"Reparatur" bzw. Problem mit Stromkreis

  • Ein defekt in einer Schalteranlage mit 3 Schaltern, unterliegt sicher nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters.


    ... und das tun sie ja tagtäglich wohl.
    Genau das Gegenteil von Deiner Behauptung ist der Fall: Wenn durch einen Kurzschluss (aus welchem Grund auch immer, bspw. in der vom Mieter angeschlossenen Lampe) bei einem der 3 Lichtschalter (es dürfte sich hier um eine Kreuzschaltung handeln Datei:Light Switch Chain.png ? Wikipedia ) die Kontakte bei Betätigung verschmelzen, dann ist kurz schluss. Als gelernter Elektriker könnte ich es Dir noch genauer erklären...

  • Berny, in Deinem Beitrag beschreibst Du etwas , was hier nicht gefragt wird bzw. auch nicht zutrifft.
    Es geht nicht um das Verständnis eines Elektrikers, sondern darum, dass nur die äußere Beschädigung des Schalters und hier ist es noch etwa komplizierter, da ja nichts defekt war sondern nur geklemmt hat, als Kleinreparatur zählt. Das Innenleben des Schalters gehört so wenig zu einer Kleinreparatur, wie z.B. die Dichtung in einem Toilettenspülkasten.

    Außerdem ist bisher nicht bekannt mit welcher Summe diese Reparatur in der BKA auftaucht und somit überhaupt als Bagatellschaden abgerechnet werden könnte.

  • Berny, in Deinem Beitrag beschreibst Du etwas , was hier nicht gefragt wird bzw. auch nicht zutrifft.
    Es geht nicht um das Verständnis eines Elektrikers, sondern darum, dass nur die äußere Beschädigung des Schalters und hier ist es noch etwa komplizierter, da ja nichts defekt war sondern nur geklemmt hat, als Kleinreparatur zählt. Das Innenleben des Schalters gehört so wenig zu einer Kleinreparatur, wie z.B. die Dichtung in einem Toilettenspülkasten.


    Du solltest Dich eher auf andere Themen konzentrieren als auf solche, die Deinen Horizont übersteigen.

  • Du solltest Dich eher auf andere Themen konzentrieren als auf solche, die Deinen Horizont übersteigen.

    Ich denke, dass Du jetzt den Bogen überspannt hast.

    Ich sage zu Deinen dümmlichen Frechheiten nur folgendes:

    Ich habe inzwischen mitbekommen, dass gerade Du selbst derjenige bist, der außer Klaumauk und dummen Sprüchen nicht viel auf die Beine bringt. Dafür scheint es ein Zwang zu sein, dass Du fast jeden Beitrag eines anderen zusätzlich kommentieren musst. Folge ist, dass Du mit Abstand die meisten Beiträge geschrieben hast (die meist gar keine sind). Mit Sicherheit ist das nicht die feine Art, wie man mit anderen Schreibern umgeht. Was ich zwischendurch auch schon mal angemerkt habe.

    Und gerade Du solltest daher vorsichtig sein, Dich über den Horizont andere auszulassen.

  • Aus: Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m

    Als Gegenstände, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, kommen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in Betracht:

    Lichtschalter und Steckdosen innerhalb der eigenen Wohnung, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Wasserhähne bzw. Mischbatterien (diese jedoch nicht, wenn die Erneuerung bzw. die Reparatur der Mischbatterie erforderlich ist, weil der Wasserhahn auf Grund einer Verkalkung unbrauchbar geworden ist (vgl. dazu den Artikel: „Kleinreparatur: Erneuerung oder Reparatur der Mischbatterie“), Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und WC–Spülungen (zumindest deren Spülknopf; im Falle verkleideter Spülkästen vgl. die Ausnahme unten), Rolllädengurte, Verschlüsse von Fenstern und Türen der eigenen Wohnung, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschine

    Auch mein Beitrag hierzu als Hobbyrechtsverdreher:

    Das mit dem unmittelbaren Zugriff bezieht sich immer noch auf den Gegenstand und nicht auf dessen Innenleben.

    Würde mit anderen Worten bedeuten:

    Verursache ich einen Kratzer auf dem Gehäuse wäre es ein unmittelbarer Zugriff.
    Verschmort der Kontakt innerhalb des Schalters wäre es keiner mehr.

    Die Logik von vereinbarten Kleinreparaturen ist aber nicht der Grad des Verschuldens, sondern eine praxisnahe Behebung des Schadens unabhängig davon.

    Hat allerdings mit der eingangs gestellten Frage nichts zu tun.
    Deshalb bitte ich für meine Ausschweifung um Entschuldigung

  • Aus: Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m

    Als Gegenstände, die dem häufigen unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen, kommen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in Betracht:

    Lichtschalter und Steckdosen innerhalb der eigenen Wohnung, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Wasserhähne bzw. Mischbatterien (diese jedoch nicht, wenn die Erneuerung bzw. die Reparatur der Mischbatterie erforderlich ist, weil der Wasserhahn auf Grund einer Verkalkung unbrauchbar geworden ist (vgl. dazu den Artikel: „Kleinreparatur: Erneuerung oder Reparatur der Mischbatterie“), Badewannen, Duschköpfe, WC-Schüsseln und WC–Spülungen (zumindest deren Spülknopf; im Falle verkleideter Spülkästen vgl. die Ausnahme unten), Rolllädengurte, Verschlüsse von Fenstern und Türen der eigenen Wohnung, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden sowie mitvermietete Kühlschränke, Herde und Waschmaschine

    Auch mein Beitrag hierzu als Hobbyrechtsverdreher:

    Das mit dem unmittelbaren Zugriff bezieht sich immer noch auf den Gegenstand und nicht auf dessen Innenleben.

    Würde mit anderen Worten bedeuten:

    Verursache ich einen Kratzer auf dem Gehäuse wäre es ein unmittelbarer Zugriff.
    Verschmort der Kontakt innerhalb des Schalters wäre es keiner mehr.

    Die Logik von vereinbarten Kleinreparaturen ist aber nicht der Grad des Verschuldens, sondern eine praxisnahe Behebung des Schadens unabhängig davon.

    Hat allerdings mit der eingangs gestellten Frage nichts zu tun.
    Deshalb bitte ich für meine Ausschweifung um Entschuldigung

    du bist ja ein lustiger.


    Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium

    Kleinreparaturen / 1.1 Gegenständliche Begrenzung

    Kleinreparaturen / 1.1 Gegenständliche Begrenzung


    Gegenständliche Begrenzung bedeutet, dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Reparaturkosten auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff unterliegen, da der Mieter nur bezüglich dieser Gegenstände die Möglichkeit hat, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.

    Praxis-Beispiel

    Installations*gegenstände

    Die Klausel darf sich daher z. B. auf Installationsgegenstände (Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter etc.) beziehen, nicht aber auf die Installationen selbst, also nicht z. B. auf die im Mauerwerk verlegten Leitungen.

  • Die Klausel darf sich daher z. B. auf Installationsgegenstände (Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter etc.) beziehen, nicht aber auf die Installationen selbst, also nicht z. B. auf die im Mauerwerk verlegten Leitungen.

    Sag ich doch!

  • Praxis-Beispiel
    Installations*gegenstände
    Die Klausel darf sich daher z. B. auf Installationsgegenstände (Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter etc.) beziehen, nicht aber auf die Installationen selbst, also nicht z. B. auf die im Mauerwerk verlegten Leitungen.


    Danke für die Bestätigung.
    - Schon eruiert, weshalb @sense immer verbissener wird...?

  • Was ich bisher als Gegenrede zu lesen bekommen habe, ist mir einfach zu pauschal. In der Regel ist ein Bagatellschaden individueller zu betrachten. Und man sollte auch in diesem Forum nicht so viele Dinge nur aus Vermietersicht sehen.

    Hier ein Ausschnitt aus dem wohl jedem bekannten "Mietlexikon" und die darin enthaltenen Urteile:

    Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.

    Unwirksam ist eine Vertragklausel, die regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten - Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen erfasst. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - Az: VIII ZR 91/88.

    Alle unter Putz befindlichen Einrichtungen der Wohnung können mangels Zugänglichkeit von Außen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. So stellt zum Beispiel die Reparatur eines Rolladenkastens keine "Kleinreparatur" an den Bedienvorrichtungen für Rollläden dar, der Mieter muss diese Kosten nicht übernehmen. AG Leipzig, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 - ZMR 2004, 120-121. Siehe dazu auch >> Rolladen. Auch die Heizungstherme zählt zu den Gegenständen, die nicht dem Häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (Amtsgericht Köln, Urteil v. 27.01.2011 – 210 C 324/10. Auch die Reparatur des in einem WC-Spühlkasten eingebauten Schwimmerventiles stellt keine "Kleinreparatur" in diesem Sinne dar, anders nur dann, wenn der Hebel, mit dem das Ventil von außen durch den Mieter betätigt wird abbricht oder sonst funktionsunfähig wird. Das Schwimmerventil unterliegt nämlich nicht dem Zugriff des Mieters. Entsprechend verhält es sich mit Heizkörperventilen: "Hängen" die Ventile, weil im Inneren verkalkt oder verschmutzt, so ist die Reparatur nicht Sache des Mieters, denn auf das "Innenleben" der Ventile hat der Mieter keinen Zugriff.

    Bei der Betrachtung dieser Ausführungen, kann man sehr wohl anderer (meiner) Meinung sein, ohne einen Horizont zu überschreiten.

  • Was ich bisher als Gegenrede zu lesen bekommen habe, ist mir einfach zu pauschal. In der Regel ist ein Bagatellschaden individueller zu betrachten. Und man sollte auch in diesem Forum nicht so viele Dinge nur aus Vermietersicht sehen.

    Hier ein Ausschnitt aus dem wohl jedem bekannten "Mietlexikon" und die darin enthaltenen Urteile:

    Solche Teile sind (BGH NJW 89, 2248): Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse Rolladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden.

    Unwirksam ist eine Vertragklausel, die regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten - Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen erfasst. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - Az: VIII ZR 91/88.

    Alle unter Putz befindlichen Einrichtungen der Wohnung können mangels Zugänglichkeit von Außen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. So stellt zum Beispiel die Reparatur eines Rolladenkastens keine "Kleinreparatur" an den Bedienvorrichtungen für Rollläden dar, der Mieter muss diese Kosten nicht übernehmen. AG Leipzig, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 - ZMR 2004, 120-121. Siehe dazu auch >> Rolladen. Auch die Heizungstherme zählt zu den Gegenständen, die nicht dem Häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (Amtsgericht Köln, Urteil v. 27.01.2011 – 210 C 324/10. Auch die Reparatur des in einem WC-Spühlkasten eingebauten Schwimmerventiles stellt keine "Kleinreparatur" in diesem Sinne dar, anders nur dann, wenn der Hebel, mit dem das Ventil von außen durch den Mieter betätigt wird abbricht oder sonst funktionsunfähig wird. Das Schwimmerventil unterliegt nämlich nicht dem Zugriff des Mieters. Entsprechend verhält es sich mit Heizkörperventilen: "Hängen" die Ventile, weil im Inneren verkalkt oder verschmutzt, so ist die Reparatur nicht Sache des Mieters, denn auf das "Innenleben" der Ventile hat der Mieter keinen Zugriff.

    Bei der Betrachtung dieser Ausführungen, kann man sehr wohl anderer (meiner) Meinung sein, ohne einen Horizont zu überschreiten.

    hm..
    eigentlich nicht.
    1. handelt es sich um schalter und steckdosen, nicht um deren Abdeckungen.
    2. sind diese zugänglich und ohne weiteres austauschbar, ohne eingriff auf das Gebäude, sprich kabel im Mauerwerk.

  • eigentlich steht in deinem beitrag klar und deutlich, was ausgeschlossen ist.


    Unwirksam ist eine Vertragklausel, die regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten - Gas- und Wasserleitungen und die elektrischen Leitungen erfasst. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - Az: VIII ZR 91/88.

  • Das war der #32 und damit wird nur noch Unsinn gelabert.

    Eigentlich wollte ich es schon nach dem 10 tun. Denn alles was darüber hinaus geht ist nur noch unnützes Palaver.

  • Das war der #32 und damit wird nur noch Unsinn gelabert.

    Eigentlich wollte ich es schon nach dem 10 tun. Denn alles was darüber hinaus geht ist nur noch unnützes Palaver.

    Glaube mir, es ist nicht alles Unsinn, was Du nicht verstehst!
    Und Dein Beitrag ist ganz sicher Teil eines unnützen Palavers.

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