Mietrecht / Bauarbeiten

  • Hallo,

    ich hatte im vergangenen Jahr einige Probleme mit Wasser in meinem Zimmer (Studenten-WG). Dabei kam durch eine mir Unbekannte Ursache bei sehr starkem Regen regelmäßig haufenweise Wasser auf meinen Balkon, welches dann durch die Balkontür in das Zimmer gelaufen ist. Das wurde relativ schnell vom Vermieter behoben. Allerdings kam aufgrund der Feuchtigkeit das Holzpflaster, welches in meinem Zimmer und im Wohnzimmer ist (beide Zimmer sind durch eine große Doppeltür verbunden), hoch. D.h. der Boden hatte eine große Beule. Auch das wurde vom Vermieter zur Reparatur gegeben. Nun waren letztens die Handwerker hier und haben das Holzpflaster neu verklebt, verlegt, geschliffen und versiegelt. Allerdings ist die Bearbeitete Stelle deutlich heller als der Rest des Bodens (10qm von 30qm in meinem Zimmer). Ich würde nun gerne wissen, ob ich einen Anspruch auf Anpassung habe. Also das entweder auch der restliche Boden geschliffen wird oder das geschliffene Holzpflaster an das vorhandene durch Öle oder Farben angepasst wird. (Bevorzuge natürlich das erste). Ich bin mir leider nicht sicher ob ich eventuell mal hätte schleifen müssen, allerdings wüsste ich gar nicht wie und das Geld um den Boden regelmäßig schleifen zu lassen habe ich auch nicht.

    Zudem löst sich an einigen Stellen der Kleber, sodass der Boden immer "poröser" wird. Ich will damit sagen, dass ich teilweise ganze Reihen aus dem Boden nehmen kann. Muss der Vermieter nach einer gewissen Zeit eventuell sich um die Instandhaltung des Bodens halten ? Das Holzpflaster ist inzwischen ca. 8 Jahre alt, wurde nie gepflegt oder ähnliches.

    Es ist kein absolut schlimmer zustand, aber es ist doch schon sehr unschön, dass der Farbwechsel da ist. Man kann es mit der Innen-/Außenseite eines Ü-Eies vergleichen.

    Vielen Dank für baldige Antworten,

    Mit freundlichen Grüßen,
    David

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Eine Geltendmachung Ihrer Forderung wegen "unschönen Aussehens" halte ich schlicht für siehe Unterstreichung.

  • Hallo Davidnd,

    hast Du es nicht geschafft, die Handwerker (evtl. auch auf Deine Kosten/Trinkgeld) die restlichen Flächen mitschleifen zu lassen...?

  • Wie geschrieben bin ich ein Student und wohne zusammen mit 3 anderen Studenten in der Wohnung. Hätte ich das Geld, würde ich hier gerne einiges machen lassen, aber so viel "Trinkgeld" hab ich leider nichtmal. Und selbst wenn; Ich wohne eventuell no 1-1,5 Jahre in der Wohnung, dann gehe ich für den Master sowieso woanders hin.

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