Nebenkostenabrechnung 2014 mit Bezug auf 2013?

  • Guten Tag,

    bezüglich meiner heute erhaltenen Nebenkostenabrechung habe ich eine Frage.
    Dazu kurz vorweg:

    Ich wohne seit 01.02.2013 in dieser Wohnung. Die Nebenkostenabrechnung für 2013 erhielt ich am 17.10. 2014 und bekam eine Rückzahlung von 178,05 Euro. Die jährliche Gesamtvorauszahlung sind 1800 Euro. Im Jahr 2014 wechselte dann der Eigentümer, die Abrechnung für 2014 wird noch vom vorhergehenden Eigentümer übernommen.

    Heute erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 2014 und soll nun 141,22 Euro nachbezahlen. Natürlich ist dies keine große Summe und durchaus begleichbar, nur macht mich folgender Absatz im Text stutzig und ich frage mich das so überhaupt statthaft ist:

    "Zu Ihrer jetzt vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung für das Jahr 2014 ist folgendes anzumerken:
    In der Betriebskostenabrechnung vom 17.10.2014 für das Jahr 2013 hatten wir 12x 150€ berücksichtigt, obwohl Sie in diesem Zeitraum nur 11 Monate Mieterin waren, also auch nur 11x 150€ gezahlt haben. Dies hat seinerzeit zu einem Guthaben in Höhe von 176, 05 € geführt, das wir Ihnen rückvergütet haben.
    In der Abrechnung für 2014 berücksichtigen wir nun diesen Umstand und korrigieren die Vorauszahlung auf 1650,00 €. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von 141,22 €"

    Hätten meine Vermieter also keinen "Fehler" gemacht, hätte ich für das Jahr 2013 nur 28,05 € Rückzahlung erhalten und würde für das Jahr 2014 immerhin noch 9 € zurückerhalten. Ich gebe zu, mir ist das so gar nicht aufgefallen das dort ein Berechnungsfehler lag.

    Wie sieht das nun aus, kann ich da Widerspruch einlegen oder muss ich die Nachzahlung leisten? Ich bin da etwas unsicher. Natürlich ist es kein großer Betrag, aber irgendwie sehe ich es nicht ein für einen Rechenfehler meiner Vermieter zahlen zu müssen.

    MfG

  • Ich nehme an, dass für 2013 eine Monatsvorauszahlung zuviel angerechnet wurde und dafür für 2014 eine Monats-VZ in gleicher Höhe wieder abgezogen wurde. Wo ist denn das Problem? Ist mir übrigens ähnlich auch schon mal passiert: 300DM oder Euro(?) in's falsche Abrechnungsjahr gebucht (bei meiner Immobilie sind Abrechnungsjahr und Kalenderjahr nicht identisch)... Hatte ich dann posthum korrigiert. Hat kein Schwein nach gekräht.:o

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (27. April 2015 um 19:00)

  • Dass in der Abrechnung 2013 offenbar eine Vorrauszahlung zuviel berechnet wurde, ist ein inhaltlicher (rechnerischer) Fehler der Abrechnung 2013. Die Abrechnungsfrist für 2013 war am 31.12.2014 abgelaufen (sofern Kalenderjahr als Abrechnungsjahr). Korrekturen danach dürfen nur noch zugusten des Mieters sein. Der Vermieter darf also die Abrechnung nicht zu Deinem Ungunsten mehr korrigieren. Das ist sein Pech, dass er in der Vorperiode eine Zahlung zuviel zu Deinen Gunsten eingerechnet hat.
    In der Abrechnung 2014 darf er dies nicht mehr geltend machen.

  • Dass in der Abrechnung 2013 offenbar eine Vorrauszahlung zuviel berechnet wurde, ist ein inhaltlicher (rechnerischer) Fehler der Abrechnung 2013. Die Abrechnungsfrist für 2013 war am 31.12.2014 abgelaufen (sofern Kalenderjahr als Abrechnungsjahr). Korrekturen danach dürfen nur noch zugusten des Mieters sein. Der Vermieter darf also die Abrechnung nicht zu Deinem Ungunsten mehr korrigieren. Das ist sein Pech, dass er in der Vorperiode eine Zahlung zuviel zu Deinen Gunsten eingerechnet hat.
    In der Abrechnung 2014 darf er dies nicht mehr geltend machen.


    Falls einer meiner Mieter solchen "Tatbestand" zu meinem Ungunsten verwerten würde ("Äätsch..."), würde ich ein sehr langes Gedächtnis haben...:mad:

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Kurz am Rande erwähnt, grundsätzlich sehe ich die Höhe der Summe der Nachzahlung als absolut unproblematisch an- jedoch basiert diese absolut nicht auf meinem Verschulden oder daran das ich nicht bezahlt hätte. Mein einziges "Verschulden" ist wohl, dass ich damals versäumt habe genauer zu prüfen. Aber wer macht das schon, wenn er eh eine Nachzahlung erhält.

    Ansonsten ist es mir recht egal ob jener Vermieter ein langes Gedächtnis behält. Seit November 2014 ist er nicht mehr mein Vermieter und selbst wenn er sein langes Gedächtnis an den aktuellen Eigentümer "vererben" würde... ich habe mein Mietverhältnis zwecks Umzugs bereits gekündigt.

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