Nebenkostenabrechnung von 2013 nachträglich geändert

  • Hallo zusammen,

    ich schlage mich nun seit einigen Tagen mit folgendem Problem rum. Mein Vermieter hat meine Nebenkostenabrechnung von 2013 (Abrechnungszeitraum 01.11.2012 - 31.10.2013) nachträglich zu meinen Ungunsten abgeändert. Als Grund wird ein Buchhaltungsfehler der Abrechnungsfirma, die Warmwasser und Heizung abliest, angegeben. Die neue Rechnung der Abrechnungsfirma ist auf den 20.11.2014 datiert, die neue Nebenkostenabrechnung ist auf den 07.01.2015 datiert.

    Ist dies rechtens oder kann ich die Nachzahlung verweigern? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

  • Hallo zusammen,

    ich schlage mich nun seit einigen Tagen mit folgendem Problem rum. Mein Vermieter hat meine Nebenkostenabrechnung von 2013 (Abrechnungszeitraum 01.11.2012 - 31.10.2013) nachträglich zu meinen Ungunsten abgeändert. Als Grund wird ein Buchhaltungsfehler der Abrechnungsfirma, die Warmwasser und Heizung abliest, angegeben. Die neue Rechnung der Abrechnungsfirma ist auf den 20.11.2014 datiert, die neue Nebenkostenabrechnung ist auf den 07.01.2015 datiert.

    Ist dies rechtens oder kann ich die Nachzahlung verweigern? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

    Hallo,

    die Frist des Vermieters zur Zustellung der Abrechnung war demnach eingehalten worden, diese ist in dieser Form so gültig, die Berichtigte Abrechnung kam zu spät, d. h. diese hätte innerhalb der Frist berichtigt werden müssen, somit ist die Nachforderung nicht mehr zu akzeptieren.

    Eigentlich!?

    Es liegt im eigenen Ermessen das Mietverhältnis in seiner vielleicht angenehmer Einvernehmlichkeit nachhaltig zu stören, wenn man jetzt aufgrund eines nachvollziehbaren Fehlers die Nachzahlung verweigert.

    Fehler können passieren, dafür sind Fehler ja da, also, man gehe in sich und überlege ob man das wirklich will.

    Gruß

    BHShuber

  • Es liegt im eigenen Ermessen das Mietverhältnis in seiner vielleicht angenehmer Einvernehmlichkeit nachhaltig zu stören, wenn man jetzt aufgrund eines nachvollziehbaren Fehlers die Nachzahlung verweigert.


    Je nach der Höhe und der eigenen Situation muss unser Fragesteller das latürnich selbst entscheiden. Ich würde mir jedoch einen entsprechenden Zusatz (i.e. "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") wahrscheinlich nicht verkneifen.

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