Kann Verzicht auf Mietminderung erklärt werden?

  • Hallo,

    ich habe eine wirklich dringende Frage, die leider auf ein dummes Missgeschick von mir zurückzuführen ist.

    In meiner Wohnung befinden sich seit Juli 2014 einige Mängel (feuchte Wände, Schimmel an den Fenstern etc.) in meiner Wohnung. Ich habe meinen Vermieter direkt kontaktiert, er hat sich die Mängel angesehen und versichert er würde einen Handwerker beauftragen.
    Nachdem bis Oktober 2014 trotz mehrmaliger Nachfrage (und der Hoffnung auf eine freundliche Einigung) noch immer kein Handwerker vor Ort war, um sich die Sache anzusehen, habe ich eine schriftliche Mängelanzeige geschrieben, zwei Wochen Frist zur Beseitigung gesetzt und erklärt, dass ich meine Miete ab November 2014 unter Vorbehalt zahle.

    Meine Vermieter haben daraufhin Widerspruch eingelegt, erklärt, dass sie bereits einen Handwerker beauftragt hätten und sie eine Mietminderung keinesfalls akzeptieren würden.

    Ich habe darauf eine Stellungnahme geschrieben und habe die Frist aus Kulanz, weil scheinbar bereits ein Handwerker kontaktiert wurde und ich ihnen die Chance geben wollte mit mir einen zeitnahen Termin zu vereinbaren, um eine Woche verlängert.

    Dummerweise habe ich in mein Schreiben eingefügt, dass in meiner Mängelanzeige nie die Rede von einer Mietminderung war und dass ich davon ausgehe, dass eine schnellstmögliche Mängelseitigung auch in ihrem Interesse sei.

    Nun ist meine aus Kulanz verlängerte Frist heute verstrichen und ich sehe mich gezwungen, den nächsten Schritt zu gehen und die Miete zu mindern.
    Mir wurde geraten dies rückwirkend für November 2014 zu machen, da ich bereits in meiner Mängelanzeige erklärt habe, dass ich die Miete ab November 2014 unter Vorbehalt zahle.

    Jetzt bereitet mir aber schon seit Tagen dieser dumme Satz, dass von einer Mietminderung nie die Rede war, kopfzerbrechen. Ich habe das nur geschrieben, weil ich keinen Streit mit meinen Vermietern anfangen möchte, sondern lediglich in einer schimmelfreien Wohnung mit trockenen Wänden wohnen möchte und darauf gehofft habe, dass eine Instandsetzung auch ohne derartige Maßnahmen erfolgt.

    Habe ich durch diese Aussage, dass von einer Mietminderung nie die Rede war, mein rückwirkendes Minderungsrecht ausgeschlossen? Ist eine rückwirkende Minderung überhaupt noch möglich? :confused:

    Ich weiß wirklich nicht, wie ich jetzt weiter vorgehen soll, vor allem will ich keine Fehler machen... :(

    Vielen Dank schonmal vorab für eure Antworten! :)

    Einmal editiert, zuletzt von LaraKöln (24. November 2014 um 20:35)

  • Rückwirkende Mietminderungen gibt es eigentlich nicht.
    Ich würde in einem Einwurfeinschreiben meinem VM die Mängel mitteilen und seit wann sie ihm bereits bekannt sind und mit Verweis auf § 535 BGB zeitnahe Behebung einfordern, um weitere Schäden an der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden.

  • Danke für deine Antwort. :)
    Diese Möglichkeiten habe ich bereits leider schon erfolglos ausgeschöpft... Ich habe die Mängel detailliert beschrieben, auf die Instandhaltungs- und Instandsetungspflicht hingewiesen und eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Allerdings wurde in keiner Weise darauf reagiert...
    Eine rückwirkende Minderung ist nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, allerdings berechtigt gem. § 536 I BGB grds allein das Vorliegen eines Mangels zur Minderung.
    Die Frage ist nur, ob ich das evtl. ("versehentlich"), durch meine Aussage ausgeschlossen haben könnte.

  • Ist doch alles gut.du hast erklärt das du die miete unter vorbehalt zahlst. Von einer mietkinderung war doch in der tat nicht die rede. Denn ein Vorbehalt behält dir nur das recht vor, die miete ab der Erklärung zu mindern.ob du das machst und wie viel muss man dann noch nicht entscheiden.

    Der nächste schritt ist eine angemessene Minderung plus Beauftragung einer fachfirma.

  • Eine mögliche Mietminderung ist auf einen Mangel an Objekt zurückzuführen. Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangels liegt dieser auch vor und eine Minderung ist ab diesen Zeitpunkt gerechtfertigt.
    Eine solche ergibt sich aus dem ojektiven Mangel heraus und nicht erst nach Zustimmung des Vermieters.
    Eine Mietminderung erst nach Fristsetzung der Beseitigung des Mangels vorzunehmen ist reine Kulanz des Geschädigten.

    Das Gesetz besagt eindeutig:
    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (25. November 2014 um 00:26)

  • Hallo,

    ich würde davon ausgehen, dass du durchaus das Recht hast, die Miete zu mindern. Dieses hast du dir durch deinen Hinweis, dass keine von Mietminderung war nicht verbaut. Eine rückwirkende Mietminderung ist m.E. aber nicht möglich. Auch die nur vorbehaltliche Zahlung der Miete ändert daran nichts. Mit der Erklärung, es sei von Mietminderung nie die Rede gewesen, wäre mir das zu unsicher.

    Du könntest dem Vermieter die Mängelbeschreibung mitsamt der Aufforderung zur Abstellung nochmal schicken und mitteilen, dass du die Miete ab Dezember um X%/XEuro minderst. Rückwirkend für November bringt nicht viel und wird den Druck nicht wirklich erhöhen (nur die Rechtsunsicherheit).

    Bei der Höhe der Minderung solltest du dir aber sicher sein, dass du nicht zuviel abziehst und dass der Schimmel wirklich nicht durch ungenügendes Lüften entstanden ist.

    Gruss
    H H

  • Du könntest dem Vermieter die Mängelbeschreibung mitsamt der Aufforderung zur Abstellung nochmal schicken und mitteilen, dass du die Miete ab Dezember um X%/XEuro minderst. Rückwirkend für November bringt nicht viel und wird den Druck nicht wirklich erhöhen (nur die Rechtsunsicherheit).


    Halte auch ich für das geschickteste Vorgehen.

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten :)
    Ich habe jetzt nochmal ein wenig recherchiert und würde die Lage jetzt so einschätzen:
    In meiner Mängelanzeige habe ich lediglich erklärt, dass ich mir die Minderung der Miete Vorbehalte, jedoch nicht die tatsächliche Minderung der Miete erklärt. Dementsprechend dürfte mein Satz, dass von einer Mietminderung nicht die Rede war, meinen Minderungsrecht nicht entgegenstehen, auch dem rückwirkenden nicht. Die Minderung an sich würde ich ja erst jetzt durch meine schriftliche Minderungserklärung darlegen.

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten :)
    Ich habe jetzt nochmal ein wenig recherchiert und würde die Lage jetzt so einschätzen:
    In meiner Mängelanzeige habe ich lediglich erklärt, dass ich mir die Minderung der Miete Vorbehalte, jedoch nicht die tatsächliche Minderung der Miete erklärt. Dementsprechend dürfte mein Satz, dass von einer Mietminderung nicht die Rede war, meinen Minderungsrecht nicht entgegenstehen, auch dem rückwirkenden nicht. Die Minderung an sich würde ich ja erst jetzt durch meine schriftliche Minderungserklärung darlegen.

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