Bei Einzug der Freundin Untermietvertrag?

  • Hallo,
    meine Freundin möchte in meine Wohnung mit einziehen.
    Der Wohnungswirtschaft haben wir das mitgeteilt. Der alleine Mieter der Wohnung möchte ich bleiben.

    Nun sagt der Vermieter, wir müssen einen Untermietvertrag machen oder den aktuellen Mietvertrag ändern. Letzteres hätte eine Mieterhöhung um 10 EUR zur Folge, teilt der Vermieter mit.
    Weiterhin möchte die Wohnungswirtschaft eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, eine Kopie des Ausweises sowie eine Bescheinigung über Einkommensverhältnisse.

    Meine Frage: Ist ein Untermietvertrag zwingend notwendig, wenn meine Freundin bei mir einzieht? Wozu die Nachweise, wenn sie keine Miete bei mir zahlen muss? Ich will ja alleiniger Mieter bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von MO-800 (11. Juli 2015 um 15:58) aus folgendem Grund: Wohnungsgenossenschaft in Wohnungswirtschaft umgeschrieben

  • Eine Genossenschaft ist ein etwas anderer Vermieter als üblich. Schau in die Satzung, die dir beim Einzug ausgehändigt wurde, was dort zum Thema Zuzug einer Person geschrieben steht.

  • Eine Genossenschaft ist ein etwas anderer Vermieter als üblich. Schau in die Satzung, die dir beim Einzug ausgehändigt wurde, was dort zum Thema Zuzug einer Person geschrieben steht.

    Sorry, habe mich verschrieben, meinte Wohnungswirtschaft

  • § 553 BGB - Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wenn Sie eine Genehmigung zur Untervermietung haben, besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter.

    "Weiterhin möchte die Wohnungswirtschaft eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, eine Kopie des Ausweises sowie eine Bescheinigung über Einkommensverhältnisse."

    Damit ist diese Forderung illegal und es liegt also in Ihrer Hand, die richtige Entscheidung zu treffen.

  • § 553 BGB - Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wenn Sie eine Genehmigung zur Untervermietung haben, besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter.

    "Weiterhin möchte die Wohnungswirtschaft eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, eine Kopie des Ausweises sowie eine Bescheinigung über Einkommensverhältnisse."

    Damit ist diese Forderung illegal und es liegt also in Ihrer Hand, die richtige Entscheidung zu treffen.

    Ich habe gelesen, dass der Vermieter die Miete nur erhöhen darf, wenn der Vermieter durch die Aufnahme des Dritten vermehrt belastet wird, die Wohnung stärker abgenutzt wird oder durch eine höhere Belastung mit Betriebskosten.
    Die Betriebskosten werden aber ja eh durch mich gezahlt. Verbrauche ich mehr, zahle ich nach....
    Von daher kann ich nicht verstehen, warum durch den Einzug meiner nicht Miete zahlenden Freundin die Miete erhöht werden soll. Vor allem: warum einen Untermietvertrag anfertigen? Sie zahlt mir nichts.

    Ist ein Untermietvertrag in Schriftform zwingend nötig? Wie, wenn keine Miete von ihr fließt?

  • Wir waren jetzt beim Vermieter. Sie geben uns zwei Möglichkeiten:
    Entweder meine Freundin kommt mit in den Mietvertrag, dann kostet es nichts mehr
    Oder wir machen zwischen uns einen Untermietvertrag, wobei sich dann die Miete um 10 EUR/Monat erhöht.

    Drei mal habe ich nachgefragt, wo es steht, dass sie die Miete dann um 10 EURO erhöhen können: Keine Erklärung. Sie können es einfach, sagte sie.

    Sie könnten auch 100 oder 200 EUR nehmen für einen Untermietvertrag.

    Ich frage mich, wo das steht.
    Weiß das jemand, warum sie die Miete bei Einzug einer Lebensgefährtin mit Untermietvertrag erhöhen dürfen?

  • Zitat

    Weiß das jemand, warum sie die Miete bei Einzug einer Lebensgefährtin mit Untermietvertrag erhöhen dürfen?

    Die Antwort wurde Dir doch schon von Kolinum beantwortet. Das ist eine gesetzliche Grundlage und hängt u.a. mit einem erhöhten "Verschleiß" der Mietsache zusammen.

    Hier bleibt aber festzuhalten, dass der Vermieter diese Erhöhung begründen muss.

    Zitat


    Sie könnten auch 100 oder 200 EUR nehmen für einen Untermietvertrag.

    Nein, könnten sie nicht, da der Betrag angemessen sein muss. Ich denke, dass 10 EUR hier schon die Höchstgrenze sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und ist bei Einzug eines Lebenspartners überhaupt ein Untermietvertrag erforderlich?

    Soweit ich jetzt weiß, muss man dem Vermieter den Einzug mitteilen und dieser muss es erlauben.
    Kann er diese Erlaubnis an einen Untermietvertrag knüpfen bzw. an eine Änderung des Mietvertrages (Freundin wird mit eingetragen)?

    Einmal editiert, zuletzt von MO-800 (14. Juli 2015 um 18:46)

  • Zitat

    Und ist bei Einzug eines Lebenspartners überhaupt ein Untermietvertrag erforderlich?

    Nicht zwingend. Rechtlich gesehen, wäre ein Einzug deiner Freundin aber auch nichts anderes als ein mündliches Untermietverhältnis, da Du alleiniger Hauptmieter bist.

    Zitat

    Soweit ich jetzt weiß, muss man dem Vermieter den Einzug mitteilen und dieser muss es erlauben

    Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Grundsätzlich kann ein Vermieter einem Einzug nur dann widersprechen, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliegt, bzw. hier eine Überbelegung zur Folge hätte.
    Untersagt der Vermieter eine Untervermietung, heißt das aber längst nicht, dass Sie einfach einziehen kann. Vielmehr ergibt sich dann hieraus ein Sonderkündigungsrecht für Dich (§ 540 BGB).
    Aber dein Vermieter hat die Untervermietung ja gar nicht untersagt, oder?

    Zitat

    Kann er diese Erlaubnis an einen Untermietvertrag knüpfen bzw. an eine Änderung des Mietvertrages (Freundin wird mit eingetragen)?

    Ja, kann er.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für die Antwort.
    Ok, wir haben uns nun dafür entschieden, dass meine Freundin in den Mietvertrag mit aufgenommen werden soll.
    Nun möchte die Wohnungswirtschaft aber noch einen Arbeitsvertrag (oder andere Einkommensnachweise) sowie einen Schufa-Auskunft.
    Ebenfalls können sie mir nicht sagen, wo das steht.
    Kann der Vermieter bei Nachzug meiner Freundin von ihr die geforderten Nachweise verlangen?

  • Zitat

    Kann der Vermieter bei Nachzug meiner Freundin von ihr die geforderten Nachweise verlangen?

    Was heißt er kann? Wenn Deine Freundin das nicht will, wird der Vermieter sie nicht in den Vertrag aufnehmen.

    Grundsätzlich haftet ihr (wenn die Freundin aufgenommen wird) gesamtschuldnerisch für das Mietverhältnis. Der Vermieter wird dahingehend sicher die Bonität der Freundin prüfen wollen, um einschätzen zu können, dass im Extremfall was bei deiner Freundin zu holen ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Nun möchte die Wohnungswirtschaft aber noch einen Arbeitsvertrag (oder andere Einkommensnachweise) sowie einen Schufa-Auskunft.
    Ebenfalls können sie mir nicht sagen, wo das steht.
    Kann der Vermieter bei Nachzug meiner Freundin von ihr die geforderten Nachweise verlangen?

    Sie sollten sich mal die Frage stellen: Wer will hier was vom wem?

    Die Antwort darauf finden Sie sicher ganz allein.

  • Es gibt Gesetze und Gerichtsurteile, die auch für die Vermieter gelten. Sie dürfen auch nicht alles von einem verlangen, nur weil sie es gerne wollen.
    Beispiel: Bei der Wohnungssuche vor vielen Jahren mal wollte ein künftiger Vermieter, dass im Mietvertrag dem Vermieter ein unangemeldetes Eintrittsrecht der Wohnung zusteht. Das stimmte ich damals auch nicht zu, obwohl ich Interesse an der Wohnung hatte.
    Wer was von wem will, kann also nicht alles fordern.

    Wir haben uns nun so geeinigt, dass sie in den Mietvertrag mit aufgenommen wird. Sie wollten nur den Ausweis haben und den Arbeitsvertrag sehen. Das wars.
    Danke an alle, die mir hier ihre Meinung gesagt haben.

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