Renovierungsklauseln rechtswirksam?

  • Moins, bin der Neue hier ... aber nachdem ich immer nur mal mitgelesen haben, tauchte bei mir selbst nun eine ganz konkrete Frage auf.
    In meinem Mietvertrag von 1992, einem Formularmietvertrag des Bundes der Berliner Haus- und Grundeigentümer, sind zu Schönheitsreparaturen die Paragraphen 4.8 und 13 enthalten. Sie lauten:
    "§ 4.8 Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13)
    Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der MIeter, sofern er gem. §4.8 die Schönheitsreparaturen trägt, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malergeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre zurück 60%, länger als 4 Jahre 80%. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.
    Der Anspruch des Vermieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und Schadenersatz bei Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt."
    "§ 13 Instandhaltung der Mieträume
    1. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Türen und Fenster. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
    in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
    2. Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen und beabsichtigt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet. Schuldet der MIeter im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Schönheitsreparaturen und beabsichtigt der Vermieter, bauliche Umgestaltungen der Mietsache vorzunehmen, so kann der Vermieter eine angemessene Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verlangen, sofern er seine Absicht dem Mieter unverzüglich mitteilt."
    Hat jemand mit diesen Formulierungen bzg. ihrer rechtlichen Wirksamkeit unter den gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen?
    Bezüglich 8.1 machen mich die starren Sätze bezüglich der Kostenbeteiligung im Fall noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen des Mieters stutzig. Führt dies zu Unwirksamkeit der Pflicht zur Schönheitsreparatur, da es sich um eine kombinierte Regelung zwischen der Pflicht zur Schönheitsreparatur und einer ggf. nicht wirksamen Endrenovierungsklausel handelt?
    Bezüglich 13.1 stört mich, dass nicht von den Innenseiten der Türen und Fenster ausgegangen wird und das wir nicht anstreichbare Fenster und furnierte Türen haben, dass von Parkett geschrieben wird - wir aber gar kein Parkett haben, auch keinen Fußboden streichen können, da es nur Fliesen und Teppichboden gibt.
    Nach den Fristen und dem Zustand der Wände wären sicher Schönheitsreparaturen fällig und der Vermieter sollte den maroden Teppichboden nach 23 Jahren vielleicht auch mal erneuern, aber bin ich überhaupt mit diesen Formulierungen im Vertrag zur Schönheitsreparatur verpflichtet oder hat sich dies mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung in der Rechtssprechung bei diesem Formularvertrag, der übrigens von mir in einer Anlage auch die Erneuerung des Teppichbodens fordert, sollte dieser nicht mehr zu reinigen bzw. einfach nur verschlissen sein, was nach 23 Jahren der Fall ist. Über eine möglichst kurzfristige Hilfestellung wäre ich sehr dankbar, denn ich mus in den nächsten Tagen wegen eines kurzfristig erforderlich gewordenen Umzugs meine Kündigung formulieren.

  • Hallo mueding,

    über die Abgeltungsklausel kannste mal hier nachlesen: Sch
    Die Nummer mit dem vom VM ausgewählten (befreundeten:rolleyes:) Malerunternehmen gibt es schon seit langem nicht mehr, da Benachteiligung des Mieters.

  • § 4.8 ist inzwischen nicht mehr wirksam. Die starre Abgeltungsklausel, die den Mieter zu sehr benachteiligt.

    §13.1 "je nach Grad der Abnutzung" und "im Allgemeinen" -> keine starre Klausel, somit gültig.
    Bei §13.2 würde ich vorsichtig behaupten, dass auch diese gültig ist, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Eine Endrenovierungsklausel erkenne ich hier nicht, nur eine Quotenklausel, die jedoch hinfällig ist. Die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietvrhältnisses dürfte davon aber nicht betroffen sein.

    Wenn Formularklauseln nicht anwendbar sind (streichen der Böden bei Fliesenboden), dann sind diese natürlich auch nicht auszuführen. Das gäbe eine schöne Sachbeschädigung, die Fliesen zu streichen ;)
    Was den Teppich betrifft: Der Austausch des Teppichs ist i. d. R. VERmietersache. Nur die Reinigung ist Mietersache.
    Es KANN aber sein, dass in einer individualvereinbarung vereinbart wurde, dass der Mieter den Boden auszutauschen hat. In einer Individualvereinbarung ist vieles möglich zu vereinbaren, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei der individuellen Verhandlung von Vertragspunkten der Mieter schon grundsätzlich zum Denken fähig ist.

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