Widerrufsbelehrung bei Mietverträgen via Internet.

  • Seit Juni 2014 gilt ja auch für Mietverträge die nicht vor Ort abgeschlossen werden bzw. der Mieter die Mietsache nicht vorher besichtigt hat, das Widerrufsrecht.

    BGB § 312 Abs. 4 http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html

    Ergo muß bei derartigen Mietverträgen der Vermieter den Mieter über sein Widerrufsrecht aufklären.

    Da ich ab und an auch online Mietverträge abschließe ist eine solche Belehrung zwingend.

    Im Netz findet man unzählige Muster dazu. Leider noch keine für Mietverträge.

    Nach Vorlage einer sehr allgemeinen Widerrufsbelehrung habe ich mir folgendes "ausgeschwitzt"

    Widerrufsbelehrung

    Sie können den am …. abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

    Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
    Der Widerruf ist zu richten an

    Marie Mustermann
    Beispielweg 28
    04711 Parfümshausen
    E-Mail marimuster@gmx.de

    Widerrufsfolgen

    Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist die Mietsache, falls schon in Besitz genommen, unverzüglich herauszugeben. Können Sie dies nicht ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand, müssen Sie mir ggf. Schadenersatz leisten.
    Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

    Besondere Hinweise

    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie die Mietsache vor Ende der Widerrufsfrist besichtigt und auf Ihren ausdrücklichen Wunsch in Besitz genommen haben.

    Ist das so in Ordnung oder schieße ich mir damit evtl. Eigentor?

    Solche Formulierungen können ja so ihre Tücken haben die der "Verfasser" nicht erkennt.

    Für hilfreiche und konstruktive Kritik dankbar

    grüßt anitari

  • Das ist kein Mietrecht. Das ist Zivilrecht.

    Ich habe auch noch nie erlebt, dass ein Mieter eine Wohnung rein per Internet / Telefon anmietet.

    Bei uns läuft das so ab:
    1. Internetanzeige
    2. Mieter meldet sich per Mail / Telefon
    3. Besichtigungstermin vor Ort in der Wohnung
    4. Mieter sendet seine Bewerbungsunterlagen ein, welche ausführlich geprüft werden
    5. Wir erstellen einen Mietvertrag und senden ihn dem Mieter zu
    6. Mieter unterschreibt und sendet zurück
    7. Wir zeichnen gegen und senden ein Original zurück.

    Da es einen Persönlichen Kontakt (Punkt 3) gab, ist es schon kein Fernabsatz mehr, da dort ja auch Vertragsdetails ausgehandelt werden.

    siehe auch: hier

  • Da gibt es die wildesten Rechtsverdrehungen.
    Als ich mit meinem Mietvertrag bei meinen neuen Mietinteressenten in der Wohnung zur Unterzeichnung war (auch mal ein bischen umschauen), deutete das sogar jemand als Haustürgeschäft. Der neunmalkluge Mann konnte allerdings nicht wissen, das das nur noch reine Formsache war und die Bedingungen bereits ausgehandelt und die Wohnung besichtigt war.

  • Besondere Hinweise

    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Sie die Mietsache vor Ende der Widerrufsfrist besichtigt und auf Ihren ausdrücklichen Wunsch in Besitz genommen haben.

    Hallo,

    mit diesem Satz wäre ich vorsichtig. Damit hebelst du die 14 Tage aus. Das ist bei unser heutigen Rechtsprechung sicher nicht zulässig.

    Gruss
    H H

  • andreas

    Die Wohnungsvermietung verläuft bei mir auch nach der ganz klassischen Methode. Eben so wie Du es beschreibst. Selbst die Mietvertragsunterzeichnung erfolgt, nachdem der Interessent den Vertrag mit genommen hat um ihn gründlich zu lesen, in Anwesenheit beider Parteien vor Ort.

    Mir ging es in der Frage, das habe ich so nicht deutlich erwähnt, um die Vermietung 2 möblierter Zimmer in meinem Haus. Da kommt es schon vor das der Interessent wegen der Entfernung das Zimmer vorher nicht besichtigen kann. Da läuft dann alles via Internet oder per Post.

    Aber ich haben noch mal genauer nachgelesen.

    Nur Unternehmer sind bei Mietverträgen, wenn der Mieter vorher die Mietsache nicht besichtigt hat, zur Widerrufsbelehrung verpflichtet.

    Und da ich die Voraussetzungen eines Unternehmers nicht erfülle bin ich auch nicht verpflichtet diese Belehrung abzugeben.

    Trotzdem Danke für Eure Antworten:o

  • Hallo Antari,

    das findet aber nur Anwendung wenn der Vermieter Unternehmer und der Mieter Verbraucher ist.

    Im privaten Bereich muss nicht über Widerruf belehrt werden und der Mieter hat kein Widerrufsrecht.

    Ob und wann auch ein privater Vermieter Unternehmer ist, darüber sind sich die Recht(ver)sprecher nicht ganz einig.

    So kann auch ein privater Vermieter als Unternehmer betrachtet werden wenn er z. B. 10 und mehr Wohneinheiten besitzt, eine prof. Verwaltung dafür beauftragt oder extra ein Büro dafür einrichten muß weil der Wohnzimmertisch für die Verwaltung nicht mehr ausreicht.

    Sinngemäß so, habe ich das gelesen und verstanden.

    Aber egal mich betrifft es jedenfalls nicht.

  • Hallo,

    ich habe mich mal etwas in das Thema eingelesen. Das ist am Ende relativ kritisch. Bei Mietverträgen kann man Ärger vermeiden, indem man eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung nicht vermietet (sollte man ohnehin nicht tun).

    Problematischer ist es bei eher bei Vertragsänderungen, wie Mieterhöhungen. Die müssen scheinbar zukünftig mit einer Widerrufsbelehrung versehen werden, damit der Mieter seine Zustimmung nicht irgendwann widerruft und die als Erhöhung gezahlte Miete zurückfordern kann.

    Kennt jemand die genaueren Hintergründe?

    Gruss
    H H

  • Hallo,

    ich habe mich mal etwas in das Thema eingelesen. Das ist am Ende relativ kritisch. Bei Mietverträgen kann man Ärger vermeiden, indem man eine Wohnung ohne vorherige Besichtigung nicht vermietet (sollte man ohnehin nicht tun).

    Wohnungen vermiete ich ja nach der klassischen Methode. Persönliche Besichtigung und auch Vertragsabschluß in Anwesenheit aller beteiligten Personen.

    Problematischer ist es bei eher bei Vertragsänderungen, wie Mieterhöhungen. Die müssen scheinbar zukünftig mit einer Widerrufsbelehrung versehen werden, damit der Mieter seine Zustimmung nicht irgendwann widerruft und die als Erhöhung gezahlte Miete zurückfordern kann.

    Kennt jemand die genaueren Hintergründe?

    Gruss
    H H

    Mieterhöhungen bedürfen lediglich der Mitteilung in Textform. Hier wäre per E-Mail oder Fax auch wirksam. Solange der Zugang nachweisbar ist. Widerrufsbelehrung also nicht nötig.

    Die ist nach meinem Wissen nur für den Vertragsabschluß zwingend, sofern denn der Vermieter Unternehmer im Sinne der Recht(ver)sprecher ist.

    Den Link meiner Quelle wollte Mietrech-Hilfe nicht, mal sehen ob es so geht http://www2.haus-und-grund.com/widerrufsrecht…en.nl,MTQ5.html

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