Hallo,
ich habe mich heute hier angemeldet, weil ich ein Problem mit meinem VM / Wohnungsverwalter habe. Nach 5 Jahren habe ich mit schriftlichem Einverständnis des VM meine Wohnung kurzfristig gekündigt. In einem kleinen Raum, der Küche und dem Gäste WC vorgelagert besteht schon seit 05/13 ein erheblicher Wasserschaden der vom Eigentümer nicht behoben wurde. Gerichtsprocedere u.v.m - somit nicht mehr wirklich gut aufeinander zu sprechen. Somit sind beide Parteien froh, dass der Vertrag beendet wurde.
Nun bin ich während des Umzuges notfallmäßig ins Krankenhaus gekommen, wurde von meinen Kindern währenddessen "umgezogen" - mehr oder weniger im Hauruckverfahren. Nach meiner Entlassung ca. 1 1/2 Wochen vor Ende des vertr. gesicherten Monats bin ich entlassen worden. Ich durfte mich aber aufgrund einer Lungenembolie mit multiplen Blutgerinnseln in der folgenden Einstellungsphase mit einem Blutverdünner fast gar nicht körperlich belasten. Somit hat sich der Übergabetermin ca. 1 Woche in den August reingeschoben. Ein ärztliches Attest und einen Nachweis über meinen KH Aufenthalt habe ich vorgelegt.
Mein VM verlangt nun, dass ich die volle Miete für August 15 bezahle. Aus dem KH (Intensivstation) heraus hätte ich ein Umzugsunternehmen für den restlichen kleinen Schrank, für 2- 3 blaue Säcke sowie ein paar unwesentliche Kleinigkeiten wie Regal und Blumentöpfe beauftragen sollen, das wäre meine Pflicht gewesen.
Darf er das verlangen?????
Wie sieht es aus mit einem roten Anstrich auf 2 Wänden im Kinderzimmer? Muss ich die überstreichen?
Da mich die Nachwirkungen meines gesundheitlichen Problems noch sehr zu schaffen machen, bin ich mit der ganzen Geschichte "etwas" überfordert.
Kann mir jemand einen guten Rat geben? Wäre wirklich dankbar dafür.
Die Wohnung ist von mir am 12.08.15 übergeben worden.
LG Ulrike
Wohnungsübergabe verschoben wegen Krankheit
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Ulrike123 -
19. August 2015 um 12:39 -
Erledigt
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Da die Wohnung nicht zum vereinbarten Termin an den Vermieter übergeben worden ist, kann er selbstverständlich einen entsprechenden Nutzungsausfall geltend machen.
Auch wenn deine Umstände sicher alles andere als schön sind, muss sich der Vermieter nicht dafür interessieren.ZitatWie sieht es aus mit einem roten Anstrich auf 2 Wänden im Kinderzimmer? Muss ich die überstreichen?
Farbintensive Wände muss der Vermieter nicht hinnehmen, egal ob es eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen gibt oder auch nicht. Hier muss vermutlich noch gestrichen werden.
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Hallo Ulrike123,
vorab wünsche ich Dir gute Besserung, auch, wenn Dir meine nachfolgende Meinung weniger gefallen dürfte:
"Nach 5 Jahren habe ich mit schriftlichem Einverständnis des VM meine Wohnung kurzfristig gekündigt."
- Zu welchem Datum?"In einem kleinen Raum, der Küche und dem Gäste WC vorgelagert besteht schon seit 05/13 ein erheblicher Wasserschaden der vom Eigentümer nicht behoben wurde."
- Wann wurde der Schaden nachweislich dem VM gemeldet?"Nun bin ich während des Umzuges notfallmäßig ins Krankenhaus gekommen"
- Damit hat der VM nichts zu tun."Somit hat sich der Übergabetermin ca. 1 Woche in den August reingeschoben."
"Die Wohnung ist von mir am 12.08.15 übergeben worden."
- Damit steht dem VM mindestens eine halbe MM als Nutzungsentschädigung zu. Sei froh, dass er offensichtlich noch nicht neu vermietet hatte, sonst hättest Du u.U. noch Hotelkosten der neuen Mieter zu übernehmen."Wie sieht es aus mit einem roten Anstrich auf 2 Wänden im Kinderzimmer?"
- Das sind (von Dir eingebrachte?) Sachbeschädigungen, die der VM nun auf Deine Kosten beheben (lassen) kann. Gibt es ein Übergabeprotokoll? -
Hallo Berny,
danke für Deine Antwort.
-> ich hatte zum 01.08.15 gekündigt und die Zusage des VM schriftlich erhalten. Er hatte vor Gericht den Wunsch geäußert, dass ich
ausziehen soll.-> der Schaden wurde dem VM 06/13 gemeldet,
-> der Nutzungsausfall beträgt ja keine ganze Monatsmiete denke ich oder? Aufgrund des nicht übersehbaren Wasserschadens kann
die Wohnung nicht direkt weitervermietet werden. Ich habe in gerichtliches Gutachten dass in allen vier Wänden eine deutliche
"Wasserlast" bestätigt. Um den Schaden zu beheben ist lt. Gutachten eine Erneuerung der hinteren Hausfassade nötig.
Das Haus ist sehr alt und es wurde schon seit Jahrzehnten keine wirkliche Sanierung vorgenommen.-> Das Streichen habe ich gedanklich schon mit einkalkuliert.
-> Ich habe dem VM nachweislich 2 Termine zur Übergabe genannt. Am 01. und 03.08.15. Die beiden hat er abgelehnt.
LG Ulrike
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-> ich hatte zum 01.08.15 gekündigt und die Zusage des VM schriftlich erhalten. Er hatte vor Gericht den Wunsch geäußert, dass ich
ausziehen soll.§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig...........
Ihre Kündigung ist rechtlich garnicht gültig. Das wäre dann der 31.7. gewesen. Das wäre nur bei einem Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen machbar.Zitat-> der Schaden wurde dem VM 06/13 gemeldet,
-> der Nutzungsausfall beträgt ja keine ganze Monatsmiete denke ich oder? Aufgrund des nicht übersehbaren Wasserschadens kann
die Wohnung nicht direkt weitervermietet werden. Ich habe in gerichtliches Gutachten dass in allen vier Wänden eine deutliche
"Wasserlast" bestätigt. Um den Schaden zu beheben ist lt. Gutachten eine Erneuerung der hinteren Hausfassade nötig.
Das Haus ist sehr alt und es wurde schon seit Jahrzehnten keine wirkliche Sanierung vorgenommen.
Tut hier nichts zur SacheZitat-> Ich habe dem VM nachweislich 2 Termine zur Übergabe genannt. Am 01. und 03.08.15. Die beiden hat er abgelehnt.
Sie sind verpflichtet die Wohnung ist spätestens zum 31. zu übergeben und vom Vermieter zu übernehmen. Nimmt der Vermieter diesen nicht wahr haben Sie schon mal gute Karten.
Wenn Sie nachweisen können, dass das Vertragsende am 1.8. vereinbart war, dann ist da gut für Sie. Wohlbemerkt! -
Hallo,
ja- das kann ich - habe es schriftlich vom VM das ein vorzeitiger Auszug zum 01.08.15 ausdrücklich zugestimmt wird.LG Ulrike
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Zitat
ja- das kann ich - habe es schriftlich vom VM das ein vorzeitiger Auszug zum 01.08.15 ausdrücklich zugestimmt wird.
Für einen vorzeitigen Auszug benötigt man die Zustimmung des Vermieters nicht. Ausziehen kann man wann man will. -
Für einen vorzeitigen Auszug benötigt man die Zustimmung des Vermieters nicht. Ausziehen kann man wann man will.
Au Backe... Du hast recht.
Was zählt, ist das Ende des Mietverhältnisses und damit der Mietzinszahlungspflicht...
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