Mietkaution und Schaden...

  • Hallo zusammen,


    ich beschreibe mal kurz unser Problem:

    Wir haben bis Ende Oktober 2014 in einer Mietwohnung gewohnt und sind dann umgezogen. Die Wohnungsübergabe verlief ohne Bemängelung (jedoch leider auch ohne Protokoll).
    5 Monate nach unserem Auszug haben wir telefonisch nachgefragt, wann wir mit der Mietkaution rechnen können. Die Vermieter (2 Parteien),
    haben uns dann mitgeteilt, das die Nebenkostenabrechnung noch nicht vorliegt und es ein Schaden im Wohnzimmer geben würde über den wir nochmal reden müssten
    (Wir hatten damals ca. 6 Deckenpanele abgenommen, die Wohnzimmerlampe versetzt und die Panele wieder angebracht, wir mussten diese zusätlich mit Nägeln befestigen.).
    Wir haben 2 Wochen später erneut nachgefragt wie es mit einem Treffen wegen dem Schaden aussieht, der eine Vermieter hält Rücksprache mit dem anderen und sie melden sich dann.
    2 Wochen später kam ein Brief mit der Abrechnung der Mietkaution, wo die ehemaligen Vermieter uns € 300 ,- für entstandenen Schaden abziehen.


    Was habe ich denn jetzt für rechtliche Möglichkeiten ?

    Mir wurde keine Gelegenheit zur Beseitigung des Schaden gegeben.
    Es erfolgte keine Aufstellung des Schadens/ der Schäden.
    Der Schaden wurde uns nach dem Auszug nur mitgeteilt, weil WIR uns nach 5 Monaten telefonisch wegen der Kaution gemeldet haben.

    Für Eure Hilfe bin ich sehr dankbar.


    Danke Musicman

  • Hallo Bernd,

    Die Wohnungsübergabe war am 30.10.14.

    Ende März haben wir dann bei einem der Vermieter angerufen und davon erfahren.

    Schriftlich gab es dann nur die Abrechnung an 22. Mai 2015.

    Gruß

  • Musicman:

    "Die Wohnungsübergabe war am 30.10.14. Schriftlich gab es dann nur die Abrechnung an 22. Mai 2015."
    - Länger als ein halbes Jahr und damit unwirksam.

    "Ende März haben wir dann bei einem der Vermieter angerufen und davon erfahren."
    - Kopfkratz...:confused:

  • Ebenda:

    § 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

    Die Verjährung wäre dann am 30. April 2015 eingetreten.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (6. Juni 2015 um 17:38)

  • Und was zählt genau als Zeitpunkt ? Nur seine Abrechnung (einziges Schriftstück) oder auch schon das Telefonat, was ja von unserer Seite ausging.


    Schriftlich über sechs Monate, mündlich unter sechs Monate (beweisbar?) - Können die Googletreffer nicht weiterhelfen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!