Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Sterbefall, wenn des dem Erben nicht zumutbar ist, die Mietezahlung für drei Monate zu leisten?
Muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren?
Kündigung bei Sterbefall
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sabinine -
3. Juni 2015 um 19:22 -
Erledigt
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Zitat
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Sterbefall, wenn des dem Erben nicht zumutbar ist, die Mietezahlung für drei Monate zu leisten?
NeinZitatMuss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren?
Nur den der Vermieter selbst auswählt und mit diesem einen Vertrag abschließt.
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BGB § 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche KündigungTreten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
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Ein Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Das muß aber binnen 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers beim Amtsgericht geschehen.
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Ich schließe mich anitari an. Die Solvenz des Erben wird im BGB leider nicht berücksichtigt. Hier hilft dann nur das persönliche Gespräch mit dem Vermieter, bzw. das HOffen auf dessen Kulanz.
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Gibt es ein Sonderkündigungsrecht ...
Wie meine Vorredner bereits sagten...
Es gibt jedoch das Recht der Erben, mit dem VM ein Gespräch zu führen. -
Natürlich gibt es eine Lösung:
Das Erbe ausschlagen. Das gilt dann zwar für das gesamte Erbe, und jeder Erbe muss das machen, aber dann hat sich das Erbschaftsgericht mit der Wohnung rumzuärgern. Mieten werden von der Erbmasse bezahlt. Gibt es keine, da der Erblasser verarmt ist, hat der Vermieter pech.
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