Ist diese Mieterhöhung okay?

  • In eigener Sache.

    Wir erhielten am 29.10.2014 ein Mieterhöhungsbegehren nach § 558 BGB unseres Vermieters. Da die Miete seit Einzug 2006 unverändert geblieben ist und auch die Kappungsgrenze beachtet wurde, wäre dieser Erhöhung zuzustimmen, wenn da nicht die Bequemlichkeit unserers Vermieters mit den Vergleichwohnungen wäre.

    Da es in unserer Gemeinde (5.000 EW) keinen Mietspiegel gibt, nimmt er einen „Mietspiegel“ aus einer Nachbargemeinde. Dort existiert zwar kein qualifizierter, sondern nur ein sogenannter von Immonet.

    Meines Wissens sind solche Mietspiegel lediglich als Entscheidungshilfe bei einer Erst– oder Neuvermietung zu gebrauchen.

    1. Ist ein „Immonet-Mietspiegel“ für ein Mieterhöhungsverlangen das richtige Instrument?

    2. Wenn nein, soll ich den Vermieter auf seinen Fehler aufmerksam machen?

    3. Ich werde abwarten, bis mir 3 Vergleichswohnungen benannt werden, werde erst dann die erhöhte Miete anweisen, oder aber die Kündigung schreiben. Richtig?

    Bei Immonet ist folgendes zum Mietspiegel geschrieben:

    Hinweis: Die Daten für den Mietspiegel in Großostheim (Preise in €) sind nicht repräsentativ für den deutschen Immobilienmarkt. Sie basieren auf einer Auswertung über das Immobilienportal Immobilien schnell und einfach finden bei immowelt.de angebotenen und nachgefragten Wohnungen.

  • zu 1: Ich würd sagen das das Begehren in der Form ungültig ist. Für eine Mieterhöhung per Mietspiegel sollte ein qualifizierter Mietspiegel vorgelegt werden. Dieser sollte laut Wiki wissenschaftlich erarbeitet sein und von Gemeinde, Mieterverein usw. anerkannt sein.
    Beispiel dafür: http://www.pro-wohnen.de/Mietspiegel-Mi…ng-Muenchen.pdf

    Mit dem Hinweis im Immonet-Mietspiegel sagen sie ja auch das nur Daten von "Immonet-Wohnungen" ausgewertet wurden. Ich nehme mal aber an das die Vermieter in Großostheim nicht nur über Immonet inserieren. Das würde m.E. vor Gericht nie standhalten.

    2: Hier hast du eigentlich nur 2 Möglichkeiten:
    - du sagst einfach nichts und lässt die Frist verstreichen, dann kann es passieren das er dich verklagt
    - du widersprichst und er bessert nach mit den 3 Wohnungen die du erwähnt hast

    Ich würde die die zweite Variante bevorzugen, ist stressfreier und am Ende kommt es eh aufs gleiche raus.

    3. Kündigen kannst du dann nach § 561 BGB oder halt zustimmen.


    Hier sind ja auch Leute vom Fach unterwegs,

  • Hallo Mainschwimmer,

    da du in juristischer Hinsicht im Recht zu sein scheinst, kannst du dir aussuchen was du machst. Es kommt sicher am meisten daruaf an, wie dein Verhältnis zum Vermieter ist und wie du es zukünftig haben möchtest.

    Ist es gut und ist die Mieterhöhung akzeptabel, stimme zu oder aber weise ihn darauf hin, dass er Vergleichswohnungen benennen muss und stimmer anschließend zu.

    Ist es sowieso schlecht, dann kannst du abwarten und die Sache aussitzen.


    Gruss
    H H

  • Ich hatte keine Lust auf ein geändertes Mieterhöhungsverlangen zu warten. Mein Vermieter wäre schnell dahinter gekommen, welchen Fehler er gemacht hat. Zum Glück gibt es für die Wohnungssuche ja Portale. Und dort bin ich schnell fündig geworden. Wir werden ab März in einer anderen Wohnung leben, die jetzige werden wir nächste Woche kündigen.

    Was mir den Umzug leicht macht ist die Tatsache, dass die Miete um 150,- Euro im Monat günstiger ist. Und als Mieter in einer Genossenschaftswohnung ist man vor überzogenen Mieterhöhungen sicher.

    Und noch was. Vor Schimmel muss ich keine Angst haben. Alle Wohnungen des Hauses sind mit einer Zwangsentlüftung ausgestattet, ein Luftaustausch findet ständig auch bei verschlossenen Fenstern statt.

  • Danke! Und ab März wohne ich dann im gleichen Bundesland, wenn auch ganz im Norden.


    Prima - und sicherlich wirst Du auch dort auf die Linie gehen, beste Wünsche!!:)

  • Fortsetzung

    Die ersten 30 Umzugskartons sind schon gepackt, auch wenn es noch einige Wochen bis zum Umzugstermin dauert. Zeit, um sich mit den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zu beschäftigen.

    Hier die entsprechende Vereinbarung:

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Wenn mich nicht alles täuscht dürfte diese Klausel, die anfangs nur vorgibt, dass nur renoviert werden muss, "wenn erforderlich", durch den zweiten Halbsatz "mindestens aber in der nachfolgenden Reihenfolge" zur starren Klausel wird.

    Solltet ihr anderer Meinung sein, lasst es mich bitte wissen.

  • Wenn mich nicht alles täuscht dürfte diese Klausel, die anfangs nur vorgibt, dass nur renoviert werden muss, "wenn erforderlich", durch den zweiten Halbsatz "mindestens aber in der nachfolgenden Reihenfolge [... auszuführen] " zur starren Klausel wird.


    Ist m.E. eine starre Klausel.

  • Hallo,

    ich verstehe nicht, dass es immer wieder Vermieter gibt, die derartige Klauseln in den Vertrag nehmen. Schon das Wort "Reihenfolge" macht gar keinen Sinn. Damit wäre es aber keine starre Frist, weil "Reihenfolge" nicht "Abständen" bedeutet. Unabhängig davon ist aber die Endrenovierungsklausel und damit der ganze Passus ungültig.

    Wenn solche Vermieter dann an ausgebuffte Mieter gelangen, sind sie am A...

    Gruss
    H H

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