Zähleraustausch nach Eichfristen - Kosten - UMLAGEFÄHIGKEIT - Betriebkosten

  • Hallo,

    ich habe von meinen Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 erhalten. Diese ist soweit o. k. und nicht weiter zu beanstanden.

    Ich wohne in einer Doppelhaushälfte zur Miete. Dieses Jahr im September 14 müssen unter anderem die Wärmemengenzähler nach der Eichfrist (5 Jahre) ausgetauscht werden. Mir ist klar, dass diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, so weit so gut.

    Der Vermieter möchte ab 01.11.2014 pauschal 50 € mehr Miete für den Zähleraustausch haben, verteilt auf 2 Jahre. Dieses hat er schriftlich auf der Betriebskostenabrechnung für 2013 mit "50 Euro für Zählertausch" ausgeworfen. Nun meine Fragen:

    1. Es sind noch gar keine Zähler getauscht worden. Wir haben keine Rechnung über die eventuell anfallenden Kosten bekommen. Wi wissen nicht genau, welche Zähler alle getauscht werden müssen. Ist das zulässig, dass er einfach pauschal 50 Euro jetzt schon über 2 Jahre mehr haben möchte ?

    2. 50 Euro mehr über 2 Jahre wären 1200 Euro, die Nachbarn ebenfalls mit 1200 berechnet, macht eine stolze Summe von 2400 Euro. Dieses finden wir viel zu teuer. Es müssten 2 WMZ und vermutlich jeweils die Wasseruhren für kalt/warm gewechselt werden (also 4 Stck.). Ist das noch wirtschaftlich und billiger als nacheichen ?

    3. Kann er die Kosten auf 2 Jahre umlegen ? Ich meine, dass er die Kosten für den Austausch auf die jeweilige Nutzungsdauer der neuen Geräte umlegen darf. Also bei den WMZ die Kosten auf die nächsten 5 Jahre (bis zur nächsten Eichfrist) verteilen darf. Gibt es da eine Regelung, wo steht das genau, wie er das umsetzen darf, also über welchen Zeitraum ?

    Ich hoffe, dass mir hier geholfen werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

    HerrausBerlin

  • Aus:Eichung von Verbrauchsz


    Die Eichkosten kann man auf die Mieter umlegen

    Bei Mietwohnungen kann der Vermieter die Eichkosten für die Wohnungszähler auf die Mieter umlegen. Dafür gilt § 2 BetrKV (vgl. Nr. 2 für Kaltwasserzähler, Nr. 4a für Wärmezähler und Nr. 5a für Warmwasserzähler). Hierbei handelt es sich um „Kosten der Verwendung“. Die Kosten der Eichung sind in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten erwähnt. So steht das auch in § 7 Abs. 2 HeizkV. Das ist in der Rechtsprechung schon seit jeher anerkannt (AG Neuss, Urteil v. 1.6.1988, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil v. 1.10.1986 – 53 C 512/86, WuM 1987, 33 = DWW 1987, 19; LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385; AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252; AG Bernkastel-Kues, Urteil v. 10.7.2000 – 4 C 509/99, WuM 2000, 437).


    Bei den Kosten für den Zähleraustausch, die ja nicht jährlich, sondern nur alle 5 bzw. 6 Jahre anfallen, stellt sich die Frage, auf welche Zeiträume sie verteilt werden dürfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Vermieter kann die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil v. 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385). Genauso gut können die sog. aperiodischen Kosten auf mehrere Jahre verteilen werden (AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Der BGH lässt beide Abrechnungsmethoden zu (Urteil v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33). Allerdings kann die sofortige Umlage der Eichkosten im Jahr des Geräteaustauschs auch ungerecht sein, wenn ein Mieter kurz nach dem Einbau neu geeichter Zähler auszieht. Er hat dann zwar bezahlt, den Nutzen hat aber der Folgemieter. Werden die Eichkosten dagegen auf die Dauer der Eichgültigkeit gleichmäßig verteilt, zahlt jeder Mieter anteilig seiner Mietzeit.

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