Demnächst Auzug - Fragen zu Schönheitsreparaturen

  • Hallo zusammen,

    ich ziehe bald aus meiner derzeitigen Wohnung aus. Mietzeit waren aufgerundet 3,5 Jahre.
    Nun habe ich die folgenden Klauseln in meinem Mietvertrag:


    § 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

    1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
    2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Anstreichen der Wände und Decken, streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, lasieren von Naturholztüren und –fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 dieses Vertrages. Das Anbringen von Tapeten darf nicht über bereits vorhandenen Tapeten erfolgen, die Alttapeten sind zulasten des renovierenden Mieters zu entfernen.
    3. Diese Verpflichtung gilt im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen):
    a. Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre
    b. Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
    c. Entfernen und Abringen von Raufasertapeten 10 Jahre
    d. Lasieren von Naturholtüren und –fenstern 10 Jahre
    e. Heizkörper einschließlich Heizungsrohre 10 Jahre
    Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsasche in Anwendung. Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder Besenkammer) verlängert sich diese Frist um 2 Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnung, beispielsweise für Material, zu erbringen.


    § 17 Schönheitsreparaturen bei Auszug
    1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Anstreichen der Wände und Decken, streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, lasieren von Naturholztüren und –fenstern (aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehenden genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:
    a. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages einens Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und –fenstern gelten folgende Prozentsäte: länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90%.
    b. Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen währen der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%, länger als 3 Jahre zurück 42%, länger als 4 Jahre zurück 56%, länger als 5 Jahre zurück 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%.
    c. Die Regelung nach a) und b) tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.


    Die Wohnung ist absolut ncht verwohnt und noch in einem guten Zustand. Der ein oder andere Nagel wurde halt in die Wand geschlagen aber alles in einem aus meiner Sicht vertretbaren Rahmen. Bevor jedoch der Vermieter bei der Vorabnahme komisch wird würde ich gerne wissen, ob ich wirklich dazu verpflichtet bin beim Auszug die genannten prozentualen Kosten zu tragen?

    Gruß

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