Fleck in der Arbeitsplatte der Küche

  • Hallo Mietrecht-Hilfe Forum

    ich habe zu meinem Problem leider noch keine passende Hilfe gefunden von daher öffne ich mal ein neues Thema.

    Ich habe folgendes Problem:

    Ich bin vor kurzem umgezogen und habe in meiner letzten Wohnung ein Fleck (Brand oder Wasserfleck) unter meiner Kaffeemaschine gehabt was mein Ehemaliger Vermieter Repariert haben möchte.
    Er gab mir dazu einen Kostenvoranschlag in Höhe von 1461,32€
    Dies habe ich meiner Versicherung eingereicht wo aber mein Ehemaliger Vermieter sage das wenn die Versicherung nicht Zahlt will er die kompletten Kosten von mir haben.
    Ich habe 5 Jahre in der Wohnung gewohnt und habe meine Kaution auch noch nicht bekommen.

    Jetzt ist meine Frage
    wenn die Versicherung nicht Zahlt wegen irgendwelcher Gründe kann mein EX Vermieter doch nicht den kompletten Betrag verlangen oder?
    Bzw nach (§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch) doch eigentlich keinen Anspruch erheben oder verstehe ich da was falsch?

    Vielen dank schon mal für die Antworten

    Lg Stephan

  • Das ist völlig egal was das kostet. Ersetzt werden muß immer der Zeitwert. Das ergibt sich schon aus der Logik.
    Der Zeitwert ist der Wert, welche der Gegenstand unmittelbar vor dem Schadenereignis hat.
    Durch das Ereignis wird der Zeitwert der Sache gemindert und genau diese Differenz bis zum Wert vor dem Ereignis ist zu ersetzen.

    Die repararierte Sache darf anschließend nicht mehr Wert sein als vor dem Schadenereignis.
    Wird durch eine höherwertige Reparatur der Zeitwert erhöht, ist das allein Sache des Auftraggebers.

  • Zitat

    Durch das Ereignis wird der Zeitwert der Sache gemindert und genau diese Differenz bis zum Wert vor dem Ereignis ist zu ersetzen.


    Also wenn mir jemand meinen Kotflügel zerdellt, dann hab ich nur Anspruch auf einen 10 Jahre alten Ersatzkotflügel?

  • Genauso, aber nur wenn der Flügel auch 10 Jahre alt ist. Ansonsten könnte man einfach alt gegen neu machen und das wäre dann eine Wertsteigerung. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden als vor dem Schadeneintritt.

  • Alt gegen Neu: fiktive Situation. Ein Mieter schlägt eine Fensterscheibe ein, meldet den Schaden seiner Versicherung, die zahlt, aber
    eben alt gegen neu.
    Die Glasscheibe war zwar 10 Jahre alt, aber absolut neuwertig, trotzdem bekomme ich einen entsprechenden Preisabschlag. Durch
    hinaussehen wird eine Glasscheibe nicht alt bzw. ninderwertig. Ich als Vermieter habe so den Schaden und der Mieter die Spaß.
    Ich finde diese Regelung bedenklich, gerade im Hinblick auf Gegenstände die, wie eine Glasscheibe, nicht altern.

  • Genau deswegen gibt es auch keinen Einheitszeitwert. Die Bewertung wird schon unterschiedlich erfolgen; denn ein 10 Jahre alter Kotflügel wird anders zu bewerten sein als eine 10 Jahre alte Glasscheibe.

  • Zeitwert gilt m.E. bei einzelnen Gegenständen als gesamte Einheit, wie meinetwegen einem Auto oder einem Fernseher. Ist das Auto oder der Fernseher völlig kaputt, so ersetzt der Schädiger den Zeitwert.

    Ist aber nur ein Teil des Fernsehers oder nur der Kotflügel des Autos kaputt, so ersetzt der Schädiger die Reparaturkosten, die es braucht, damit der Gegenstand (Fernseher oder Auto) wieder hergestellt wird. Ob dafür ein neuer Kotflügel notwendig ist oder der alte ausgebault werden kann, ist unerheblich. Es sind in jedem Fall dann Reparaturkosten des Autos, für die der Schädiger aufzukommen hat. Wenn dabei die Reparaturkosten (ausbeulen oder ersetzen des Kotflügels) den Zeitwert des Gegenstandes (Auto) überschreitet, ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und der Zeitwert des Gegenstandes (Auto) wird ersetzt.

    Ob nun eine Arbeitsplatte ein "eigenständiger" Gegenstand ist oder ob sie als Teil einer Einbauküche oder gar als Teil des Hauses, da fest eingebaut, zu sehen ist, weiß ich nicht.

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