Fehler entdeckt, und es stellt sich raus: schon seit 6 Jahren immer gleich falsch!

  • Hallo Community!

    Beim Durchrechnen der Einzelposten der Nebenkostenabrechnung sind wir auf einen schlichten Summierungsfehler gestoßen - mein Anteil am Haus-Strom (Treppenhausbeleuchtung, Rasenmäher,...) wurde mir 2 mal aufgebrumt.

    Ich habe daraufhin die alten Abrechnungen überprüft und bin darauf gekommen, dass auch auf den 5 vergangenen Abrechnungen immer der gleiche Fehler gemacht wurde. Bei ca. 70 EUR pro Jahr sammelt sich da schön was an.

    Aber ich vermute, ich hab da Pech gehabt. Bezahlt ist Bezahlt - oder bekomme ich unter diesen Umständen vielleicht doch noch was zurück für 2012 und 2011...? Was meint Ihr?

    Danke an alle geduldigen Helfer dieses Forums

  • Sie haben ein Jahr Zeit die Betriebskostenabrechnung nach Zugang zu prüfen und können diese anfechten. Darüberhinaus geht nichts mehr.


    Ich plädiere für die 3-jährige Verjährungsfrist, lass' mich aber gerne belehren.

  • Zitat

    Also könnte der Anspruchsteller die Überzahlungen von 2013, 2012, 2011 noch zurückverlangen.


    Der Vermieter kann noch Forderungen stellen, die aber der 3 jährigen Verjährung unterliegen.

    Im BGB sieht das so aus: Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Da der Mieter aber all die Jahre die Abrechnungen auf Fehler hätte überprüfen können/müssen hat er auch die verspätete Geltenmachung zu vertreten. Denn was ihm jetzt aufgefallen ist, hätte er auch in den Jahren zuvor rügen müssen.

  • Das fettzitierte von Mainschwimmer ist doch eindeutig. Die Verjährungsfrist (3 Jahre) käme in diesen Fall nur dann zum tragen, wenn der Schuldner in Verzug gerät (heißt: nicht zahlen will). Bis dahin muß der Gläubiger tätig werden, ansonsten könnte Verjährung eintreten.

  • ich musste jetzt auch einwenig recherchieren, denn ich konnte schon nachvollziehen worauf Berny abzielt. Denn es hätte schon sein können, dass man zwischen formellen Fehlern und Rechenfehlern unterscheiden muss.

    Aber:
    "Folgen bei einem Überschreiten der Widerspruchsfrist

    Überschreitet der Mieter, die nach § 556 BGB geltende Widerspruchsfrist von 12 Monaten, so hat dies in der Regel zur Folge, dass Einwände des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Mieter dem Vermieter eine erhöhte Nachforderung zu zahlen hat. Beispielsweise weil dem Vermieter innerhalb der Nebenkostenabrechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist, oder er versehentlich nicht umlagefähige Nebenkosten auf den Mieter umgelegt hat." Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung | Achtung Mieter

    Und das deckt sich soweit auch mit anderen Quellen. Der Mieter hat 12 Monate Zeit und danach soll "Rechtsfrieden" herrschen. Punkt.

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