Fußbodenheizung + Heizung

  • Hallo,

    ich wohne mit meiner Familie seit Juni 2014 in einem Mietshaus BJ 2002. Hierzu 2 Fragen zur Nebenkostenabrechnung:

    1.) Das Haus hat im Erdgeschoss eine Fußbodenheizung. Diese wollten wir im Herbst 2014 das erste Mal benutzen, aber sie funktionierte nicht. Das teilten wir der Ansprechperson mit. Sie ist die Schwigertochter unseres Vermieters und kümmert sich um diese Mietimmobilie, da der Vermieter für so etwas keine Zeit hat und sie mit ihrer Familie seit Fertigstellung des Hauses bis Ende 2013 wohnte. Bis zu unserem Einzug stand das Haus leer... Jedenfalls haben wir nach Absprache mit der Schwiegertochter jemanden geholt, der die Fußbodenheizung repariert und uns erklärt hat. Die Reparatur des "Stellantriebs" wurde uns vom VM in Rechnung gestellt (72,74€). Darf er das? Schließlich hatten wir die Fußbodenheizung voher nie genutzt und Verschleiß oder Ähnliches von unserer Seite aus kann es auch nicht sein.

    2.) Uns wurde auch die Wartung der Heizungsanlage in Rechnung gestellt. Für 2014 anteilig der 7 Monate (68,29€).
    Für die Heizungsanlage musste wir auch jemanden kommen lassen. Von dieser Firma (die die Heizung damals einbautn) wurde uns mitgeteilt, dass die Heizung das letzte Mal 2003 (!) gewartet wurde. Die Schwiegertochter erzählte uns, dass die Heizung aber ein weiteres Mal (irgendwann in den letzten paar Jahren) von einer anderen Firma gewartet wurde. Im Jahr 2014 wurde sie dann nochmals gewartet, nachdem wir damit Probleme hatten. Kann uns der Vermieter diese Wartung in Rechnung stellen? Die Heizung wurde von den Vormietern gerade 2 Mal innerhalb von 10 Jahren gewartet.

    Vielen Dank im Voraus,

    MFG

  • Zitat

    Die Reparatur des "Stellantriebs" wurde uns vom VM in Rechnung gestellt (72,74€). Darf er das?

    Nein, unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Kleinstreparaturklausel ist das definitiv Vermietersache.

    Zitat

    Kann uns der Vermieter diese Wartung in Rechnung stellen? Die Heizung wurde von den Vormietern gerade 2 Mal innerhalb von 10 Jahren gewartet.

    Betriebskosten können dann umgelegt werden, wenn diese vertraglich vereinbart sind und die Kosten regelmäßig wiederkehrend entstehen. Wenn die Wartung aller 5 Jahre erfolgt, ist das auch regelmäßig wiederkehrend.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Reparaturen der Heizungsanlage sind, sofern nicht vom Mieter verschuldet, allein Sache des Vermieters. Hier greift auch nicht, falls vertraglich vereinbart, die Kleinreparaturklausel.

    Wenn vertraglich vereinbart kann der Vermieter die Kosten der Wartung als Nebenkosten, anteilig für den Nutzungszeitraum des Mieters, umlegen.

    Allerdings nicht als separate Rechnung sondern zusammen mit den anderen Nebenkosten in der jährlichen Abrechnung über die monatlichen Vorauszahlungen. Sofern vertraglich vereinbart.

    Also Mietvertrag prüfen was genau dort zu Neben-/Betriebskosten vereinbart ist.

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