Keine NK Abrechnung 2013/Beendigung des MV in 2013/Wechsel des Besitzers in 2014

  • Hallo Zusammen,

    wir haben hier einen wohl recht komplexen Fall zur NK Abrechnung 2013. Folgender Sachverhalt:

    - Sep. 2013 aus der Wohnung ausgezogen, neue Postadresse mitgeteilt (an die wir auch Post von der Hausverwaltung nach Beendigung des MV erahlten haben), zusaetzlich ein Jahr Nachsendeantrag.
    - Nach Uebergabe fristgerecht die Abrechnung der Kaution zusammen mit NK Abrechnung 2012 erhalten. NK Nachzahlung wurde mit Kaution verrechnet, gleiche Summe noch einmal einbehalten wg. etwaiger Nachzahlungen 2013, Restbetrag an uns ueberwiesen.
    - Mitte 2014 wurde das komplette Haus verkauft, HV teilte uns das schriftlich mit, mit Verweis, dass sich die neuen Vermieter/Verwalter bei uns Melden wuerden. Da wir schon lange nicht mehr dort wohnen, ist das natuerlich nicht passiert, und war in unseren Augen auch nicht notwendig. Haben also keinerlei Kontaktdaten zu den neuen Eigentuemern.
    - In 2014 ist uns keine NK Abrechnung 2013 zugegangen, NK 2013 (Abrechnungszeitrum war jeweils immer das Kalenderjahr), zum 1.1.2015 also Frist abgelaufen.
    - Email an HV ("unsere", also die in 2013 und zu unserem Auszug noch aktierende) geschickt mit der Aufforderung, da keine NK Abrechnung 2013 vorliegt, den einbehalten Betrag zu ueberweisen, und die Abrechnung nachzuliefern, damit wir pruefen koennen, ob noch weiteres Guthaben vorliegt.
    - HV antwortet, dass die NK Abrechnung fristgerecht zugegangen ist (einziger "Nachweis" der angegeben wird ist, dass sie keine Retour erhalten haben), und dass Sie ausserdem nach dem Verkauf des Hauses und Abgabe der Verwaltung keinerlei Unterlagen mehr haetten, und wir uns doch bitte an die neuen Eigentuemer (von denen wir keinerlei Kontaktdaten haben) wenden sollen.

    Meine Frage:
    - Kann die HV uns tatsechlich an den neuen Eigentuemer verweisen? Unserer Ansicht nach haben wir mit diesem nicht das geringste zu schaffen, da wir ein knappes Jahr vor dem Eigentuemerwechsel ausgezogen sind. Dass die alte HV keinerlei Unterlagen mehr hat (was ich recht eigenartig finde) um irgendwas zu pruefen, finde ich eine schlechte Entschuldigung. Zum Beispiel koennen die noch nichteinmals sagen, zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung erfolgte, oder wann und wievel als Guthaben zurueckgezahlt wurde (es ist schwer zu glauben, dass der einbehaltene Betrag _exakt_ einer NK-Nachzahlung in 2013 entspricht, und somit keine Zahlung erfolgte). Jetzt den neuen Eigentuemer wegen eines Versaeumnisses (NK Abrechnung 2013) der alten Hausverwaltung zuerst ausfindig zu machen, und dann anzuschreiben und ggf. anzumahnen erschliesst sich mir nicht.


    Vielen Dank fuer's lesen und fuer Eure Einschaetzungen.

  • Zitat

    Dass die alte HV keinerlei Unterlagen mehr hat (was ich recht eigenartig finde) um irgendwas zu pruefen, finde ich eine schlechte Entschuldigung.

    Mit dem Nutzen- und Lastenübergang gehen alle Unterlagen an den neuen Eigentümer/Vermieter.

    Zitat

    Jetzt den neuen Eigentuemer wegen eines Versaeumnisses (NK Abrechnung 2013) der alten Hausverwaltung zuerst ausfindig zu machen, und dann anzuschreiben und ggf. anzumahnen erschliesst sich mir nicht.

    Wo liegt denn das Problem? Wenn Du mit der ehemaligen Hausverwaltung schon Kontakt hattest, warum hast Du dann nicht gleich nach den Kontaktdaten der neuen Verwaltung gefragt?

    Wer hat denn die letzte Abrechnung erstellt?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • BGB § 566 BGB:
    Danach tritt der Erwerber des vermieteten Wohnraumes mit der Eintragung ins Grundbuch in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein, wenn der Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten (= Erwerber) veräußert wird. Dazu gehört auch die Pflicht, über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).

    Die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung ist mit dem Vermieterwechsel, Mitte 2014, auf den neuen Vermieter übergegangen.

    Wer und welche Hausverwaltung noch eine Hand im Spiel, hat müssen Sie selbst aufdröseln.
    Für Sie ist und bleibt der neue Vermieter in der Pflicht.
    Notfalls müssen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mir ist nicht klar, das da keine Unterlagen mehr da sind.

    Stützen Sie sich in Zukunft nicht auf Hausverwaltungen. Da ist der Anteil schwarzer Schafe genauso groß wie der weiße Anteil.

    Für Sie ist immer der Vermieter zustandig. Er und nur er ist Vertragspartner.

  • Für Sie ist immer der Vermieter zustandig. Er und nur er ist Vertragspartner.

    Es gibt jedoch Vermieter, die ganz klar sagen: "Ich habe damit nichts zu tun. Wenden Sie sich an die Verwaltung."

  • Es gibt jedoch Vermieter, die ganz klar sagen: "Ich habe damit nichts zu tun. Wenden Sie sich an die Verwaltung."


    Ha ha. Vertragspartner ist und bleibt der im MV benannte Vermieter.

  • Und was willst du machen, wenn der es dennoch abwälzt?

    Im MV steht der Verwalter als Vertretung des Vermieters. Das muss doch irgendeine Bewandnis haben, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von sober (6. März 2015 um 01:57)

  • Und was willst du machen, wenn der es dennoch abwälzt?
    Als Verwalter hast du dann die A-Karte.


    Wenn der GV beim VM vor der Tür steht, wird der nichts mehr abwälzen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!