Besteht schon ein Mietvertrag?

  • Hallo,

    es geht um den folgenden Fall:
    Es hat eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden. Der Mieter und der Vermieter waren sich einig. Beide haben nach dem Besichtigungstermin am Telefon sowie schriftlich per Mail erklärt, einen Mietvertrag zu den vereinbarten Konditionen abzuschließen.

    Frage:
    Ist dadurch schon ein Mietvertrag entstanden?
    Was passiert, wenn der Mieter den schriftlichen Vertrag nicht unterschreibt?

    Viele Grüße
    LordExcalibur

  • Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vereinbart war, gilt nur dieser.
    Sie dürfen die Wohnung also nicht in Besitz nehmen.
    Hier wird gern versucht daraus einen mündlichen Vertrag zu machen. Ignorieren Sie das.
    Ein mündlicher Vertrag ist zulässig, müsste aber ausdrücklich vereinbart werden.
    Es gilt, was vereinbart war.

  • Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das, dass der Mietinteressent, sofern er den schriftlichen Vertrag nicht unterzeichnet noch keine Verpflichtung eingegangen ist, richtig? Im Umkehrschluss würde das auch bedeuten, dass der Vermieter ggf. das Mietangebot zurückziehen könnte?


  • Ist dadurch schon ein Mietvertrag entstanden?
    Was passiert, wenn der Mieter den schriftlichen Vertrag nicht unterschreibt?

    Noch ist kein Mietvertrag entstanden.
    Du machst dich jedoch unter Umständen schadensersatzpflichtig. Denn ich darf hier mal wieder mit meinem culpa in contrahendo um die Ecke kommen, siehe hier: http://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI625786.html

    Alleine schon vom Rechtsempfinden kann es in keinem Fall richtig sein, dass beide zukünftigen Vertragsparteien Vereinbarungen bzgl. des Mietvertrages treffen, worüber sie auch noch Einigkeit erzielen, um im letzten Augenblick dann einen Rückzieher zu machen. Das hättest du ja vom Vermieter auch nicht gewollt.

  • BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03:
    Vorsicht:
    "Die Haftung aus c.i.c. für den Abbruch von Vertragsverhandlungen darf keineswegs generalisiert werden. Angesichts der großen Bedeutung der Vertragsfreiheit, die es jedem Verhandelnden gestattet, auch grundlos von einem Vertragsschluß Abstand zu nehmen, trägt grundsätzlich jede Partei selbst die Gefahr, daß sich Aufwendungen, die in Erwartung eines Vertragsschlusses getätigt werden, als nutzlos erweisen. Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, kann im Falle einer grundlosen Ablehnung des Vertragsschlusses eine Pflichtverletzung zu bejahen sein. Eigentlicher Haftungsgrund ist hierbei nicht der Abbruch der Verhandlungen selbst, sondern die Erweckung und Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf das Zustandekommen eines Vertrages. Aus diesem Grund kann bei formgebundenen Rechtsgeschäften eine solche Haftung nur unter besonders engen Voraussetzungen angenommen werden, die im wesentlichen denjenigen der „arglistigen Berufung auf den Formmangel“ entsprechen, s. dazu die Anm. zu BGH NJW 1996, 1884. S. dazu auch BGH v. 9.11.2012 - V ZR 182/11."

    Es ist fraglich, inwiefern der entgangene Gewinn einen Schaden darstellt. Hätte der Vermieter zwei potenzielle Mieter und nun springst du ab und der andere möchte nicht mehr, dann entgehen ihm Mieteinnahmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!