versteckte Verwaltungsgebühren auf den Mieter umgelegt?

  • Hallo,

    ich habe noch eine Frage zu meiner Nebenkostenabrechung.

    In einem anderen Beitrag ging es schon um die Heizkosten (https://forum.mietrecht.de/thread/9301-zu…mmer-abstellen/) und da ich dort schon so gute Erfahrungen mit dem Forum gemacht habe, nun noch eine Frage zu den Verwaltungsgebühren.

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    Es geht um den Punkt "umlagefähige Betriebskosten" (rot markiert)

    Die Firma A+S liest bei uns jährlich die Verbauchsuhren von Heizung und Wasser ab und erstellt wie man am Briefkopf erkennt auch die Nebenkostenabrechnung. In der Abrechnung von A+S tauchen auch andere Posten auf, die nicht von A+S erhoben werden, sondern wohl von unseren Vermietern an A+S bereit gestellt werden, um die End-Abrechnung der gesamten Nebenkosten zu erstellen.

    Nun ist es ja so, dass Verwalterkosten nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
    Und bei der Nebenkosten-Abrechnung handelt es sich doch um Verwalter-Aufgaben.
    Somit dürften die Kosten für die Firma A+S nicht umlagefähig sein, oder?


    Der andere Posten, der mich auf der Abrechnung stutzig gemacht hat, ist der Kostenpunkt der "Treppenhausreinigung" (grün markiert auf Seite 2). Die Abrechnung wurde am 08.05.2015 erstellt und das Rechnungsdatum für die Treppenhausreinigung ist mit dem 26.05.2015 datiert. Somit lag der Kostenpunkt zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung in der Zukunft. Kann man das dann trotzdem abrechnen für das Jahr 2014?

  • Zitat

    Somit dürften die Kosten für die Firma A+S nicht umlagefähig sein, oder?

    Keine Ahnung. Hier sollte erst einmal geklärt werden, was sich hinter diesen Kosten verbirgt. Vielleicht sind das gar keine Verwaltungskosten?

    Zitat

    Der andere Posten, der mich auf der Abrechnung stutzig gemacht hat, ist der Kostenpunkt der "Treppenhausreinigung" (grün markiert auf Seite 2). Die Abrechnung wurde am 08.05.2015 erstellt und das Rechnungsdatum für die Treppenhausreinigung ist mit dem 26.05.2015 datiert. Somit lag der Kostenpunkt zum Zeitpunkt der Abrechnungserstellung in der Zukunft. Kann man das dann trotzdem abrechnen für das Jahr 2014?

    Ausschlaggebend ist nur, in welchem Jahr die Rechnung ausgestellt wurde, bzw. ob die Leistung in dem Jahr erbracht wurde. Das scheint hier der Fall zu sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Betriebskostenverordnung, Anlage

    Punkt 4.
    die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

  • Guten Abend,

    es ist nicht statthaft, Gebühren für die Ablesung- und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei den Hauskosten (kalte Betriebskosten) zu verteilen.

    Die Heizkostenverordnung verlangt, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nach Fest- und Verbrauchskosten (meistens: 30% Grund- und 70% Verbrauchskosten) verteilt werden müssen.

    Die Rechnung über ~ 900 € müsste in der Umlage auf "warme" und "kalte" Betriebskostenanteile aufgeteilt werden.

    Hier ist unbedingt die Rechnung einzusehen. Die Summe von 900 € wirkt - wenn Sie nur Ablese- und Abrechnungskosten betrifft -
    recht hoch. Sind hier evtl. Gebühren für die Wartung / Miete von Geräten beinhaltet, müssen diese aus Gründen der Nachvollziehbarkeit gesondert aufgeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Ehret
    BDSH geprüfter Sachverständiger

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