Kündigungsverzicht für zwei Jahre, trotzdem kündigen?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu meinem Mietvertrag. Ich habe mit meinen Vermietern einen Kündigungsverzicht von zwei Jahren vereinbart, nun jedoch möchte ich früher kündigen. Ich wohne seit 9 Monaten in der Wohnung. Im Mietvertrag ist jedoch einmal "auf unbestimmte Zeit" angekreuzt und "Kündigung mit zwei Jahren verzicht.

    Hier ein Teil des Mietvertrags:

    "1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2014

    und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (angekreuzt)

    ......


    2. Beide Parteien können eine ordentlich Kündigung des Mietverhältnisses mit gesetzlicher Frist frühestens zum 01.10.2016 erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 4 Jahren seit Abschluss des Vertrags und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraums vereinbart werden.

    3.Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann jede Partei das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen.

    4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

    5. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich ein beendetes Mietverhältnis im Falle der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, wird ausgeschlossen."

    Meine Frage nun: Kann ich den Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten jetzt schon kündigen?


    Vielen Dank schonmal.

  • Ihr habt ein unbefristetes (--> auf unbestimmte Zeit) Mietverhältnis abgeschlossen, mit einer Kündigungsausschlusszeit von zwei Jahren.
    Ihr könnt also erst nach zwei Jahren kündigen.

  • Zitat


    Meine Frage nun: Kann ich den Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten jetzt schon kündigen?

    Nein, kannst Du nicht. Ein beidseitiger Kündigungsausschluss bei unbefristeten Verträgen für zwei Jahre ist wirksam.

    Du kannst höchsten den Vermieter fragen, ob Du einen Nachmieter stellen kannst. Einen Anspruch hast Du aber nicht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Beide Parteien können eine ordentlich Kündigung des Mietverhältnisses mit gesetzlicher Frist frühestens zum 01.10.2016 erklären.


    Bereits jetzt kann schon zum 30.09.2016 gekündigt werden.

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