Vermieter verlangt, neuen Laminatboden beim Auszug zu verlegen.

  • Vermieter verlangt, neuen Laminatboden beim Auszug zu verlegen.

    Hallo liebe Forum-Helfer,

    auf Grund meines baldigen Auszugs hatte ich heute Besuch von der Wohnungsbaugesellschaft mit dem Ergebnis, dass ich in der Küche das Laminat auf Grund eines Wasserschadens komplett austauschen lassen und dafür aufkommen muss. Da stand immer der Wassernapf für die Katzen, deshalb der Schaden. Ich wohne bereits seit 6 Jahren in der Wohnung und der Vormieter hat da, meines Wissens nach, 2 Jahre drin gewohnt, das heißt, das Laminat wird mindestens 8 Jahre alt sein.
    Muss ich trotzdem für die kompletten Kosten des Neuverlegens aufkommen oder kann ich darauf bestehen, die Kosten nur antelig zu erstatten? Ich habe gelesen, dass Laminatboden nach 10 Jahren als abgewohnt gilt, das heißt für mich, ich müsste 1/5 der Kosten bezahlen. Eine Haftpflichtversicherung habe ich leider nicht.

    P.S: ich habe gerade meine Kollegen gefragt, die sagen, das ist gar nicht Laminat, sondern PVC. Ändert das was an der Lage?

    Bilder vom Schaden:

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    Danke im Voraus für die Hilfe.
    Valentina

  • Hallo Valentina,

    nach der Rechtsprechung muss sich Vermieter auf alle Faelle einen Abzug "neu fuer alt" gefallen lassen. Dass ein PVC Boden nach 10 Jahren als verschlissen gilt, ist bisher nur die Ansicht eines einzelnen Gerichts. Der Schweizerische Mieterverband sieht hingegen die durchschnittliche Lebensdauer eines PVC Bodens bei 20 Jahren. Darauf, dass sich auch ein anderes Gericht den 10 Jahren anschliesst, wuerde ich mich an Deiner Stelle also nicht verlassen. Wenn ich mir die Fotos so ansehe, ist der Boden mit Ausnahme der beschaedigten Stelle auch noch gut in Schuss und keineswegs verschlissen.

    An Deiner Stelle wuerde ich daher versuchen, mich mit dem Vermieter auf 50:50 zu einigen. Damit sollten beide Seiten leben koennen und ihr habt beide mehr davon, als wenn Ihr das Geld einem Anwalt / dem Gericht hinterherschmeisst.

    cu
    Guenni

  • Mir erschliesst sich nicht, wie ein PVC-Bodenbelag einen (Ein)schnitt durch Einen Trinknapf bekommen kann (Vielleicht wurden Nagetierchen getränkt...?).
    M.E. ist dieser Bodenbelag von Dir bzw. auf Deine Kosten auszutauschen - ist ja nur die Küche und dürfte nicht viel kosten.

  • Guten Morgen,
    es gibt neue Erkenntnisse. Der Siedlungsverwalter war heute wieder da und scheinbar ist es Linoleum und nicht Laminat, ich muss es verwechselt haben. Jedenfalls sagte er, dass es hochwertiges Linoleum ist und wenn ich selber einen Bodenleger beauftrage, muss es exakt das gleiche Linoleum mit dem gleichen Muster sein.
    Ist es berechtigt??

  • Guten Morgen,
    es gibt neue Erkenntnisse. Der Siedlungsverwalter war heute wieder da und scheinbar ist es Linoleum und nicht Laminat, ich muss es verwechselt haben. Jedenfalls sagte er, dass es hochwertiges Linoleum ist und wenn ich selber einen Bodenleger beauftrage, muss es exakt das gleiche Linoleum mit dem gleichen Muster sein.
    Ist es berechtigt??

    Mietrecht hin, Mietrecht her.
    Für einen durch Sie verursachten Schaden müssen Sie aufkommen. Das ist generell so.
    Der Schadenersatz ist zum Zeitwert zu leisten. Der Geschädigte darf durch die Beseitigung des Schadens nicht besser gestellt werden.
    Bei einer Neuverlegung in gleicher Qualität wäre das der Fall.
    Das mit dem Muster kann hier nicht beurteilt werden, da die Angebote der Firmen hier nicht vorliegen.

  • Und diese neuen Erkenntnisse kann ich nicht teilen. Linoleum gehört zu den stapazierfähisten Bodenbelägen und hat eine Haltbarkeitsdauer von gut 20 Jahren. Nicht umsonst wird Linoleum gerade heute wieder in sehr vielen öffentlichen Gebäuden verlegt.

    Um einen solchen Schaden, wie auf den Fotos, zu produzieren, muss an der betreffenden Stelle ein Fehler im Estrich, bzw. im Unterboden, vorhanden sein. Nur dann kann solch eine Vertiefung mit gleichzeitigem Riss im Boden entstehen. Das sollte sich dann wirklich ein Fachmann (Bodenleger) anschauen, mehr ist aus der Ferne nicht zu sehen.

  • Ich habe jetzt folgenden Brief an die Wohnungsbaugesellschaft formuliert, können Sie ihn bitte prüfen und evtl. korrigieren?


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe die zur Zeit von mir bewohnte Mietwohnung in der xxxstraße 1 zum 01.11.2015 gekündigt. Am 13.8 und 20.08 war Herr xxx (der Siedlungsverwalter) in der Wohnung und hat die Besichtigung durchgeführt. Es war vertraglich vereinbart, dass ich die Wohnung "besenrein" übernommen hatte und somit auch "besenrein" abgeben muss. Allerdings hat sich in der Küche ein Riss im Bodenbelag entwickelt, dort stand ein Wassernapf und scheinbar ist durch die austretende Feuchtigkeit der Riss entstanden, s. Fotos im Anhang. Die Aussage von Herrn Faber war, dass dies keine gewöhnliche Abnutzungserscheinigung ist, sondern eine Beschädigung, und bestand darauf, dass ich die kompletten Kosten für die Neuverlegung des Bodenbelages durch den von der XXX beauftragten Handwerker übernehmen muss. Als ich nachfragte, ob ich einen Handwerker meiner Wahl beauftragen kann, willigte Herr xxx ein, allerdings bestand er darauf, dass der Bodenbelag exakt dem momentan verlegten Linoleum entspricht, also auch das Muster, was in meinen Augen nicht realistisch ist.
    Die Frage, wie alt der Bodenbelag ist, wurde mit "es spielt gar keine Rolle" beantwortet, und auch die Bitte, mir die Originalrechnung und den Namen vom Muster des Bodenbelages zur Verfügung zu stellen, wurde von Herrn xxx verweigert.
    Ich habe mich inzwischen beraten lassen und möchte Sie auf folgende Punkte hinweisen:
    1. Da der Riss durch Feuchtigkeit entstanden ist, was normalerweise bei einem hochwertigen Linoleum nicht passieren dürfte, ist es keine Beschädigung, wie es z.B. bei einem Brandfleck oder Beschädigung durch Möbelverrücken etc. wäre.
    2. Bei Schäden, die durch den Mieter verursacht werden, gilt der Grundsatz "Alt für Neu", das bedeutet, dass der Zeitwert und die Lebensdauer des Bodenbelages berücksichtigt wird, siehe folgende Quellen:

    Die Schadensberechnung im Mietrecht - m
    http://www.tfj.ch/mietvertrag-wo…auertabelle.pdf

    Somit müsste ich mich nur anteilig an den Kosten der Neuverlegung beteiligen. .

    Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu klären und sich mit mir in Verbindung zu setzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Valentina ...

  • Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu klären und sich mit mir in Verbindung zu setzen.


    Besser: "Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu klären und sehe Ihrer Rückäusserung mit Interesse entgegen."
    (Wir übrigens auch...)

  • Hallo,

    vielen Dank nochmal für die Hlfe, hier ist die Antwort der Wohnungsbaugesellschaft:

    Sehr geehrte Frau xxx,

    grundsätzlich handelt es sich bei dem Riss des Linoleumbodens in der
    Küche um eine Beschädigung, die durch den Mieter herbeigeführt wurde
    und somit auch von diesem zu beseitigen ist.

    Der Linoleumboden wurde im Jahr 2006 im Zuge einer
    Komplettmodernisierung der Wohnung erneuert.

    Sollte es Ihnen oder einer durch Sie beauftragten Firma möglich sein,
    die Beschädigung ohne sichtbare Rückstände bis zur Beendigung des
    Mietverhältnisses zu beseitigen und somit eine beanstandungsfreie
    Rückgabe der Wohnung erfolgen, werden wir Ihnen selbstverständlich
    keinerlei Kosten für den Bodenbelag in Rechnung stellen. Jedoch ist mit
    hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine partielle Reparatur
    des Bodens ohne sichtbare Rückstände oder zumindest einen auffälligen
    Farbunterschied kaum möglich ist.

    Sollte unser Siedlungsverwalter bei der Rückgabe der Wohnung
    feststellen, dass der Bodenbelag nach wie vor Beschädigungen aufweist,
    werden wir eine Fachfirma mit den erforderlichen Arbeiten beauftragen
    müssen. Sollte diese feststellen, dass eine Erneuerung des kompletten
    Bodenbelags in der Küche notwendig ist, werden wir Ihnen
    selbstverständlich lediglich die anteiligen Kosten gemessen an dem
    aktuellen Zeitwert in Rechnung stellen.

    Abschließend empfehlen wir Ihnen, den Schadenfall Ihrer
    Haftpflichtversicherung zu melden. Diese tritt in der Regel ein und
    übernimmt ggf. die entstehenden Kosten.

    Ich habe mich jetzt damit einverstanden erklärt, die Neuverlegung ausführen zu lassen und die Kosten in Höhe von max. 250 Euro zu übernehmen.
    Wie man sieht, lohnt es sich immer, nachzufragen und zu diskutieren.

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