Mieterhöhungsgesuch bei Bruttokaltmiete/Teilinklusivmiete

  • Danke Dachdeckerin. Verstehe ich.
    Aber warum ist unerheblich wie hoch die Nebenkosten waren? Schließlich ist doch eine Erhöhung dieser eigl. nicht zulässig. lt, meinem Miet-Vertrag. Also wäre dies doch auch indirekt eine Erhöhung dieser Nebenkosten, oder?

    Müsste dann nicht eigl anders gerechnet werden? Zwar Kaltmiete aus dem Jahr des Mietvertrages? D.h. qm x qm-Preis-Mietspiegel 2006 = Kaltmiete 2006
    Dann Teilinklusivmiete 2006 - Kaltmiete 2006 = Nebenkostenpauschale 2006.

    Dann qm x qm-Preis-Mietspiegel 2015 = Kaltmiete 2015
    Dann Nebenkostenpauschale 2006 + Kaltmiete 2015 = neue Teilinklusivmiete 2015

    Oder? Die letzten Rechtssprechungen gehen zwar immer von den aktuellen Nebenkosten aus, ist dies in diesem Fall nicht falsch bzw. unrechtens...?

  • Hallo bennyme,

    jetzt wird es langsam lästig. Dir kann hier wirklich keiner sagen, in welchem Verhältnis die Miete zu den Nebenkosten im Jahre 2006 festgelegt wurden. Wie auch?? wenn du selbst es nicht einmal weißt.

    Aber interessant, du kriegst nach 8 Jahren eine erste Mieterhöhung von 3% und versucht dich drumrum zu winden, wie ein Aal. Und dann wunderst du dich auch noch, dass nicht alle Mitmenschen bewundern, was du für ein "Schlitzohr" bist. Tut mir leid, von meiner Seite keinerlei Verständnis.

    Ein letzer Gruss, da ich zu deinem Thema nichts mehr schreiben werde.

    H H

    Seltsam? Aber so steht es geschrieben...

  • @ H Hamburg:
    Man darf Dinge auch um des reines Verständnisses wegen hinterfragen. Und die Sache mit der Teilinklusivmiete ist nicht so ganz einfach. Kapieren selbst viele Profivermieter nicht.

    Zitat

    Also wäre dies doch auch indirekt eine Erhöhung dieser Nebenkosten, oder?


    Natürlich wäre es das, aber die Nebenkosten erhöhen sich nunmal aller Wahrscheinlichkeit nach. Und die Nettokaltmiete ist nunmal die von ALLEN Betriebskosten bereinigte Miete mit der man einen Vergleich herstellen muss und dazu kann/muss man keine völlig veralteten Zahlen nehmen.

    Aber jetzt mal als Beispiel von mir:
    Eine Wohnung wird 2004 zu einer Teilinklusivmiete in Höhe von 500€ vermietet. Der Vermieter kalkuliert (nur für sich, aus den letzten Jahren, ohne dass es den Mieter irgendwas anginge) einen Anteil von 50€ in die Teilinklusivmiete mit ein.
    D.h. die rein rechnerische Kaltmiete beträgt 450€ und die Betriebskosten 50€.
    Der Mietspiegel 2004 weist eine Kaltmiete für diese Wohnung in Höhe von 450€ aus, womit der Vermieter mit seiner Teilinklusivmiete in Höhe von 500€ exakt im Bereich des Mietspiegels liegt.
    Jetzt ist es das Jahr 2014 und der Mietspiegel der Stadt hat sich nicht verändert, so dass die Vergleichsmiete immer noch bei 450€ liegt, genauso wie die Miete der Wohnung. Allerdings ist der in der Miete enthaltene Betriebskostenanteil um 20€ gestiegen.
    Während also die Vergleichsmiete (Netto) lt. Mietspiegel immer noch bei 450€ liegt, ist der Betriebskostenanteil der Teilinklusivmiete auf insgesamt 70€ gestiegen, womit die reine Kaltmiete auf 430€ gesunken ist.
    Was bedeutet, dass der Vermieter seinen "Kaltmietenanteil" ebenfalls auf 450€ anheben darf, und damit auf eine neue Teilinklusivmiete in Höhe von 520€ kommt.
    Eine Teilinklusivmiete bedeutet nicht, dass ein bestimmter Betriebskostenanteil auf Ewigkeit garantiert ist. Der Betriebskostenanteil einer Inklusivmiete bestimmt sich immer nach dem tatsächlichen Höhe der Betriebskosten.

  • @ H Hamburg: Danke. Auf ihre "Kommentare" und Einschätzungen und das ganze nichtsachliche Bla kann ich getrost verzichten. Selten so was unsoziales und gerechtes gelesen. Ich bat um Hilfestellung und konkrete Erläuterung zu der sich NICHTS beigetragen haben.
    Aber das machen Sie ja jetzt auch zum Glück nicht mehr...

    Dachdeckerin: Vielen Dank. Das ist doch mal ein gutes und plausibles Beispiel. Das kann ich sogar sehr gut nachvollziehen. An diesem Beispiel will auch gar nicht rummeckern -habe ich auch vorher schon nicht. Es ist "ehrlich" für Vermieter und Mieter.
    Der Kaltmietanteil sinkt logischerweise nachteilig für den Vermieter, so dass er diesen logischerweise ausgleichen will und darf.

    Sie schreiben "Der Betriebskostenanteil einer Inklusivmiete bestimmt sich immer nach dem tatsächlichen Höhe der Betriebskosten. "
    Dies ist ja auch wenn man ehrlich ist gerecht!

    Richtigerweise schreiben sie, wie ich auch. dass sich die Betriebskosten bzw. Nebenkosten mit Zeit erhöhen.

    Nur frage ich mich dann unabhängig von allem anderen Erläuterungen und mir einsichtigen vorherigen Erklärungen, ob und wie dann hiermit eine eventuelle durchgeführte indirekte Erhöhung der Betriebskostenpauschale Bestandteil der Mieterhöhung ist und rechtens sein kann. Diese ist ja NICHT Bestandteil meines Mietvetrages. Ist das dann egal?

    Noch was: Also kann man diese Mieterhöhung auch so verstehen -wie sie in ihrem Beispiel schön schreiben-: Der Vermieter versucht durch die gestiegenen Betriebskosten die Kaltmieterhöhung zu begründen?
    Aber eigl. ist doch dann immer noch eine Betriebskostenerhöhung die mit dem Mietspiegel begründet wird, weil sein Anteil an der Kaltmiete sinkt. Oder?

  • Zitat

    Diese ist ja NICHT Bestandteil meines Mietvetrages. Ist das dann egal?


    Natürlich sind die Betriebskosten Teil des Mietvertrags. Sie sind nur eben in der Inklusivmiete bereits enthalten.

    Zitat

    Also kann man diese Mieterhöhung auch so verstehen -wie sie in ihrem Beispiel schön schreiben-: Der Vermieter versucht durch die gestiegenen Betriebskosten die Kaltmieterhöhung zu begründen?


    Nochmal mein Beispiel anschauen: Der Kaltmietenanteil steigt doch gar nicht.

    Zitat

    Aber eigl. ist doch dann immer noch eine Betriebskostenerhöhung die mit dem Mietspiegel begründet wird, weil sein Anteil an der Kaltmiete sinkt. Oder?


    Bitte nicht immer die Begriffe durcheinanderwerfen, denn dann wirds nicht einfacher: Der Anteil der Betriebskosten an der Teilinklusivmiete steigt, und dadurch sinkt die reine Kaltmiete.
    Und nochmal: es werden keine Betriebskosten erhöht (das tun sie von selber, oder durch die Mieter, oder die Versicherungen, die Stadt etc.). Und dass der Mieter die Betriebskosten trägt, egal ob bei Inklusivmiete oder ohne, ist nunmal erlaubt.
    Daher wird bei Inklusivmiete ja auch die Kappungsgrenze von der Gesamtteilinklusivmiete errechnet und nicht nur von dem Kaltmietenanteil.

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