wie rechnet man beim zeitmietvertrag?

  • Hallo zusammen,

    Ich bin Mieterin mit einem zeitmietvertrag vom 01.12.2012 bis 01.12.2018,bzw eigtl mit einem "normalen" Mietvertrag, in dem beide Parteien, Mieter und Vermieter, für drei jahre auf das recht der ordentlichen Kündigung verzichten. Ich war nun immer davon ausgegangen, dass ich am 01.09.2015 zum 01.12015 kündigen kann, sprich letztmalig im November miete für die Wohnung zahlen muss. Als ich mir nun eben nach Ewigkeiten den vertrag mal wieder zu Gemüt geführt habe, las sich dass für mich (siehe oben) dann leider doch etwas anders, nämlich dass ich erstmalig am 01.12.2015 wieder von Meinem ordentlichen kündigungsrecht gebrauch machen kann und somit fristgerecht erst zum 01.03.2016 aus der ganzen chose raus bin...

    Wie würdet ihr das verstehen bzw wie ist rechtliche lage?

    Danke u lg, monika

    Einmal editiert, zuletzt von monika (26. Januar 2015 um 13:04)

  • Bitte mal den exakten Wortlaut der entsprechenden Klausel.

    Den den Du wiedergibst bedeutet das Du frühestens am 1.12.15 kündigen kannst. Was folglich zum 29.2.16 wäre.


    Zitat

    Ich war nun immer davon ausgegangen, dass ich am 01.09.2015 zum 01.12015 kündigen kann,

    Dann müßte, sinngemäß, in der Klausel stehen eine Kündigung ist erstmals zum 30.11.2015 möglich.


  • Laut deinem Sachverhalt darfst du vom 01.12.2012 bis 30.11.2015 nicht ordentlich kündigen. Du kannst dann aber ordentlich bis zum 3. Werktag des Dezembers 2015 kündigen mit Wirkung zum 29.02.2016.

    Damit Sie das nicht mißverstehen:
    Sie können auch schon eher kündigen, aber eben erst mit Wirkung Ende Februar 2016.

  • Damit Sie das nicht mißverstehen:
    Sie können auch schon eher kündigen, aber eben erst mit Wirkung Ende Februar 2016.


    Darüber könnte man trefflich diskutieren, Zitat: "01.12.2012 bis ... , in dem beide Parteien, Mieter und Vermieter, für drei jahre auf das recht der ordentlichen Kündigung verzichten."
    Drei Jahre ab Vertragsabschluss, oder ab Mietbeginn, oder ab wann? Ich bleibe dabei: Zw. 1. und 3.12.2015 ist auf jeden Fall die fristgerechte Kündigung möglich.

  • Ich meine doch, das die Kündigung dem Vermieter schon eher zugehen kann. Lediglich die Frist beginnt am 1.12 zum 28.2. Ende!
    Kündigen kann man jeder Zeit, nur die Frist ist zu wahren.

  • ich hab vorher nicht darüber nachgedacht, würde aber Kolinum zustimmen. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss demnach dem anderen zugehen. Mit dem 3. WT ist stets der späteste Zugang gemeint. Geht die Kündigung vorher dem anderen zu, ist dies in keinem Fall schädlich.

    Der Wortlaut, dass "3 Jahre lang auf die ordentliche Kündigung verzichtet wird" , dürfte nicht schädlich sein, da ja praktisch nicht in den 3 Jahren gekündigt wird.

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