Mietvertragskündigung und in Gang setzen einer Frist ( Kulanzzeit)

  • Hallo liebes Forum,

    ich hab da eine ziemlich brennende Frage zu der Kündigung und Fristenwahrung.

    Ich habe heute 03.08.15 bescheid bekommen, das ich den Zuschlag zu einer Wohnung bekommen habe.
    Ich bin seit 13 Jahren Mieter in einer Wohnung, ich weiß das ich 3 Monate Kündigungszeit habe. Nun sieht es so aus,
    dass heute ja nun die Kulanzzeit auslaufen würde, ich aber leider beim zuständigen Amt keinen ereicht.
    ( Grundsicherung bei Rente bei voller Erwerbsminderung )
    Dies werde ich nun Morgen noch einmal versuchen. Das wäre ja dann der 4. des Monats. Auf einer Rechtsanwalts und Notarseite hatte ich einen Fristenrechner gefunden, der mir sagt, da der 1. des Monats ein Samstag ist, hätte ich bis zum 5. des Monats Zeit meine Kündigung wirksam zum 31.10.15 abzugeben. Wenn dies so wäre, hätte ich keine Probleme.
    Wenn dem aber nicht so ist, würde die Kündigung ja erst zum 30.11.15 wirksam.

    Ist es nun so wie dieser Rechner sagt oder ist es eben doch nur bis zum 3. des Monats möglich.
    Oder gibt es noch eine andere Regelung bei Bezug von Grundsicherung und EU Rente?

    Vielen lieben Dank für hilfreiche und belegte Antworten schon mal im voraus.


    die bierernste ;O)

  • Dieser Rechner ist falsch oder Du hast ihn falsch verstanden.

    Der Samstag zählt bei der Berechnung der sog. Kulanzzeit von 3 Werktagen als Werktag, was er ja auch ist. Folglich ist für die Mietvertragskündigung der im August 2015 der 3. Werktag Morgen der 4.8.

    Der 5.8., da samstags nicht gebucht wird, für Mietzahlungen.

    Diese Regelung gilt für alle Mieter.

    Zitat

    Ich habe heute 03.08.15 bescheid bekommen, das ich den Zuschlag zu einer Wohnung bekommen habe.

    Und auch den Mietvertrag in trockenen Tüchern?

  • Hallo anitari,
    danke für die schnelle Antwort.
    Genau das habe ich mir gedacht, aber ich wußte nicht ob sich durch den Sonntag noch etwas verändert.
    Ist das nun Fakt ( 04.08. ) und kann ich mich auf die Aussage verlassen. Mein jetziger Vermieter ist Rechtsanwalt. ;O)

    Nein, noch nicht in trockenen Tüchern. Die mündliche Zusage und die unterschriebene Bescheinigung für Unterkunftskosten vom "neuen" Vermieter, mehr noch nicht.
    *mir ist ganz übel* ;O)

    Viele Grüße, bierernst69


  • Ist das nun Fakt ( 04.08. ) und kann ich mich auf die Aussage verlassen.

    Ja kannst Du.

    BGB § 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Zitat

    Nein, noch nicht in trockenen Tüchern. Die mündliche Zusage und die unterschriebene Bescheinigung für Unterkunftskosten vom "neuen" Vermieter, mehr noch nicht.
    *mir ist ganz übel* ;O)

    Kann ich nachvollziehen. Ist auch eine wackelige Kiste allein darf hin den jetzigen Mietvertrag zu kündigen.

  • Danke für den Paragraphen. Gut zu wissen.
    Das mit dem Werktag ist also wichtig.


    Ja, da ich auch noch nicht weiß, was das Amt dazu sagen wird. Ich hatte zwar heute ein Vorgespräch bei dem dann zuständig werdenen Amt, aber - die meinten ich müsse mir erst eine Absegnung vom jetzigen Amt holen. ( verschiedene Wohnorte )
    Was im Internet auch immer falsch steht. Macht auch irgend wie für mich keinen Sinn, weil ja das "zukünftige" Amt mir die Grundsicherung auszahlt.

    *seufz*
    Vielleicht doch erst zum 30.11. kündigen - was das kostet.

    Aber Danke nochmal.

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