Zu früh gekündigt! Widerruf der Kündigung

  • Wir haben unseren MV am 10.03.15 zum 31.07.2015 gekündigt. Also 4 Monate im vorraus (April, Mai, Juni Juli -> Auszug) Ende März ergab sich für uns aber eine neue Möglichkeit und wir konnten schon eher umziehen. Somit haben wir am 30.03.15 nochmal eine Kündigung mit dem Widerruf zur alten Kündigung losgeschickt. Diesesmal zum 30.06.15.
    Im Prinzip alles fristgerecht.
    Der Vermieter sagt allerdings das es nicht rechtens sei. Ist dem so und wir müssen jetzt den alten (31.7.) Kündigungstermin wahrnehmen?

    Vielen Lieben Dank!

  • Wenn die Kündigung vom 30.3. bis zum 3. Werktag im April dem Vermieter nachweisbar zugegangenen ist ist diese zum 30.6. wirksam und die von Anfang März hinfällig.

  • Zudem haben wir gerade erfahren, das er das Einschreiben mit Rückschein verweigert hat! Lag gerade im Postkasten. Vorab hatte er die Kündigung per Mail bekommen. Sendeverfolgung der Post (laut Quittung beim abschicken) ist der Brief nicht angenommen worden. Wir haben es am 30.3. bei der Post abgegeben. Und können dies auch belegen. Wir sind gerade verzweifelt!

  • Zitat

    Zudem haben wir gerade erfahren, das er das Einschreiben mit Rückschein verweigert hat!

    Dann merke Dir für die Zukunft: Verschicke niemals ein Schreiben mit Einschreiben und Rückschein. Immer als Einwurfeinschreiben versenden.

    Eine Kündigung der Wohnung hat in Schriftform zu erfolgen. Die E-Mail ist also für die Katz'.

    Da die Kündigung also nicht dem Vermieter zugegangen ist, könnt ihr erst zum 31.07.15 kündigen (was ihr ja schon getan habt).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zudem haben wir gerade erfahren, das er das Einschreiben mit Rückschein verweigert hat! Lag gerade im Postkasten. Vorab hatte er die Kündigung per Mail bekommen.

    Das könnte als bewußte, da ihm das Einschreiben und der Inhalt vorher angekündigt wurde, Zugangsvereitelung gelten.

    Was mal wieder bestätigt wie unklug Einschreiben + Rückschein ist.


    Zitat

    Wir haben es am 30.3. bei der Post abgegeben.

    OK, und was steht als Datum auf der Benachrichtigung wann versucht wurde das Einschreiben zuzustellen und der Vermieter die Annahme verweigert hat?

  • Wir haben unseren MV am 10.03.15 zum 31.07.2015 gekündigt.


    Das wäre so korrekt.

    Zitat

    Der Vermieter sagt allerdings das es nicht rechtens sei. Ist dem so und wir müssen jetzt den alten (31.7.) Kündigungstermin wahrnehmen?

    Sie müssen den alten Kündigungstermin wahrnehmen. Sie haben zwar die Frist eingehalten, wann Sie die Kündigung auf den Weg gebracht haben, spielt keine Rolle. Sie könnten sogar Jahre voraus kündigen. Wichtig ist die Mindestfrist.

    Eine Rücknahme der Kündigung oder gar eine Terminänderung muß der Vermieter nicht akzeptieren.
    Beispiel: Er hat ab 1.8. bereits einen neuen Mieter gefunden und hätte damit einen Monat Mietausfall.

    Den Rest kann man hier weitelesen:
    https://forum.mietrecht.de/www.mietrecht.…s-zurueckziehen

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (10. April 2015 um 16:09)

  • Das wäre so korrekt.


    Sie müssen den alten Kündigungstermin wahrnehmen. Sie haben zwar die Frist eingehalten, wann Sie die Kündigung auf den Weg gebracht haben, spielt keine Rolle. Sie könnten sogar Jahre voraus kündigen. Wichtig ist die Mindestfrist.

    Eine Rücknahme der Kündigung oder gar eine Terminänderung muß der Vermieter nicht akzeptieren.
    Beispiel: Er hat ab 1.8. bereits einen neuen Mieter gefunden und hätte damit einen Monat Mietausfall.

    Den Rest kann man hier weitelesen:
    R

    Das sehe ich anders.

    Fragesteller hat erneut gekündigt, und das zu einem Termin der 1 Monat vor dem der ersten Kündigung endet. Rechtlich völlig in Ordnung.

    Ist dem Vermieter die Kündigung dann binnen der 3 Karenztage zugegangen ist diese Wirksam.

    Weiterhin sehe ich hier aber eine bewußte Zugangsvereitelung des Vermieters in dem er einfach die Annahme des ES verweigert hat obwohl im der Inhalt, durch die Vorankündigung, bekannt sein mußte.

  • Zitat

    Eine Rücknahme der Kündigung oder gar eine Terminänderung muß der Vermieter nicht akzeptieren.

    Leider falsch!

    Zitat

    Beispiel: Er hat ab 1.8. bereits einen neuen Mieter gefunden und hätte damit einen Monat Mietausfall.

    Hätte, hätte, Fahrradkette. Auch das ist kein Argument.

    Fakt: Der Mieter hat jederzeit das Recht, die Kündigung seiner Wohnung fristgerecht auszusprechen. Auch und gerade, wenn zuvor eine längere Frist gewählt wurde. In diesem Fall ist das aber in die Hose gegangen, weil er die Kündigung mit Rückschein und nicht als Einwurfeinschreiben verschickt wurde.

    Zitat

    Den Rest kann man hier weitelesen:
    http://www.mietrecht.org/kuendigung/...-zurueckziehen

    Das hat aber nichts mit diesem Fall zu tun!

  • Karin Ei:

    "Zudem haben wir gerade erfahren, das er das Einschreiben mit Rückschein verweigert hat! Lag gerade im Postkasten."
    - Also hat es ihn selbst bzw. seinen Machtbereich nicht erreicht.

    "Vorab hatte er die Kündigung per Mail bekommen."
    - Der Schuss ging nach hinten los...

    "Sendeverfolgung der Post (laut Quittung beim abschicken) ist der Brief nicht angenommen worden."
    - Also hat es ihn selbst bzw. seinen Machtbereich nicht erreicht.

    "Wir haben es am 30.3. bei der Post abgegeben. Und können dies auch belegen."
    - Wayne... interessiert's?

    "Wir sind gerade verzweifelt!"
    - Nur wg. einen Monat doppelte Mietezahlung...?

  • Lieber Mainschwimmer, lieber anitari
    Sie erlauben mir, das ich mich zu Ihrer beiden Meinung quer lege. Danke


    Richtig, lass Dich vor allem von dem anitari nicht auf's Kreuz legen!:rolleyes:

  • Ist dem Vermieter die Kündigung dann binnen der 3 Karenztage zugegangen ist diese Wirksam.

    Weiterhin sehe ich hier aber eine bewußte Zugangsvereitelung des Vermieters in dem er einfach die Annahme des ES verweigert hat obwohl im der Inhalt, durch die Vorankündigung, bekannt sein mußte.

    Rechtzeitig zugegangen ist die Kündigung in diesem Fall aber nicht.

    Eine bewußte Zugangsvereitelung wird schwer zu beweisen sein. Wie andere schon geschrieben haben, ist ein Einschreiben mit Rückschein nur eine scheinbar gute Lösung. In der Realität macht es eine pünkliche Zustellung nur sehr viel schwerer. Ich persönlich würde die Annahme eines Einschreibens nicht verweigern (dafür bin ich viel zu neugierig), aber von der Post abholen tue ich sie nie, das mir das zu aufwändig ist (so groß ist die Neugier dann auch nicht).

    Gruss
    H H

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