Korrektur der Nebenkosten

  • Moin ,

    Im März habe ich eine Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben von 206€ erhalten. Diese hat mit meine Vermieterin innerhalb eines Tages auch überwiesen. Soweit so gut.

    Anfang Mai ruft sie mich an und sagt sie habe die Nebenkosten nocheinmal neu berechnen lassen , weil eesbei der Ablesung der letzten Jahre Ungereimtheiten gab. 2013 wurde wohl geschätzt.

    Nun soll ich insgesamt 150 € nachzahlen. Dies betrifft die Jahre 2012 , 2013 , 2014.

    Mein Vater telefonierte mit ihr und dort sagte sie dann , dass auch sie Fehler gemacht hätte .Sie habe dem Unternehmen , die die Abrechnungen macht , falsche Zahlen genannt.


    Bin ich nun tatsächlich noch dazu verpflichtet die Rückzahlung zu tätigen?


    Danke

    Kruemel

  • Zitat

    Bin ich nun tatsächlich noch dazu verpflichtet die Rückzahlung zu tätigen?

    Nein, nicht für die Abrechnungen 2012 und 2013. Die Forderungen hieraus sind verjährt. Für 2014 kann der Vermieter korrigieren, wenn der Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr ist.
    Eine Korrektur ist auch dann möglich, wenn dies zum Nachteil des Mieters ist (Vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Bin ich nun tatsächlich noch dazu verpflichtet die Rückzahlung zu tätigen?


    Wieso Rückzahlung? Bestenfalls den Saldo aus der korrigierten 2014er Abrechnung.

  • Hallo, ich bin neu hier und suchte ein bestimmtes Thema. Aber erst mal zu Ihrem Problem. Nein Sie müssen nichts zurückzahlen, da die Frist längst verjährt ist und der Fehler / die Fehler ihre Vermieterin verursacht hat.

  • Hallo, ich bin neu hier und suchte ein bestimmtes Thema. Aber erst mal zu Ihrem Problem. Nein Sie müssen nichts zurückzahlen, da die Frist längst verjährt ist und der Fehler / die Fehler ihre Vermieterin verursacht hat.

    Pauschale Antwort, die so auch noch falsch ist.

    Die Vermieterin kann keine neue Forderungen mehr aus 2012 und 2013 machen. Diese wären tatsächlich verfristet (nicht verjährt, denn Verjährung betrifft existente und berechtigte Forderungen und Ansprüche).

    Die Abrechnung 2014 kann die Vermieterin mit den korrekten Zahlen neu rechnen lassen. Wenn sich dann ergibt, dass sich eigentlich statt eines Guthabens eine Nachzahlung ergibt, muss das Guthaben zurückerstattet werden und die Nachzahlung gezahlt werden.

    Der Vermieter könnte statt einer Neuberechnung auch eine Korrektur der bestehenden Abrechnung machen. Sollte ein ermitteltes Guthaben aus dem Jahr geringer sein als das Ursprüngliche, so muss der Mieter die Überzahlung zürückzahlen.

    Wenn es sich um Heizkosten handelt:
    Wurden Heizwerte geschätzt oder hochgerechnet, obwohl es Zähler gegeben hätte, steht dem Mieter eventuell ein Kürzungsrecht von 15 % der Heizkosten zu.

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