Abrechnungsfrist bei Kurzzeitmiete

  • Liebes Forum,

    ich bin Student und habe sieben Monate eine Wohung gemietet im Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013. Die Mietkaution habe ich jedoch bis heute nicht vollständig erhalten, weil die Nebenkostenabrechnung für 2013 auskunftsgemäß nicht abgeschlossen ist. Ich habe nachgelesen, dass die Abrechnungsfrist 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums beträgt. Dies wäre damit also rechtens.

    Gibt es Ausnahmen z.B. im Falle einer kurzen Miete? Angenommen ich hätte in 2013 noch zweimal kurz gemietet, dann hätte ich jetzt einen riesen Betrag an Mietkautionen über 1-2 Jahre ausstehen. Kann das wirklich sein?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Beste Grüße
    Christian


  • Die Mietkaution habe ich jedoch bis heute nicht vollständig erhalten, weil die Nebenkostenabrechnung für 2013 auskunftsgemäß nicht abgeschlossen ist.

    Richtig ! Einen angemessenen Teil darf der Vermieter bis zur Abrechnung der Nebenkosten einbehalten.

    Zitat

    Gibt es Ausnahmen z.B. im Falle einer kurzen Miete? Angenommen ich hätte in 2013 noch zweimal kurz gemietet, dann hätte ich jetzt einen riesen Betrag an Mietkautionen über 1-2 Jahre ausstehen. Kann das wirklich sein?

    Sie konstruieren hier einen fiktiven Fall, wofür es ebenfalls keine Ausnahmen gibt.
    Wenn Sie übrigens bereits einen Teil erhalten haben und nur noch eine kleiner Teil aussteht, ergibt das für mich keinen Sinn.

  • Liebes Forum,

    ich bin Student und habe sieben Monate eine Wohung gemietet im Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013. Die Mietkaution habe ich jedoch bis heute nicht vollständig erhalten, weil die Nebenkostenabrechnung für 2013 auskunftsgemäß nicht abgeschlossen ist. Ich habe nachgelesen, dass die Abrechnungsfrist 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums beträgt. Dies wäre damit also rechtens.

    Gibt es Ausnahmen z.B. im Falle einer kurzen Miete? Angenommen ich hätte in 2013 noch zweimal kurz gemietet, dann hätte ich jetzt einen riesen Betrag an Mietkautionen über 1-2 Jahre ausstehen. Kann das wirklich sein?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Beste Grüße
    Christian

    Der Vermieter hat 12 Monate nach dem Abrechnungsjahr Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. Wenn das Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, dann kann dein Vermieter im Dezember 2015 noch immer über das Abrechnungsjahr 2014 abrechnen. Das ist einfach so.

    Die Kaution darf er laut Rechtsprechung 6 Monate einbehalten, darüber hinaus darf er einen Sicherheitseinbehalt von 3 monatlichen VZ einbehalten bis die Nebenkostenabrechnungen durch sind.

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