Abschlußrechnung: Vermieter zahlt zu viel aus, muss ich zurück zahlen?

  • Liebe Leser,

    bislang konnte ich nichts im Netz finden zu meinem Fall, deswegen poste ich hier, um Handlungsmöglichkeiten zu meinem Fall zu bekommen.

    Ich war Mieter einer Wohnung bis zum 31.10.2013. Die Abschlußrechnung (Nebenkosten + Kaution) wurde mir (endlich) zum 30.07.2014 per Mail geschickt. Insgesamt ergab sich lt. der Abschlußrechnung eine Rückzahlung von knapp 800 Euro (600 Euro Kaution + 200 Euro zu viel gezahlte NK). Ich habe die Abschlußrechnung per Mail anerkannt und meine Bankverbindung per Mail mitgeteilt. Der Betrag wurde kurz darauf hin auf mein Konto überwiesen. Für mich war der Vorgang somit abgeschlossen.

    Zum 18.08.2014 habe ich eine neue E-Mail des Vermieters bekommen, dass die Abschlußrechnung falsch berechnet wurde und mir zu viel ausbezahlt wurde (mehr oder weniger die 200 Euro NK). Ich solle nun den zu viel gezahlten Betrag zurück überweisen.

    Die Begründung ist, dass der Dienstleister, der die Betriebskosten berechnet, insgesamt zwei Rechnungen erstellt hat: Für den Zeitraum 01.01.2013-31.03.2013 für den Vorbesitzer (der in Insolvenz ging) und den aktuellen Besitzer für den Zeitraum 01.04.2013-31.12.2013. Die erste Rechnung wurde übersehen und somit wurde bei der Berechnung der Abschlußrechnung 3 Monate zu wenig berücksichtigt, sodass sich eigentlich ein kleinerer Betrag ergeben hätte.

    Bin ich nun verpflichtet, den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen oder ist mit meiner Anerkennung der Abrechnung und der Überweisung des Vermieters der Vorgang abgeschlossen und ich behalte den zu viel bezahlten Betrag?

    Über hilfreiche Rückmeldungen oder Hinweise, wo ich Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Fall bekomme, freu ich mich.

  • Hallo,

    so wie ich die Lage sehe, bist du verpflichtet zu zahlen.

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 269/09) darf eine bereits erstellte Betriebskostenabrechnung innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist auch zum Nachteil der Mieter korrigiert werden.

    Gruss
    H H

    Dies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung

  • "§ 812 BGB
    Herausgabeanspruch

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses."

    Also wenn seine Korrektur berechtigt und richtig ist, sehe ich es auch so, dass du den unrechtmäßigen Betrag zurück zahlen musst. Eine Verjährung kommt auch nicht in Betracht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!