Neuer Vermieter und in 2 Monaten 477€ Nachzahlung???

  • Wir (meine Frau und ich) wohnen seit 2010 in einer 60qm grossen Wohnung, zahlen seitdem 190€ Nebenkosten/Monat inkl. Heizung und Warmwasser. Die letzten Jahre waren es immer um 100€ Nachzahlung. Was ja auch ok war. Letztes Jahr wurde unsere Mietshaus, 3 Parteien (davon 1 Partei leerstehend seit mitte 11.2014) unter Zwangsverwaltung gestellt, Vermieter Zahlungsunfähig. Seit 06.11.14 haben wir einen neuen Vermieter., der nun für den Zeitraum vom 06.11.14 bis 31.12.14 eine Nachzahlung von 857,12 € (davon 713,81€ nur Heizkosten!!) abzüglich 2x190€ also 477.12€ verlangt.
    Wir sollen in nicht ganz 2 Monaten 7349,49kWh Heizkosten gehabt haben??? Das sind 14,28€ Nebenkosten pro qm/Monat ist das nicht etwas zu hoch? Zur Heizung, Gas Zentralheizung, und laut Abrechnung Zähler defekt, daher wurde nach Flächenmonaten berechnet.

    MfG Michael

    Einmal editiert, zuletzt von Gentleman1979 (17. Juni 2015 um 00:35)

  • Ohne eine Prüfung Ihrer Abrechnung wird das hier nichts. Gehen Sie damit vor Ort zu einer Verbraucherzentrale oder etc.

    Nur anhand der Abrechnung kann hier überhaupt eine seriöse Antwort gegeben werden.
    Übrigens befragen Sie zuerst mal Ihren Vermieter bevor Sie hier um Hilfe rufen.
    Ich habe keine Lust hier im Nebel rumzustochern.

  • Hallo,

    es klingt für mich sehr unwahrscheinlich, dass die Abrechnung richtig ist. 7350 KWh Verbrauch in 2 Monaten scheint viel zu viel.

    Es wird dir aber hier keiner weiterhelfen können. Dafür fehlen zu viele Informationen und vor allem die Einsicht in die Abrechung und in die Unterlagen.

    Was sagt denn dein Vermieter dazu?
    Dieser sollte der erste Ansprechpartner sein. Und es ist doch offensichtlich, dass ihr wohl kaum für 700 Euro in zwei Monaten geheizt habt, zumal der Winter gar nicht so kalt war.

    Gruss
    H H

  • Ohne die Abrechnung zu kennen kann Dir hier niemand die Frage beantworten.

    190 € NK monatlich für eine so kleine Wohnung und dann trotzdem noch Nachzahlungen ist schon recht viel.

    Am besten Ihr laßt die Abrechnung fachlich prüfen.

  • Hallo Michael,

    meinen Vorrednern schliesse ich mich an.
    Es ist uebrigens problematisch, mtl. Betriebskosten plus jaehrl. Nachzahluing mit neu festgesetzten mtl. Vorauszahlungen zu vergleichen, sondern eher die Gesamtkosten fuer vergleichbare Zeitraeume der Vergangenheit.
    Also, wie bereits geschrieben, wir muessten hier die gesamte(n) Abrechnung(en) einsehen koennen.

  • Hier mal die Abbrechnung 

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  • unsere Mietshaus, 3 Parteien
    Zentralheizung, und laut Abrechnung Zähler defekt, daher wurde nach Flächenmonaten berechnet.


    Verstoesst gegen die Heizkostenverordnung. Ich wuerde der HK-Abr. widersprechen.

  • Ich kennen als möglichen Umlageschlüssel Personenmonate oder -tage.

    Flächenmonate ist mir gänzlich neu. Und ich wage zu bezweifeln das dies mit der Heizkostenverordnung konform ist.

    Dort heißt es nämlich das die Grundkosten nach der Wohnfläche umzulegen ist.

    Für mich ein Grund mehr die Abrechnung/en fachlich prüfen zu lassen.

  • § 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1)..........
    (2)..........
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Ich würde der Abrechnung aus formellen Gründen widersprechen.

  • § 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1)..........
    (2)..........
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Ich würde der Abrechnung aus formellen Gründen widersprechen.


    Duerfte m.E. so nicht ausreichen.

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