt man auf das kündigungsRECHT ab. dieses soll nicht vor 01.10.2015 bestehen."
    - Richtig.

    "(2) die kündigung bedeutet nichts anderes als die beendigung des mietverhältnisses. das soll bis exklusiv 01.10. nicht erfolgen. das schließt nicht die möglichkeit aus, die für eine wirksame kündigung erforderliche kündigungserklärung bereits im voraus (hier spätestens zugang am dritten werktag im juli) zu machen, um das mietverhältnis dann bis - nach auslegung des parteiwillens - exklusive 01.10. zu beenden."
    - Falsch.

    "man kann die klausel also auch so auslegen, dass die parteien vereinbart haben, dass das mietverhältnis mindestens bis exklusiv 01.10. bestand hat."
    - Falsch. Es dreht sich um die Kündigung des Mvh, nicht um den Bestand des Mvh.

    "hängt davon ab, was von beiden partein gewollt war und wenn zwischen beiden das nicht übereinstimmt, was beide parteien obj. verstehen durften (vgl §§ 133, 157 bgb)
    nach dieser auslegung stellt man auf die kündigungsWIRKUNG ab. diese blüht erst wieder ab 1.10. auf."
    - Richtig, also genauer die kündigungsMÖGLICHKEIT.

    "was sagst du / ihr dazu?"
    - Dann soll der Kündigungsaspirant mal Gas geben...

  • Kündigen können Sie jederzeit. Nur die Wirksamkeit der Kündigung tritt erst ab 1.10. 2015 ein, macht bei 3 Monaten Frist die Beendigung des Mietvertrages zum 31.12.2015 möglich.

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