Hallo zusammen,
ich wollte mal wissen wie es bei meinem fall aussieht wegen Mietminderung oder Mietbefreiung.
Ich hab durch Bauarbeiten in der Wohnung( Wasserrohrbruch bei Kaltwasser+Heizungswasser ) keine Küche mehr,
keine Toilette, Keine Dusche, gar kein Wasser und jeden Tag den Lärm der Handwerker als ich meine Vermieterin
eine alte Frau darauf angesprochen hab, sie soll mir doch ein Hotel mit Vollpension zahlen hat sie nein gesagt.
Kann mir hier jmd mit der Rechtslage helfen?
465 Euro zahle ich für die Kaltmiete, falls das hilft.
mietminderun wegen unbewohnbarkeit?
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alachso -
29. Januar 2015 um 07:45 -
Erledigt
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Bei den Einschränkungen, keine Wasserver- und entsorgung, keine Heizung (ist ja offenbar auch kaputt?), keine Küche somit keine Kochgelegenheit und keine Toilette, ist die Wohnung meiner Meinung nach unbenutzbar.
Wenn es ein Versicherungsfall ist, kann es sein, dass die Versicherung der Eigentümerin Hotelkosten übernimmt. Hängt vom Vertrag ab.Auf alle Fälle steht Dir ein Mietminderungsrecht zu. Evtl. sogar 100 % der WARMmiete.
Über die genaue Höhe und wegen der Notunterkunft solltest Du aber einen Anwalt fragen. -
Hallo,
alles klar, Hotel mit Vollpension! Vergiss nicht die Limousine mit Chauffeur, die dich dort hinbringt und wieder abholt.
Wenn deine Wohnung wirklich unbewohnbar ist, dann steht dir sicher eine Ersatzunterkunft zu, aber Unbewohnbarkeit ist immer subjektiv. Ich gehe davon aus, dass du kein fließend Wasser mehr hast, aber entgegen deiner Aussagen "keine Küche, keine Toilette, keine Dusche" diese Räume nicht verschunden sind. Davon ausgehend, dass die Abflussleitung noch in Betrieb sind, kann man sich hier sicher mit etwa 40 l Wasser pro Tag, dass man in Behältern besorgt, einen Notbetrieb aufrecht erhalten.
In solchen Situationen sind gewisse Einschränkungen für die Mieter unvermeidbar, ähnlich wie bei Modernisierungen. Das werden auch die Gerichte so sehen.
Je nachdem, wie lange die Reparatur dauert, wäre eine Mietminderung möglicherweise angemessen, eine Verlegung in eine Wohlfühloase eher nicht.
Gruss
H HDas ist meine Meinung und keine Rechtsberatung
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@ AndreasC1977
ich muss ja mal was loswerden:
Wenn ich deine Signatur sehe:
Zur Person:
- Immobilienverwalter in Berlin (210 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
- Objektbuchhalter (2000 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
- Ausbilder
- freier Dozent an privaten Bildungsträgern für Rechnungswesen / WEG / Mietrecht / öff. Baurecht (Bauplanungsrecht)scheinst du ja ein Star in der Immobilienbranche zu sein. Hast du dich mal bei RTL beworben? Würde doch gut aussehen, wenn du noch "Dschungelkönig" dazuschreiben kannst.
Gruss
H H -
@ AndreasC1977
ich muss ja mal was loswerden:
Wenn ich deine Signatur sehe:
Zur Person:
- Immobilienverwalter in Berlin (210 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
- Objektbuchhalter (2000 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
- Ausbilder
- freier Dozent an privaten Bildungsträgern für Rechnungswesen / WEG / Mietrecht / öff. Baurecht (Bauplanungsrecht)scheinst du ja ein Star in der Immobilienbranche zu sein. Hast du dich mal bei RTL beworben? Würde doch gut aussehen, wenn du noch "Dschungelkönig" dazuschreiben kannst.
Gruss
H Hbla bla.
bei meinen Antworten weiß man zumindest, dass da Fachwissen hintersteht. Ich erinnere nur mal an die Maggy-Posts.
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bla bla.
bei meinen Antworten weiß man zumindest, dass da Fachwissen hintersteht. Ich erinnere nur mal an die Maggy-Posts.
ich verstehe nur nicht, warum man das in einer Signatur erwähnen muss? 210 Wohn- und Gewerbeeinheiten sind nun nicht sonderlich viel (ich habe das dreifache), für einen Ausbilder braucht man keine sonderliche Qualifikation (den habe ich auch nebenbei gemacht) und als Dozent hätte ich auch am Abend arbeiten können (wenn das Geld gestimmt hätte).
Letztendlich ist es Deine Sache, aber das kommt tendenziell als (falsche) Angeberei rüber.
Zum Thema: Inwiefern die Wohnung nun nutzbar ist oder nicht, kann man nur vor Ort feststellen. Im Zweifel ist hier eine hohe Mietminderung oder eine Ersatzunterkunft möglich. Ein Hotel mit Vollpension sicher nicht.
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§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
Alles klar!
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als ich meine Vermieterin eine alte Frau darauf angesprochen hab, sie soll mir doch ein Hotel mit Vollpension zahlen hat sie nein gesagt.
Typisch weltfremde alte Frau...
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