In eigener Sache.
Wir erhielten am 29.10.2014 ein Mieterhöhungsbegehren nach § 558 BGB unseres Vermieters. Da die Miete seit Einzug 2006 unverändert geblieben ist und auch die Kappungsgrenze beachtet wurde, wäre dieser Erhöhung zuzustimmen, wenn da nicht die Bequemlichkeit unserers Vermieters mit den Vergleichwohnungen wäre.
Da es in unserer Gemeinde (5.000 EW) keinen Mietspiegel gibt, nimmt er einen „Mietspiegel“ aus einer Nachbargemeinde. Dort existiert zwar kein qualifizierter, sondern nur ein sogenannter von Immonet.
Meines Wissens sind solche Mietspiegel lediglich als Entscheidungshilfe bei einer Erst– oder Neuvermietung zu gebrauchen.
1. Ist ein „Immonet-Mietspiegel“ für ein Mieterhöhungsverlangen das richtige Instrument?
2. Wenn nein, soll ich den Vermieter auf seinen Fehler aufmerksam machen?
3. Ich werde abwarten, bis mir 3 Vergleichswohnungen benannt werden, werde erst dann die erhöhte Miete anweisen, oder aber die Kündigung schreiben. Richtig?
Bei Immonet ist folgendes zum Mietspiegel geschrieben:
Hinweis: Die Daten für den Mietspiegel in Großostheim (Preise in €) sind nicht repräsentativ für den deutschen Immobilienmarkt. Sie basieren auf einer Auswertung über das Immobilienportal Immobilien schnell und einfach finden bei immowelt.de angebotenen und nachgefragten Wohnungen.