Seit Juni 2014 gilt ja auch für Mietverträge die nicht vor Ort abgeschlossen werden bzw. der Mieter die Mietsache nicht vorher besichtigt hat, das Widerrufsrecht.
BGB § 312 Abs. 4 http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
Ergo muß bei derartigen Mietverträgen der Vermieter den Mieter über sein Widerrufsrecht aufklären.
Da ich ab und an auch online Mietverträge abschließe ist eine solche Belehrung zwingend.
Im Netz findet man unzählige Muster dazu. Leider noch keine für Mietverträge.
Nach Vorlage einer sehr allgemeinen Widerrufsbelehrung habe ich mir folgendes "ausgeschwitzt"
Widerrufsbelehrung
Sie können den am …. abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an
Marie Mustermann
Beispielweg 28
04711 Parfümshausen
E-Mail marimuster@gmx.de
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist die Mietsache, falls schon in Besitz genommen, unverzüglich herauszugeben. Können Sie dies nicht ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand, müssen Sie mir ggf. Schadenersatz leisten.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie die Mietsache vor Ende der Widerrufsfrist besichtigt und auf Ihren ausdrücklichen Wunsch in Besitz genommen haben.
Ist das so in Ordnung oder schieße ich mir damit evtl. Eigentor?
Solche Formulierungen können ja so ihre Tücken haben die der "Verfasser" nicht erkennt.
Für hilfreiche und konstruktive Kritik dankbar
grüßt anitari