Frist zur Nebenkosten Rückzahlung des Vermieters

  • Guten Tag, ich bitte Sie um Hilfe wegen eines Abrechnungszeitraumes.
    Ich bin am 31.03.2014 aus der Wohnung ausgezogen und der Vermieter hat die Kaution von 500,-Euro einbehalten.
    Bis wann muss der Vermieter mir eine Abrechnung von 01.01.2014 bis 31.03.2014 vorlegen.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    W.R.

  • Bis 31.12.2015.
    Von der Kaution darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil für die Betriebskostenabrechnung zurückhalten.
    Der Andere Teil bis höchstens 6 Monate nach Vertragende auszuzahlen.
    Die Frist ist im September 2014 abgelaufen. Ich würde 2/3 der Kaution breits jetzt zurückfordern.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Aber dann darf er ja das Geld einbehalten,wenn er bis 31.12.2015 Zeit hat. Das ist auch sein Argument. Er sagt auch,dass er ja nicht weiß was ich in den 3 Monaten verbraucht habe.
    Für mich ist das sowieso viel zu lange,wie er sich Zeit lassen kann. Das sind ja 1 Jahr und 9 Monate.

  • Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, spätestens am 31.12.2015 wenn er eine evtl. Nachzahlung geltend machen will.

    Ist bei der Abrechnung eine Nachzahlung zu erwarten, und das ist es meist bei Nutzungszeitraum ausschließlich in Heizmonaten, darf der Vermieter einen angemessen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten. Als angemessen wird ein Betrag in Höhe von etwa 2 - 3 monatlichen Vorauszahlungen angesehen.

    Entspricht das in Deinem Fall nicht den 500 € hätte der Vermieter den Rest schon lange erstatten müssen.

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