Mietpreiserhöhung nach §558 BGB (Vergleichsmiete)

  • Hallo, vielleicht hat jemand hier im Forum einen Rat für mich:
    Ich wohne in einem Miethaus aus der Gründerzeit in einem vor ca. 10 Jahren aufgestockten Dachgeschoß.
    Gemäß örtlicher Vergleichsmiete für Objekte vor 1912 beträgt der max. qm Preis 11.49 €; für Objekte mit Baujahr 1994-2012 allerdings "nur" max. 10,16 €/qm.
    Daher meine Frage: Da ich ja in einem neu gebauten Dachgeschoss wohne, gilt für mich der Preis für einen Alt- oder Neubau?
    Vielen Dank für Hinweise.

  • Noch eine Folgefrage:
    Welche Argumente kann man ins Feld führen, damit der Vermieter NICHT den obersten Wert der Vergleichsmiete zugrunde legt? Es gibt z.B. keinen Fahrstuhl und ich wohne im 5. Stock. Wäre so etwas relevant?

  • Zitat

    Welche Argumente kann man ins Feld führen, damit der Vermieter NICHT den obersten Wert der Vergleichsmiete zugrunde legt?

    Was heißt den obersten Wert? Um mehr als 15 bzw. 20 % darf er die Kaltmiete binnen 3 Jahren eh nicht erhöhen.

    Und wie Andreas schon geschrieben hat, es zählt das Baujahr des Hauses. Nicht wann irgend welche Um-, An- oder Ausbauten erfolgten.

    Aufzug vorhanden oder nicht ist irrelevant.

  • Ich meinte den obersten Wert der Spanne der Vergleichsmiete.
    Also habe ich keine Handhabe, um zu erwirken, daß ggf. nur der Mittelwert der Vergleichsmiete angelegt wird statt des obersten Wertes?
    Danke nochmals.

  • Zitat

    Also habe ich keine Handhabe, um zu erwirken, daß ggf. nur der Mittelwert der Vergleichsmiete angelegt wird statt des obersten Wertes?

    Kurz und knapp: Nein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Bei der Mieterhöhung nimmst Du nicht einfach den höchsten Wert der Spanne.
    Es gibt eine untergrenze, einen Mittelwert und eine oberegrenze.
    Du gehst bei der Berechnung der Miete immer vom Mittelwert aus.
    Und anhand Gebäudemerkmale kommen dann zuschläge oder Abzüge auf die obere oder von der unteren Spannenwert hinzu. Und dann gibt es noch die Sondermerkmale, die die ganze Kalkulation nochmals auf oder abwerten.

  • AndreasC1977: Leider geht mein Vermieter nicht vom Mittelwert aus, sondern hat gleich den Maximalwert in der Spanne angelegt und zwar ohne Begründung, welche Merkmale der Ausstattung die obere Spanne rechtfertigen.
    Muß ein Vermieter so etwas begründen? Es gibt keinen Fahrstuhl (ich wohne mit Kind im 5. Stock), die Dichtungen aller 3 Dachfenster sind undicht etc.).

    Berny: ja ich habe das Mieterhöhungsbegehren bereits bekommen.

  • Ich würde dem MEHVerlangen widersprechen und als Begründung die einzeln aufgeführten Mängel angeben. Mal abwarten, wie er reagiert.
    Aber... bei diesen Luxuspreisen... wo ist das denn?

  • @ Surya:
    Das ist MMN das Mieterhöhungsverlangen falsch.

    Ich würde dem widersprechen. Der Berechnungsweg muss dargelegt werden und die Berechnung muss transparent sein.
    Die Dichtungen der Fenster wirst Du in keinem Mieterhöhungsverlangen finden, da eine Mieterhöhung nicht auf Mietmängel einer einzelnen Wohnung ausgelegt ist. Dies ist ein separates Thema (Mängelmeldung, Fristsetzung zur Behebung, ggf. Mietminderung, etc.). Eine Mieterhöhung berücksichtigt keine Mietmängel.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!